Richtig ist, dass dem Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 64) nicht zu entnehmen ist, auf welchen Fall des § 252 StPO die Verlesung der „Aussage des Zeugen Christian R***** (ON 35)" gestützt wurde (S 160/II).Richtig ist, dass dem Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 64) nicht zu entnehmen ist, auf welchen Fall des Paragraph 252, StPO die Verlesung der „Aussage des Zeugen Christian R***** (ON 35)" gestützt wurde (S 160/II).
Mit der Behauptung zumindest teilweisen - durch Konfrontation nicht behebbaren - Widerspruchs der Zeugenaussage zur Verantwortung des Angeklagten und dadurch eröffneter Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten kann dieser Nichtigkeitsgrund hier allerdings nicht geltend gemacht werden, weil fallbezogen jedenfalls unzweifelhaft erkennbar ist, dass die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (§ 345 Abs 3 StPO; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 740, 746; Mayerhofer StPO5 § 281 letzter Absatz E 5b; 13 Os 156/99, EvBl 2000/119, 518):Mit der Behauptung zumindest teilweisen - durch Konfrontation nicht behebbaren - Widerspruchs der Zeugenaussage zur Verantwortung des Angeklagten und dadurch eröffneter Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten kann dieser Nichtigkeitsgrund hier allerdings nicht geltend gemacht werden, weil fallbezogen jedenfalls unzweifelhaft erkennbar ist, dass die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (Paragraph 345, Absatz 3, StPO; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 740, 746; Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, letzter Absatz E 5b; 13 Os 156/99, EvBl 2000/119, 518):
Christian R***** war lediglich Zeuge des Tatgeschehens am 6. September 2004 (Schuldspruch 2). Die entscheidende Tatsache des Injizierens der Substitol-Lösung unter Beteiligung des Beschwerdeführers (Einstechen der Nadel und deren Entfernung, wozu Ewelina K***** allein nicht imstande gewesen wäre, als unabdingbare Voraussetzung für die inkriminierte schwere Körperverletzung) gestand dieser in der Hauptverhandlung ohnedies zu (S 113, 114/II) - nichts anderes hatte der Zeuge R***** ausgesagt (S 407/I). Nur im hier nicht entscheidenden Punkt der Menge des verabreichten Mittels divergierten die Schilderungen, wobei nach den Angaben R*****s offenbleibt, woher N***** eine zweite Substitol-Tablette nehmen hätte können (S 407, 409/I). Übereinstimmend wiederum sind die Aussagen der Genannten zum Faktum, dass N***** - trotz heftiger Beschwerden des Mädchens - auch am 6. September 2004 (wenngleich nur vorerst) das Herbeirufen der Rettung ablehnte (S 115/II; S 147/I iVm S 405/I). Auf den sehr unbestimmt gehaltenen Vorhalt des Staatsanwaltes („Aussage Christian R*****, AS 143 ff" [Aussage vor der Sicherheitsbehörde, die im Wesentlichen vor dem Untersuchungsrichter aufrechterhalten wurde - S 405/I]) in der Hauptverhandlung (S 127/II) antwortete der Nichtigkeitswerber (bloß) allgemein zu seinem Verhältnis zu K***** (S 128/II), ohne dass sich Unterschiede zur vorgehaltenen Zeugenaussage ergeben hätten.Christian R***** war lediglich Zeuge des Tatgeschehens am 6. September 2004 (Schuldspruch 2). Die entscheidende Tatsache des Injizierens der Substitol-Lösung unter Beteiligung des Beschwerdeführers (Einstechen der Nadel und deren Entfernung, wozu Ewelina K***** allein nicht imstande gewesen wäre, als unabdingbare Voraussetzung für die inkriminierte schwere Körperverletzung) gestand dieser in der Hauptverhandlung ohnedies zu (S 113, 114/II) - nichts anderes hatte der Zeuge R***** ausgesagt (S 407/I). Nur im hier nicht entscheidenden Punkt der Menge des verabreichten Mittels divergierten die Schilderungen, wobei nach den Angaben R*****s offenbleibt, woher N***** eine zweite Substitol-Tablette nehmen hätte können (S 407, 409/I). Übereinstimmend wiederum sind die Aussagen der Genannten zum Faktum, dass N***** - trotz heftiger Beschwerden des Mädchens - auch am 6. September 2004 (wenngleich nur vorerst) das Herbeirufen der Rettung ablehnte (S 115/II; S 147/I in Verbindung mit S 405/I). Auf den sehr unbestimmt gehaltenen Vorhalt des Staatsanwaltes („Aussage Christian R*****, AS 143 ff" [Aussage vor der Sicherheitsbehörde, die im Wesentlichen vor dem Untersuchungsrichter aufrechterhalten wurde - S 405/I]) in der Hauptverhandlung (S 127/II) antwortete der Nichtigkeitswerber (bloß) allgemein zu seinem Verhältnis zu K***** (S 128/II), ohne dass sich Unterschiede zur vorgehaltenen Zeugenaussage ergeben hätten.
Der Beschwerdestandpunkt erweist sich somit als nicht stichhältig. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben anzusehende Beschwerde folgt (§§ 280, 285i, 344, 498 Abs 3 vierter Satz StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Beschwerdestandpunkt erweist sich somit als nicht stichhältig. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben anzusehende Beschwerde folgt (Paragraphen 280, 285 i, 344, 498, Absatz 3, vierter Satz StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.