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Entscheidung 15 Os 130/07t×

Entscheidung 15 Os 130/07t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os130/07t

Entscheidungsdatum

17.12.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer in der Strafsache gegen Yusuf D***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. August 2007, GZ 032 Hv 80/07b-76, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Mag. Knibbe, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Bereis zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen römisch eins./1./, römisch eins./2./ und römisch eins./3./ und damit auch im Strafausspruch aufgehoben sowie im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Yusuf D***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe

Nachgenannte

römisch eins./ mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafes und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, und zwar

1./ am 25. Juli 1993 in der Umgebung von Wien Melanie Z*****, geborene L*****, dadurch, dass er sie in Wien in seinen Pkw zerrte, mit ihr auf einen abgelegenen Parkplatz Nähe der Westautobahn fuhr, dann über sie herfiel, sie am Hals würgte, ihr die Hose herunterriss, sie vom Beifahrersitz auf die Rücksitze warf, ihr mit der Faust in den Bauch schlug, ihr die Beine gewaltsam spreizte und mit dem Penis in ihre Scheide eindrang, und dort zum Samenerguss kam; 2./ im November 1993 außerhalb von Wien Alina V*****, nachdem er sie unter einem Vorwand dazu überredet hatte, zu ihm in den Pkw zu steigen, mit ihr Richtung Westautobahn und dann auf ein Waldstück fuhr, sich sodann an ihrer Kleidung zu schaffen machte, ihr, als sie sich wehrte, eine Ohrfeige versetzte, sie mit einem Messer am Dekolleté ritzte und ihr auch während er vaginal in sie eindrang, das Messer gegen die Kehle hielt, bis es zum Samenerguss kam; 3./ am 16. August 1998 in Niederösterreich und in Wien Alexandra F***** dadurch, dass er sie unter Ausnützung ihres Schockzustandes in sein Auto stieß, mit ihr nach Mayerling an eine abgelegene Stelle fuhr, ihr dort die Kleider vom Leib riss und unter der Drohung, er könne sie auch umbringen, vaginal und anal in sie eindrang und dann mit ihr weiter nach Grub fuhr, um den Vorgang zu wiederholen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Für den unberührt bleibenden Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB wird Yusuf D***** nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthält, wurde der Angeklagte Yusuf D***** mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB in der Fassung BGBl 1989/242 (römisch eins./1./ bis 3./) und des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

Danach hat er Nachgenannte

römisch eins./ mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafes und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, und zwar

1./ am 25. Juli 1993 in der Umgebung von Wien Melanie Z*****, geborene L*****, dadurch, dass er sie in Wien in seinen Pkw zerrte, mit ihr auf einen abgelegenen Parkplatz Nähe der Westautobahn fuhr, dann über sie herfiel, sie am Hals würgte, ihr die Hose herunterriss, sie vom Beifahrersitz auf die Rücksitze warf, ihr mit der Faust in den Bauch schlug, ihr die Beine gewaltsam spreizte und mit dem Penis in ihre Scheide eindrang, und dort zum Samenerguss kam; 2./ im November 1993 außerhalb von Wien Alina V***** nachdem er sie unter einem Vorwand dazu überredet hatte, zu ihm in den Pkw zu steigen, mit ihr Richtung Westautobahn und dann auf ein Waldstück fuhr, sich sodann an ihrer Kleidung zu schaffen machte, ihr, als sie sich wehrte, eine Ohrfeige versetzte, sie mit einem Messer am Dekolleté ritzte und ihr auch während er vaginal in sie eindrang, das Messer gegen die Kehle hielt, bis es zum Samenerguss kam; 3./ am 16. August 1998 in Niederösterreich und in Wien Alexandra F***** dadurch, dass er sie gewaltsam in sein Auto zerrte, mit ihr nach Mayerling an eine abgelegene Stelle fuhr, ihr dort die Kleider vom Leib riss und unter der Drohung, sie umzubringen, vaginal und anal nach gewaltsamem Spreitzen ihrer Beine in sie eindrang und dann mit ihr weiter nach Grub fuhr, um dort neuerlich unter dem Eindruck der zuvor erfolgten Drohung vaginal und anal in sie eindrang; römisch zwei./ im August 2006 in Wien Zsanett M***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung genötigt, indem er sie in Überwindung ihrer Gegenwehr auf die Rücksitze seines Pkws stieß, sie auf den Bauch drehte, ihr die Hose hinunterzog, den Jeansrock hinaufschob und ihr sein erigiertes Glied gegen ihren Willen in ihren Anus und ihre Vagina einführte.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Schuldspruch gerichteten, auf Ziffer 5, 9, Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt teilweise Berechtigung zu.

Mit der Behauptung fehlender aktenmäßiger Deckung der in der Beweiswürdigung enthaltenen Urteilsannahme, Zsanett M***** habe eine sofortige Anzeigeerstattung insbesondere auch infolge ihrer aus dem gewaltsamen und drohenden Auftritt des Angeklagten resultierenden Angst vor dem Täter unterlassen (US 16), wird die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall) schon deshalb nicht zur Darstellung gebracht, weil dieser Nichtigkeitsgrund nur dann vorliegt, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467). Es ist daher nur der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Zeugin M***** auch ihre durch den inkriminerten Tatangriff bedingte Angst vor dem Angeklagten deponierte (S 47, 49/I). Der auf die willkürliche und damit unsachliche Prämisse, Prostituierten komme generell nur eine geringe Glaubwürdigkeit zu, gestützte Beschwerdeeinwand einer zu Unrecht unterbliebenen Erörterung der Tätigkeit der Zeugin als Prostituierte bei deren Glaubwürdigkeitsbeurteilung entzieht sich solcherart einer sachbezogenen Erwiderung.

Der Beschwerde zuwider sind die zum Schuldspruch römisch zwei./ getroffenen Feststellungen, wonach der Angeklagte an Zsanett M***** ungeachtet ihrer Forderung auf Vorauszahlung des Prostitutionsentgeltes gegen ihren Willen gewaltsam abwechselnd den Anal- und Vaginalverkehr durchführte (US 12), nicht undeutlich (Ziffer 5, dritter Fall), weil damit das fehlende Einverständnis des Tatopfers mit jeglicher vom Angeklagten erzwungener geschlechtlicher Handlung klar konstatiert wurde. Solcherart geht auch der (sämtliche Schuldsprüche betreffende) Beschwerdeeinwand einer offenbar unzureichenden Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der aus dem objektiven Tatvorgehen abgeleiteten Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 19) fehl, weil der damit gezogene Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zu Grunde liegendes Wissen oder Wollen nach den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen nicht zu beanstanden und überdies bei einem - wie hier - leugnenden Angeklagten in der Regel methodisch gar nicht zu ersetzen ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452). Mit der unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz vorgebrachten Kritik an der vom Schöffengericht als „zwingend" bezeichneten Schlussfolgerung wendet sich der Beschwerdeführer somit bloß nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unstatthaften Schuldberufung gegen eine mängelfreie Entscheidungsbegründung.

Entgegen dem Einwand einer Unvollständigkeit bedurften Angaben der Zeugin Zsanett M***** zum Gespräch mit dem Angeklagten nach der Tat, welchen der bloß spekulativen Beschwerdeauffassung zuwider ein nachträgliches - und damit ohnehin nicht entscheidungswesentliches - Einverständnis des Tatopfers mit der Tat nicht zu entnehmen ist (S 47, 397/I), keiner gesonderten Erörterung.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vernachlässigt mit der weitwendig vorgebrachten Behauptung eines zum Schuldspruch römisch zwei./ die rechtliche Annahme geschlechtlicher Nötigung hindernden Fehlens von Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht die Urteilskonstatierungen (US 12 f), wonach der Angeklagte an Zsanett M***** ungeachtet deren Forderung auf Vorauszahlung des Prostitutionsentgeltes den Anal- und Vaginalverkehr gegen deren Widerstand und Willen durchführte, wobei sein Vorsatz bei Vornahme dieser Tathandlungen auf die Nötigung des Tatopfers zur Duldung des Beischlafes und diesem gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen gerichtet war. Sie verfehlt somit die Ausrichtung am Verfahrensrecht. Dies trifft auch auf die - sachfremd auf Ziffer 9, Litera b, gestützte - Reklamierung von Feststellungsmängeln hinsichtlich einer - richtigerweise tatbestandsausschließenden (Schick in WK² Paragraph 201, [2007] Rz 38 f; daher der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) - vermeintlichen Einwilligung der Zsanett M***** (römisch zwei./) nach den erzwungenen geschlechtlichen Handlungen zu, weil die Beschwerde nicht durch methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz darlegt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588), weshalb einem nach der Tatbestandsverwirklichung erfolgten, sohin nachträglichen Einverständnis des Tatopfers eine strafaufhebende Wirkung zukommen sollte.

Zutreffend macht aber die weitere Rechtsrüge in Ansehung der Schuldsprüche wegen mehrerer Verbrechen nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB in der Fassung BGBl 1989/242 (römisch eins./1./ bis 3./) Urteilsnichtigkeit aus Ziffer 9, Litera b, geltend, weil auf der Grundlage der Feststellungen des Erstgerichts die Strafbarkeit der diesen Schuldsprüchen zu Grunde liegenden Tathandlungen verjährt ist. Die dem Paragraph 201, Absatz 2, StGB in der Fassung BGBl 1989/242 unterstellten Vergewaltigungstaten hat der Angeklagte nach den Urteilskonstatierungen am 25. Juli 1993 (römisch eins./1./), im November 1993 (römisch eins./2./) und am 16. August 1998 (römisch eins./3./) begangen (Paragraph 57, Absatz 2, StGB). Die zufolge der Strafdrohung der in Rede stehenden strafbaren Handlung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe fünfjährige Verjährungsfrist (Paragraph 57, Absatz 3, dritter Fall StGB) endete somit für die den Schuldsprüchen römisch eins./1./ bis 3./ zu Grunde liegenden mit Strafe bedrohten Handlungen im Hinblick auf die durch die jeweilige einschlägige Folgedelinquenz innerhalb der jeweils begonnenen Verjährungsfrist bewirkte Ablaufhemmung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, StGB einheitlich mit Ablauf des 16. August 2003. Die Begehung der dem Schuldspruch römisch zwei./ zu Grunde liegenden Tat im August 2006 vermochte hingegen eine Ablaufshemmung iSd Paragraph 58, Absatz 2, StGB nicht zu bewirken. Der Rechtsansicht der Generalprokuratur zuwider könnten weder der Beschluss auf Einbeziehung des die Vergewaltigung der Alexandra F***** betreffenden Verfahrens vom 22. Februar 2001 vergleiche SSt 55/52) noch die am 2. März 2001 erfolgte Abbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 412, StPO vergleiche Fuchs in WK² Paragraph 58, Rz 16) nach Vorliegen einer DNA-Analyse der Gerichtsärzte am Institut für gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck vom 25. Jänner 2001, das eine Übereinstimmung der Spurenverursacher in den Fällen F***** und Z***** zum Ergebnis hatte, eine Fortlaufhemmung nach Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB begründen. Für eine solche genügt es zwar, dass sich die (Gerichtsanhängigkeit bewirkende) Verfolgungshandlung gegen eine (durch eindeutige Kennzeichen und Merkmale) unverwechselbar bezeichnete und feststehende bestimmte Person richtet, ohne dass die in Verfolgung gezogene Person (bereits) namentlich bekannt sein muss (RZ 1986/51; Fuchs in WK² Paragraph 58, [2007] Rz 18; Leukauf/Steininger Komm³ Paragraph 58, RN 26; Mayerhofer, StGB5 Paragraph 58, E 4a samt Anmerkung). Wenngleich das DNA-Merkmalsmuster eines Menschen ein bis zur Unverwechselbarkeit reichendes, spezifisches Identifikationsmerkmal darstellt, ist es doch im Falle nicht vorliegenden biologischen Vergleichsmaterials nicht geeignet, dem Spurenverursacher eine bestimmte Person zuzuordnen oder deren Identität festzustellen vergleiche Paragraph 124, Absatz 2, StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2004,); anders liegt etwa der Fall eines zwar nicht namentlich, aber unverwechselbar bezeichneten und feststehenden (bestimmten) Beschuldigten, wie etwa des unschwer durch Einsichtnahme in das Firmenbuch individualisierbaren einzigen Geschäftsführers einer GmbH. Daher begründet eine gerichtliche Verfolgungshandlung gegen einen unbekannten Täter, von dem lediglich sein DNA-Profil bekannt, aber einer bestimmten Person eben nicht sogleich, sondern erst anlässlich deren allfälliger, unter Umständen weit in der Zukunft liegender Untersuchung (etwa nach Paragraph 67, SPG oder im Falle neuerlichen Verdachts der Begehung einer Straftat), oder auch gar nicht zugeordnet werden kann, keine Fortlaufhemmung nach Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB.

Die bezeichneten Schuldsprüche waren daher aufzuheben. Da insoweit nach der Aktenlage die Feststellung verjährungshemmender Tatsachen in einem zweiten Rechtsgang nicht zu erwarten ist, war sofort mit Freispruch vorzugehen.

Bei der infolge Aufhebung auch des Strafausspruches erforderlichen Strafneubemessung waren mildernd kein Umstand, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Vaginal- und Analverkehr sowie der Vertrauensbruch. Auf Grund der Angaben des Angeklagten zu seinem Vortatverhalten kann vom Milderungsgrund des ordentlichen Lebenswandels nicht Gebrauch gemacht werden. Im Hinblick auf Tatgewicht und Täterschuld erachtete der Oberste Gerichtshof die Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren für angemessen. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E86140 15Os130.07t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00130.07T.1217.000

Dokumentnummer

JJT_20071217_OGH0002_0150OS00130_07T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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