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Entscheidung 12 Os 122/22s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

12Os122/22s

Entscheidungsdatum

07.12.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Dezember 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kastner in der Strafsache gegen * I* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 29. Juni 2022, GZ 22 Hv 7/22b-73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * I* des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch eins./) sowie der Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (römisch zwei./), des Diebstahls nach (richtig:) Paragraph 127, StGB (römisch drei./), der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch vier./) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB (römisch fünf./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er – soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – in *

römisch eins./ am 10. November 2021 * S* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung genötigt, indem er sie plötzlich am Kopf packte, mit einer Drehbewegung auf seinem Bett zum Liegen brachte, zuerst ihre beiden Hände über dem Kopf gewaltsam festhielt, sie mit zumindest einer Hand derart stark würgte, dass sie keine Luft mehr bekam und vorübergehend das Bewusstsein verlor „(bzw zumindest wehrlos wurde)“ und sie in weiterer Folge mit seinem Penis vaginal und anal penetrierte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Allein gegen den Schuldspruch römisch eins./ richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Ausführungen des Sachverständigen Dr. S*, wonach das im hinteren Scheidengewölbe des Opfers gefundene Spurenmaterial nicht (zwingend) bedeute, dass dieses „aktiv dort hingebracht“ worden sei (ON 72 S 3 f), ausdrücklich berücksichtigt (US 19).

[5] Ausgehend von der Feststellung vaginaler Penetration des Opfers durch den Angeklagten (US 10), stellt die Feststellung (zusätzlicher, tateinheitlich erfolgter) analer Penetration des Opfers (US 10) keine entscheidende Tatsache dar (zum Begriff siehe Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398 ff). Der betreffend die letztgenannte erhobene Einwand der Unvollständigkeit verfehlt daher sein Ziel vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421).

[6]           Die Aussage des Sachverständigen Dr. N*, wonach er nicht unterscheiden könne, ob das Spurenmaterial mit dem Finger oder dem Penis an den Auffindungsort gebracht worden sei (ON 72 S 7), steht nicht in erörterungsbedürftigem Widerspruch zu den Feststellungen entscheidender Tatsachen.

[7] Mit dem Vorbringen, die Tatrichter seien zu Unrecht den Ausführungen des Dr. N* und nicht jenen des Dr. S* gefolgt, wendet sich der Beschwerdeführer bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO; RIS-Justiz RS0099599).

[8]           Die Feststellung der vaginalen und analen Penetration des Opfers (US 10) gründete das Erstgericht keineswegs allein auf dessen Angaben, sondern verwies diesbezüglich auch auf die ausgewerteten Spuren sowie die Aussagen der Zeugen * E* und * H* (US 19 ff).

[9] Indem die Rüge mit der Behauptung eines Widerspruchs (nominell Ziffer 5, dritter Fall, der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) nicht von der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts ausgeht, sondern allein unter Hinweis auf die Angaben des Opfers argumentiert, verfehlt sie die prozessordnungsgemäße Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119370).

[10] Soweit die Beschwerde die beweiswürdigende Erwägung als unbegründet (Ziffer 5, vierter Fall) bekämpft, wonach eine Bewusstlosigkeit aufgrund der Alkoholisierung bzw eines Drogenkonsums des Opfers angesichts der Untersuchungsergebnisse auszuschließen sei (US 19), wendet sie sich nicht gegen die Feststellung einer entscheidenden Tatsache.

[11] Aktenwidrig (Ziffer 5, fünfter Fall) ist ein Urteil dann, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431). Mit der Behauptung, die Angaben des Opfers im Rahmen seiner Vernehmung vor der Polizei am 10. November 2021 (ON 2 S 32 ff in Verbindung mit ON 72 S 9) seien nicht geeignet, die tatrichterlichen Konstatierungen zu tragen, wird gerade kein Fehlzitat behauptet, sondern werden aus dem Beweisergebnis nur andere Schlussfolgerungen abgeleitet.

[12] Gleiches gilt in Ansehung der von den Tatrichtern aus den Angaben der Zeugin * E* (ON 2 S 112 ff in Verbindung mit ON 72 S 9) gezogenen Schlüsse (US 20).

[13] Mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen zur Aussage des Opfers und zu den Sachverständigengutachten Dris. N* und Dris. S* weckt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen vergleiche RIS-Justiz RS0119583).

[14] Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird ein aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162).

[15] Entgegen der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) ist die erschwerende Berücksichtigung der Tatbegehung sowohl durch Vaginal- als auch durch Analverkehr (US 29) nicht zu beanstanden vergleiche 15 Os 130/07t).

[16] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[17] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[18] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO).

Textnummer

E136902

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00122.22S.1207.000

Im RIS seit

02.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2023

Dokumentnummer

JJT_20221207_OGH0002_0120OS00122_22S0000_000