Der Schuldspruch steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß § 57 Abs 3 (vorletzter Fall) StGB beträgt die Verjährungszeit drei Jahre, wenn die Straftat mit mehr als sechsmonatiger, aber höchstens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört (§ 57 Abs 2 StGB).Gemäß Paragraph 57, Absatz 3, (vorletzter Fall) StGB beträgt die Verjährungszeit drei Jahre, wenn die Straftat mit mehr als sechsmonatiger, aber höchstens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört (Paragraph 57, Absatz 2, StGB).
Da für das dem Schuldspruch zugrunde liegende Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB lediglich eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorgesehen ist, die aktuelle Tathandlung nach dem Schuldspruch im Jahr 1999 (sohin spätestens am 31. Dezember 1999) verübt wurde und die erste strafgerichtliche Verfügung gegen Stephane L***** am 13. Februar 2003, also mehr als drei Jahre nach der Straftat, erfolgte, war die im verurteilenden Erkenntnis genannte Tat bereits verjährt, als das Strafverfahren gerichtsanhängig wurde (§ 58 Abs 3 Z 2 StGB).Da für das dem Schuldspruch zugrunde liegende Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB lediglich eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorgesehen ist, die aktuelle Tathandlung nach dem Schuldspruch im Jahr 1999 (sohin spätestens am 31. Dezember 1999) verübt wurde und die erste strafgerichtliche Verfügung gegen Stephane L***** am 13. Februar 2003, also mehr als drei Jahre nach der Straftat, erfolgte, war die im verurteilenden Erkenntnis genannte Tat bereits verjährt, als das Strafverfahren gerichtsanhängig wurde (Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB).
Eine Verlängerung der hier aktuellen dreijährigen Verjährungsfrist hätte vorausgesetzt, dass die Begehung einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftat in einem schuldig sprechenden Urteil festgestellt worden wäre (Foregger in WK2 § 58 Rz 6). Der dem bezeichneten Urteil des Bezirksgerichtes Liesing zugrundeliegende, vor dem 3. September 2001 begangene Verstrickungsbruch nach § 271 Abs 1 StGB bewirkte indes keine Ablaufshemmung iSd § 58 Abs 2 StGB, weil die für diese Tat maßgebliche Verjährungsfrist von einem Jahr (§ 57 Abs 1 letzter Fall StGB) nicht über jene der früheren hinausreichte. Da auch die Zeit der Gerichtsanhängigkeit wegen dieser Nachtat den Fortlauf der hier aktuellen dreijährigen Verjährungsfrist nicht hinderte (Leukauf-Steininger Komm3 § 58 RN 25), war die Strafbarkeit des Stephane L***** wegen der im Schuldspruch genannten Tat zufolge Verjährung erloschen (§ 57 Abs 2 StGB), sodass das Urteil mit materiellrechtlicher Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) behaftet ist.Eine Verlängerung der hier aktuellen dreijährigen Verjährungsfrist hätte vorausgesetzt, dass die Begehung einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftat in einem schuldig sprechenden Urteil festgestellt worden wäre (Foregger in WK2 Paragraph 58, Rz 6). Der dem bezeichneten Urteil des Bezirksgerichtes Liesing zugrundeliegende, vor dem 3. September 2001 begangene Verstrickungsbruch nach Paragraph 271, Absatz eins, StGB bewirkte indes keine Ablaufshemmung iSd Paragraph 58, Absatz 2, StGB, weil die für diese Tat maßgebliche Verjährungsfrist von einem Jahr (Paragraph 57, Absatz eins, letzter Fall StGB) nicht über jene der früheren hinausreichte. Da auch die Zeit der Gerichtsanhängigkeit wegen dieser Nachtat den Fortlauf der hier aktuellen dreijährigen Verjährungsfrist nicht hinderte (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 58, RN 25), war die Strafbarkeit des Stephane L***** wegen der im Schuldspruch genannten Tat zufolge Verjährung erloschen (Paragraph 57, Absatz 2, StGB), sodass das Urteil mit materiellrechtlicher Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) behaftet ist.
Zwar stellen die Verjährungsbestimmungen nach § 58 StGB (materielle) Strafaufhebungsgründe und keine (prozessualen) Verfolgungshindernisse dar. Fallaktuell sind jedoch der Verjährung entgegenstehende Konstatierungen angesichts der Aktenlage auch in einem erneuerten Rechtsgang nicht zu erwarten, sodass aus prozessökonomischen Gründen von der Rückverweisung an die Tatsacheninstanz abzusehen, in der Sache selbst zu entscheiden und mit Freispruch vorzugehen war (Ratz, WK-StPO § 288 Rz 24; 14 Os 129/03; 14 Os 157/03; 15 Os 64/05h, 14 Os 49/05w).Zwar stellen die Verjährungsbestimmungen nach Paragraph 58, StGB (materielle) Strafaufhebungsgründe und keine (prozessualen) Verfolgungshindernisse dar. Fallaktuell sind jedoch der Verjährung entgegenstehende Konstatierungen angesichts der Aktenlage auch in einem erneuerten Rechtsgang nicht zu erwarten, sodass aus prozessökonomischen Gründen von der Rückverweisung an die Tatsacheninstanz abzusehen, in der Sache selbst zu entscheiden und mit Freispruch vorzugehen war (Ratz, WK-StPO Paragraph 288, Rz 24; 14 Os 129/03; 14 Os 157/03; 15 Os 64/05h, 14 Os 49/05w).