Rechtssatz RS0097823
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097823
Geschäftszahl
12Os121/91 (12Os122/91)
Entscheidungsdatum
26.09.1991
Rechtssatz
Mit der Behauptung, das Gericht habe es verabsäumt, dem Verteidiger eine Anklageschrift zuzustellen, wird keiner der in § 281 Abs 1 StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe zur Darstellung gebracht. Im übrigen ist gemäß § 209 Abs 1 StPO dem in Haft befindlichen Beschuldigten die Anklageschrift persönlich zuzustellen, wobei er verlangen kann (§ 209 Abs 3 StPO), daß sie seinem Verteidiger übermittelt werde.Mit der Behauptung, das Gericht habe es verabsäumt, dem Verteidiger eine Anklageschrift zuzustellen, wird keiner der in Paragraph 281, Absatz eins, StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe zur Darstellung gebracht. Im übrigen ist gemäß Paragraph 209, Absatz eins, StPO dem in Haft befindlichen Beschuldigten die Anklageschrift persönlich zuzustellen, wobei er verlangen kann (Paragraph 209, Absatz 3, StPO), daß sie seinem Verteidiger übermittelt werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097823
Dokumentnummer
JJR_19910926_OGH0002_0120OS00121_9100000_001