Rechtssatz RS0107022
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107022
Entscheidungsdatum
25.05.2011
Rechtssatz
Stimmt die entgegen § 252 (Abs 1) StPO verlesene Zeugenaussage mit der Verantwortung des Angeklagten ohnedies überein, so ist unzweifelhaft erkennbar, dass die Formverletzung (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte.Stimmt die entgegen Paragraph 252, (Absatz eins,) StPO verlesene Zeugenaussage mit der Verantwortung des Angeklagten ohnedies überein, so ist unzweifelhaft erkennbar, dass die Formverletzung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte.
Entscheidungstexte
- 13 Os 196/96
Entscheidungstext OGH 05.03.1997 13 Os 196/96
- 14 Os 79/99
Entscheidungstext OGH 31.08.2001 14 Os 79/99
- 13 Os 50/01
Entscheidungstext OGH 03.10.2001 13 Os 50/01
- 12 Os 121/05v
Entscheidungstext OGH 17.11.2005 12 Os 121/05v
Vgl auch; Beisatz: Mit der Behauptung zumindest teilweisen - durch Konfrontation nicht behebbaren - Widerspruchs der Zeugenaussage zur Verantwortung des Angeklagten und dadurch eröffneter Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten kann dieser Nichtigkeitsgrund allerdings nicht geltend gemacht werden, wenn fallbezogen jedenfalls unzweifelhaft erkennbar ist, dass die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (§ 345 Abs 3 StPO). (T1)
- 14 Os 69/07i
Entscheidungstext OGH 15.01.2008 14 Os 69/07i
Auch
- 15 Os 162/10b
Entscheidungstext OGH 25.05.2011 15 Os 162/10b
Vgl; Beisatz: Hier: Da der wesentliche Inhalt der belastenden Aussage des anonymen Zeugen vom Hörensagen durch die einvernehmliche Verlesung nach § 252 Abs 1 Z 4 StPO seiner im polizeilichen Abschlussbericht enthaltenen Angaben in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingebracht wurde, konnte die Einvernahme eines dritten Zeugen über Mitteilungen des Informanten keinen nachteiligen Einfluss ausüben. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107022
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19970305_OGH0002_0130OS00196_9600000_001