Rechtssatz RS0086290
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086290
Geschäftszahl
9Os123/68; 12Os120/97
Entscheidungsdatum
20.11.1997
Norm
FinStrG §11
FinStrG §53 Abs1 litb
FinStrG §53 Abs4
Rechtssatz
Die Zusammenrechnung der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden Finanzvergehen ist im § 53 Abs 1 lit e FinStrG zwingend vorgeschrieben, ohne daß das Gesetz eine Unterscheidung trifft, in welcher Erscheinungsform - ob als Täter, Mitschuldiger oder Teilnehmer - der Beschuldigte diese Vergehen begangen hat. Es sind daher auch die strafbestimmenden Wertbeträge solcher zusammentreffender Finanzvergehen, die ein Beschuldigter in der Form der Mitschuld begangen hat, zusammenzurechnen.Die Zusammenrechnung der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden Finanzvergehen ist im Paragraph 53, Absatz eins, Litera e, FinStrG zwingend vorgeschrieben, ohne daß das Gesetz eine Unterscheidung trifft, in welcher Erscheinungsform - ob als Täter, Mitschuldiger oder Teilnehmer - der Beschuldigte diese Vergehen begangen hat. Es sind daher auch die strafbestimmenden Wertbeträge solcher zusammentreffender Finanzvergehen, die ein Beschuldigter in der Form der Mitschuld begangen hat, zusammenzurechnen.
Entscheidungstexte
- 9 Os 123/68
Entscheidungstext OGH 16.01.1969 9 Os 123/68
Veröff: EvBl 1969/387 S 583 = RZ 1969,151 = SSt 40/2
- 12 Os 120/97
Entscheidungstext OGH 20.11.1997 12 Os 120/97
nur: Die Zusammenrechnung der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden Finanzvergehen ist im § 53 Abs 1 lit e FinStrG zwingend vorgeschrieben, ohne daß das Gesetz eine Unterscheidung trifft, in welcher Erscheinungsform - ob als Täter, Mitschuldiger oder Teilnehmer - der Beschuldigte diese Vergehen begangen hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0086290
Dokumentnummer
JJR_19690116_OGH0002_0090OS00123_6800000_001