Die von ihm der Sache nach aus dem Titel mangelhafter Begründung (Z 5) gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.Die von ihm der Sache nach aus dem Titel mangelhafter Begründung (Ziffer 5,) gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.
Denn abgesehen davon, daß es keine für die bekämpfte Qualifikation erhebliche Tatsache darstellt, ob der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt (zur Gänze) durch Einbrüche und Diebstähle finanzierte (so zutreffend das Ersturteil: Band II S 333), steht die von ihm in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgestellte Behauptung, erDenn abgesehen davon, daß es keine für die bekämpfte Qualifikation erhebliche Tatsache darstellt, ob der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt (zur Gänze) durch Einbrüche und Diebstähle finanzierte (so zutreffend das Ersturteil: Band römisch zwei S 333), steht die von ihm in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgestellte Behauptung, er
habe - entgegen den Urteilsannahmen - vor seiner Verhaftung 11.000 S im Monat verdient und nach seiner Entlassung eine "Ablöse" von 6.000 S erhalten, mit seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung insofern in Widerspruch, als er dort erklärt hatte, sein Schuldenstand betrage etwa 120.000 S, er sei in einer Peep-Show als eine Art Geschäftsführer beschäftigt gewesen, wo er im Monat ca 5.000 S verdiente, und er habe im März 1991 aufgehört, weil er einen Streit mit dem Geschäftsführer gehabt hatte (Band II S 314), ohne bei dieser Gelegenheit eine "Ablöse" (= Abfertigung) zu erwähnen.habe - entgegen den Urteilsannahmen - vor seiner Verhaftung 11.000 S im Monat verdient und nach seiner Entlassung eine "Ablöse" von 6.000 S erhalten, mit seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung insofern in Widerspruch, als er dort erklärt hatte, sein Schuldenstand betrage etwa 120.000 S, er sei in einer Peep-Show als eine Art Geschäftsführer beschäftigt gewesen, wo er im Monat ca 5.000 S verdiente, und er habe im März 1991 aufgehört, weil er einen Streit mit dem Geschäftsführer gehabt hatte (Band römisch zwei S 314), ohne bei dieser Gelegenheit eine "Ablöse" (= Abfertigung) zu erwähnen.
Mit der in der Beschwerde des weiteren aufgestellten Behauptung, das Gericht habe es verabsäumt, seinem Anwalt eine Anklageschrift zuzustellen, wodurch dessen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt gewesen wären, wird keiner der im § 281 Abs. 1 StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe zur Darstellung gebracht; nur der Vollständigkeit halber sei aber bemerkt, daß gemäß § 209 Abs. 1 StPO dem in Haft befindlichen Beschuldigten die Anklageschrift persönlich zuzustellen ist - wie es vorliegend geschah (Band II S 23) - wobei er verlangen kann (§ 209 Abs. 3 StPO), daß sie seinem Verteidiger übermittelt werde, was der Angeklagte vorliegend unterlassen hat. Demgemäß war es ihm überlassen, dem zu diesem Zeitpunkt bereits gemäß § 41 Abs. 2 StPO bestellten Verteidiger (siehe ON 14, Band II S 1 und 2) die Anklageschrift zukommen zu lassen.Mit der in der Beschwerde des weiteren aufgestellten Behauptung, das Gericht habe es verabsäumt, seinem Anwalt eine Anklageschrift zuzustellen, wodurch dessen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt gewesen wären, wird keiner der im Paragraph 281, Absatz eins, StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe zur Darstellung gebracht; nur der Vollständigkeit halber sei aber bemerkt, daß gemäß Paragraph 209, Absatz eins, StPO dem in Haft befindlichen Beschuldigten die Anklageschrift persönlich zuzustellen ist - wie es vorliegend geschah (Band römisch zwei S 23) - wobei er verlangen kann (Paragraph 209, Absatz 3, StPO), daß sie seinem Verteidiger übermittelt werde, was der Angeklagte vorliegend unterlassen hat. Demgemäß war es ihm überlassen, dem zu diesem Zeitpunkt bereits gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO bestellten Verteidiger (siehe ON 14, Band römisch zwei S 1 und 2) die Anklageschrift zukommen zu lassen.
Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Über die Berufung des Angeklagten und die von ihm gegen den Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde wird demgemäß der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§§ 285 i, 494 a Abs. 5 StPO).Über die Berufung des Angeklagten und die von ihm gegen den Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde wird demgemäß der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraphen 285, i, 494 a Absatz 5, StPO).