Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Der Oberste Gerichtshof konnte sich jedoch aus deren Anlaß davon überzeugen (§ 290 Abs. 1 StPO), daß das Urteil insoweit mit einem Subsumtionsfehler (§ 281 Abs. 1 Z 10 StPO) behaftet ist, als Franz R*** Verhalten gegenüber Dagmar G*** sowohl als Verbrechen der versuchten Nötigung zum Beischlaf (I 1) wie auch als Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB (II) beurteilt wurde. Gefährliche Drohungen und Gewaltakte im Zuge einer noch nicht vollendeten Nötigung zum Beischlaf, die dazu dienen, das Tatopfer davon abzuhalten, fremde Hilfe herbeizuholen, sohin Mittel zur Begehung des Primärdelikts sind, gehen als straflose Vortaten in der Haupttat auf. Sie stellen bei einem auf die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs gerichteten Täterwillen in der Regel auf dessen Durchsetzung zielende Teilakte der Nötigung zum Beischlaf dar (Leukauf-Steininger2 RN 27 und Pallin im WK Rz 28 jeweils zu § 201 StGB, jüngst 12 Os 85/89). Die im Zuge der Attacke gegen Dagmar G*** mit dem Vorsatz, sie zum Geschlechtsverkehr zu nötigen, ausgestoßene weitere Drohung, sie über die Brücke in die Mur zu werfen, falls sie nicht sofort mit dem Winken zwecks Herbeiholung fremder Hilfe aufhöre, ist dem Angeklagten in Anbetracht der unmittelbar darauffolgenden neuerlichen Aufforderung an die Frau, in einen Geschlechtsverkehr mit ihm einzuwilligen (S 106 bis 107), demnach nicht gesondert als in Realkonkurrenz mit der versuchten Nötigung zum Beischlaf begangene versuchte Nötigung nach §§ 15, 105 StGB zuzurechnen, sondern schon durch den Tatbestand der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs. 1 StGB aF strafrechtlich voll erfaßt. Bei dieser Subsumtion hat es - abgesehen davon, daß § 201 Abs. 2 StGB nF eine idente Strafdrohung aufweist und daher nicht günstiger wäre (§ 61 StGB) - auch zu bleiben, weil dieser Schuldspruch von der kassatorischen Entscheidung unberührt bleibt (13 Os 45/88, 12 Os 85/89 ua). Es war daher die rechtliche Beurteilung des zu II festgestellten Verhaltens zusätzlich als Vergehen nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB ersatzlos aufzuheben und die Strafe nach den aufrecht gebliebenen und sachverhaltsmäßig ergänzten Schuldsprüchen wegen §§ 15, 202 Abs. 1 StGB aF (I 1 samt dem zu II festgestellten Tatsachensubstrat und I 2) nach dem § 202 Abs. 1 StGB aF neu zu bemessen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Der Oberste Gerichtshof konnte sich jedoch aus deren Anlaß davon überzeugen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO), daß das Urteil insoweit mit einem Subsumtionsfehler (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) behaftet ist, als Franz R*** Verhalten gegenüber Dagmar G*** sowohl als Verbrechen der versuchten Nötigung zum Beischlaf (römisch eins 1) wie auch als Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei) beurteilt wurde. Gefährliche Drohungen und Gewaltakte im Zuge einer noch nicht vollendeten Nötigung zum Beischlaf, die dazu dienen, das Tatopfer davon abzuhalten, fremde Hilfe herbeizuholen, sohin Mittel zur Begehung des Primärdelikts sind, gehen als straflose Vortaten in der Haupttat auf. Sie stellen bei einem auf die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs gerichteten Täterwillen in der Regel auf dessen Durchsetzung zielende Teilakte der Nötigung zum Beischlaf dar (Leukauf-Steininger2 RN 27 und Pallin im WK Rz 28 jeweils zu Paragraph 201, StGB, jüngst 12 Os 85/89). Die im Zuge der Attacke gegen Dagmar G*** mit dem Vorsatz, sie zum Geschlechtsverkehr zu nötigen, ausgestoßene weitere Drohung, sie über die Brücke in die Mur zu werfen, falls sie nicht sofort mit dem Winken zwecks Herbeiholung fremder Hilfe aufhöre, ist dem Angeklagten in Anbetracht der unmittelbar darauffolgenden neuerlichen Aufforderung an die Frau, in einen Geschlechtsverkehr mit ihm einzuwilligen (S 106 bis 107), demnach nicht gesondert als in Realkonkurrenz mit der versuchten Nötigung zum Beischlaf begangene versuchte Nötigung nach Paragraphen 15, 105, StGB zuzurechnen, sondern schon durch den Tatbestand der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB aF strafrechtlich voll erfaßt. Bei dieser Subsumtion hat es - abgesehen davon, daß Paragraph 201, Absatz 2, StGB nF eine idente Strafdrohung aufweist und daher nicht günstiger wäre (Paragraph 61, StGB) - auch zu bleiben, weil dieser Schuldspruch von der kassatorischen Entscheidung unberührt bleibt (13 Os 45/88, 12 Os 85/89 ua). Es war daher die rechtliche Beurteilung des zu römisch zwei festgestellten Verhaltens zusätzlich als Vergehen nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB ersatzlos aufzuheben und die Strafe nach den aufrecht gebliebenen und sachverhaltsmäßig ergänzten Schuldsprüchen wegen Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB aF (römisch eins 1 samt dem zu römisch zwei festgestellten Tatsachensubstrat und römisch eins 2) nach dem Paragraph 202, Absatz eins, StGB aF neu zu bemessen.
Dabei war erschwerend, daß der Angeklagte trotz Kenntnis seiner Veranlagung und ärztlicher Beratung wieder dem Alkohol zusprach, sowie die Begehung zweier gleichartiger Taten knapp hintereinander. Mildernd war hingegen, daß der Angeklagte im Hinblick auf die zwischenzeitige Tilgung seiner Vorstrafen (§§ 3 Abs. 1 Z 1, 4 Abs. 3 TilgG) als unbescholten zu gelten hat, auch daß er ferner krankhaft veranlagt und dadurch seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert ist und schließlich, daß sich die Gewaltanwendung in Grenzen hielt, sodaß es in beiden Fällen beim Versuch blieb und die Opfer keinen körperlichen Schaden davontrugen.Dabei war erschwerend, daß der Angeklagte trotz Kenntnis seiner Veranlagung und ärztlicher Beratung wieder dem Alkohol zusprach, sowie die Begehung zweier gleichartiger Taten knapp hintereinander. Mildernd war hingegen, daß der Angeklagte im Hinblick auf die zwischenzeitige Tilgung seiner Vorstrafen (Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer eins, 4, Absatz 3, TilgG) als unbescholten zu gelten hat, auch daß er ferner krankhaft veranlagt und dadurch seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert ist und schließlich, daß sich die Gewaltanwendung in Grenzen hielt, sodaß es in beiden Fällen beim Versuch blieb und die Opfer keinen körperlichen Schaden davontrugen.
Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe und unter Bedachtnahme auf den Umstand, daß die Neigung des Franz R*** zum Exhibitionismus zwar im allgemeinen als eher harmlos eingestuft wird, jetzt, wo er erstmalig gegen Frauen aggressiv wurde, aber doch zu eskalieren droht (siehe hiezu S 34 im Akt U 190/86 des Bezirksgerichtes Frohnleiten), vermeint auch der Oberste Gerichtshof, daß es des Ausspruches einer über der Strafuntergrenze liegenden Sanktion bedarf, um dem Täter den Unwert und die Folgen seiner Handlungsweise deutlich vor Augen zu führen. Entgegen der Anklagebehörde ist allerdings nicht der Vollzug einer exzeptionell langen (empfindlichen) Freiheitsstrafe geboten, um den krankhaft veranlagten Täter zu beeindrucken. Es kann vielmehr der Ansicht des Schöffengerichts gefolgt werden, daß es nur des partiellen Vollzuges der mit zwölf Monaten als tat- und tätergerecht erachteten Freiheitsstrafe bedarf, weshalb unter Anwendung des § 43 a Abs. 3 StGB ein Teil von acht Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachzusehen war.Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe und unter Bedachtnahme auf den Umstand, daß die Neigung des Franz R*** zum Exhibitionismus zwar im allgemeinen als eher harmlos eingestuft wird, jetzt, wo er erstmalig gegen Frauen aggressiv wurde, aber doch zu eskalieren droht (siehe hiezu S 34 im Akt U 190/86 des Bezirksgerichtes Frohnleiten), vermeint auch der Oberste Gerichtshof, daß es des Ausspruches einer über der Strafuntergrenze liegenden Sanktion bedarf, um dem Täter den Unwert und die Folgen seiner Handlungsweise deutlich vor Augen zu führen. Entgegen der Anklagebehörde ist allerdings nicht der Vollzug einer exzeptionell langen (empfindlichen) Freiheitsstrafe geboten, um den krankhaft veranlagten Täter zu beeindrucken. Es kann vielmehr der Ansicht des Schöffengerichts gefolgt werden, daß es nur des partiellen Vollzuges der mit zwölf Monaten als tat- und tätergerecht erachteten Freiheitsstrafe bedarf, weshalb unter Anwendung des Paragraph 43, a Absatz 3, StGB ein Teil von acht Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachzusehen war.
Mit ihren Berufungen waren die Prozeßparteien auf diese Strafneubemessung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.