[3] Allein gegen den Schuldspruch I./ richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Allein gegen den Schuldspruch römisch eins./ richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Ausführungen des Sachverständigen Dr. S*, wonach das im hinteren Scheidengewölbe des Opfers gefundene Spurenmaterial nicht (zwingend) bedeute, dass dieses „aktiv dort hingebracht“ worden sei (ON 72 S 3 f), ausdrücklich berücksichtigt (US 19). [4] Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Ausführungen des Sachverständigen Dr. S*, wonach das im hinteren Scheidengewölbe des Opfers gefundene Spurenmaterial nicht (zwingend) bedeute, dass dieses „aktiv dort hingebracht“ worden sei (ON 72 S 3 f), ausdrücklich berücksichtigt (US 19).
[5] Ausgehend von der Feststellung vaginaler Penetration des Opfers durch den Angeklagten (US 10), stellt die Feststellung (zusätzlicher, tateinheitlich erfolgter) analer Penetration des Opfers (US 10) keine entscheidende Tatsache dar (zum Begriff siehe Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398 ff). Der betreffend die letztgenannte erhobene Einwand der Unvollständigkeit verfehlt daher sein Ziel (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421). [5] Ausgehend von der Feststellung vaginaler Penetration des Opfers durch den Angeklagten (US 10), stellt die Feststellung (zusätzlicher, tateinheitlich erfolgter) analer Penetration des Opfers (US 10) keine entscheidende Tatsache dar (zum Begriff siehe Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398 ff). Der betreffend die letztgenannte erhobene Einwand der Unvollständigkeit verfehlt daher sein Ziel vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421).
[6] Die Aussage des Sachverständigen Dr. N*, wonach er nicht unterscheiden könne, ob das Spurenmaterial mit dem Finger oder dem Penis an den Auffindungsort gebracht worden sei (ON 72 S 7), steht nicht in erörterungsbedürftigem Widerspruch zu den Feststellungen entscheidender Tatsachen.
[7] Mit dem Vorbringen, die Tatrichter seien zu Unrecht den Ausführungen des Dr. N* und nicht jenen des Dr. S* gefolgt, wendet sich der Beschwerdeführer bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO; RIS-Justiz RS0099599). [7] Mit dem Vorbringen, die Tatrichter seien zu Unrecht den Ausführungen des Dr. N* und nicht jenen des Dr. S* gefolgt, wendet sich der Beschwerdeführer bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO; RIS-Justiz RS0099599).
[8] Die Feststellung der vaginalen und analen Penetration des Opfers (US 10) gründete das Erstgericht keineswegs allein auf dessen Angaben, sondern verwies diesbezüglich auch auf die ausgewerteten Spuren sowie die Aussagen der Zeugen * E* und * H* (US 19 ff).
[9] Indem die Rüge mit der Behauptung eines Widerspruchs (nominell Z 5 dritter Fall, der Sache nach Z 5 vierter Fall) nicht von der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts ausgeht, sondern allein unter Hinweis auf die Angaben des Opfers argumentiert, verfehlt sie die prozessordnungsgemäße Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119370). [9] Indem die Rüge mit der Behauptung eines Widerspruchs (nominell Ziffer 5, dritter Fall, der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) nicht von der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts ausgeht, sondern allein unter Hinweis auf die Angaben des Opfers argumentiert, verfehlt sie die prozessordnungsgemäße Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119370).
[10] Soweit die Beschwerde die beweiswürdigende Erwägung als unbegründet (Z 5 vierter Fall) bekämpft, wonach eine Bewusstlosigkeit aufgrund der Alkoholisierung bzw eines Drogenkonsums des Opfers angesichts der Untersuchungsergebnisse auszuschließen sei (US 19), wendet sie sich nicht gegen die Feststellung einer entscheidenden Tatsache. [10] Soweit die Beschwerde die beweiswürdigende Erwägung als unbegründet (Ziffer 5, vierter Fall) bekämpft, wonach eine Bewusstlosigkeit aufgrund der Alkoholisierung bzw eines Drogenkonsums des Opfers angesichts der Untersuchungsergebnisse auszuschließen sei (US 19), wendet sie sich nicht gegen die Feststellung einer entscheidenden Tatsache.
[11] Aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) ist ein Urteil dann, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431). Mit der Behauptung, die Angaben des Opfers im Rahmen seiner Vernehmung vor der Polizei am 10. November 2021 (ON 2 S 32 ff iVm ON 72 S 9) seien nicht geeignet, die tatrichterlichen Konstatierungen zu tragen, wird gerade kein Fehlzitat behauptet, sondern werden aus dem Beweisergebnis nur andere Schlussfolgerungen abgeleitet. [11] Aktenwidrig (Ziffer 5, fünfter Fall) ist ein Urteil dann, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431). Mit der Behauptung, die Angaben des Opfers im Rahmen seiner Vernehmung vor der Polizei am 10. November 2021 (ON 2 S 32 ff in Verbindung mit ON 72 S 9) seien nicht geeignet, die tatrichterlichen Konstatierungen zu tragen, wird gerade kein Fehlzitat behauptet, sondern werden aus dem Beweisergebnis nur andere Schlussfolgerungen abgeleitet.
[12] Gleiches gilt in Ansehung der von den Tatrichtern aus den Angaben der Zeugin * E* (ON 2 S 112 ff iVm ON 72 S 9) gezogenen Schlüsse (US 20). [12] Gleiches gilt in Ansehung der von den Tatrichtern aus den Angaben der Zeugin * E* (ON 2 S 112 ff in Verbindung mit ON 72 S 9) gezogenen Schlüsse (US 20).
[13] Mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen zur Aussage des Opfers und zu den Sachverständigengutachten Dris. N* und Dris. S* weckt die Tatsachenrüge (Z 5a) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (vgl RIS-Justiz RS0119583). [13] Mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen zur Aussage des Opfers und zu den Sachverständigengutachten Dris. N* und Dris. S* weckt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen vergleiche RIS-Justiz RS0119583).
[14] Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird ein aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162). [14] Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird ein aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162).
[15] Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) ist die erschwerende Berücksichtigung der Tatbegehung sowohl durch Vaginal- als auch durch Analverkehr (US 29) nicht zu beanstanden (vgl 15 Os 130/07t). [15] Entgegen der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) ist die erschwerende Berücksichtigung der Tatbegehung sowohl durch Vaginal- als auch durch Analverkehr (US 29) nicht zu beanstanden vergleiche 15 Os 130/07t).
[16] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [16] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[17] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [17] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[18] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO). [18] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO).