Rechtssatz RS0120529
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120529
Entscheidungsdatum
17.12.2007
Rechtssatz
Die Zeit der Gerichtsanhängigkeit wegen einer Nachtat (iSd § 58 Abs 2 StGB) hindert den Fortlauf der Verjährungsfrist nicht.Die Zeit der Gerichtsanhängigkeit wegen einer Nachtat (iSd Paragraph 58, Absatz 2, StGB) hindert den Fortlauf der Verjährungsfrist nicht.
Entscheidungstexte
- 14 Os 5/06a
Entscheidungstext OGH 17.02.2006 14 Os 5/06a
- 15 Os 130/07t
Entscheidungstext OGH 17.12.2007 15 Os 130/07t
Vgl; Beisatz: Hat der Angeklagte mehrere auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Taten, jeweils vor Ablauf der Verjährungsfrist der vorangegangenen Tat begangen und ist die Verjährungsfrist der nachfolgenden Tat nicht so kurz, dass sie früher oder zugleich mit der Verjährungsfrist der vorangegangenen Tat endet, verlängert sich die Verjährungsfrist insgesamt und endet, wenn die Verjährungsfrist der zeitlich letzten Tat abläuft. Gerichtsanhängigkeit, wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten in dieser Zeit hindert den Fortlauf der Verjährung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120529
Dokumentnummer
JJR_20060217_OGH0002_0140OS00005_06A0000_001