Das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 26. März 2003, GZ 29 Hv 31/03i-52, verletzt in Punkt III. des Schuldspruchs § 57 Abs 2 und Abs 3 letzter Fall StGB. Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im bezeichneten Teil des Schuldspruchs und demgemäß auch im Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung aufgehoben. Gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO wird im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:Das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 26. März 2003, GZ 29 Hv 31/03i-52, verletzt in Punkt römisch drei. des Schuldspruchs Paragraph 57, Absatz 2 und Absatz 3, letzter Fall StGB. Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im bezeichneten Teil des Schuldspruchs und demgemäß auch im Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung aufgehoben. Gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO wird im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Heinz Robert M***** wird von der Anklage, er habe in Kufstein seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Benjamin P*****, geboren am 3. Juli 1990, und der minderjährigen Jasmin P*****, geboren am 5. März 1988, gröblich verletzt, indem er vom 1. September 1992 bis 21. Jänner 1993, 1. Oktober 1994 bis 15. Jänner 1997, 1. März 1998 bis 12. Jänner 2000 und 1. Juli 2000 bis 12. Februar 2001 keinerlei oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen leistete und dadurch bewirkte, dass der Unterhalt oder die Erziehung der Unterhaltsberechtigten gefährdet wurde oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet worden wäre, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Heinz Robert M***** wird von der Anklage, er habe in Kufstein seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Benjamin P*****, geboren am 3. Juli 1990, und der minderjährigen Jasmin P*****, geboren am 5. März 1988, gröblich verletzt, indem er vom 1. September 1992 bis 21. Jänner 1993, 1. Oktober 1994 bis 15. Jänner 1997, 1. März 1998 bis 12. Jänner 2000 und 1. Juli 2000 bis 12. Februar 2001 keinerlei oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen leistete und dadurch bewirkte, dass der Unterhalt oder die Erziehung der Unterhaltsberechtigten gefährdet wurde oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet worden wäre, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Für die ihm nach den unberührten Teilen des Schuldspruchs weiterhin zur Last liegenden Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (I.) und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II.) wird Heinz Robert M***** unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 84 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Für die ihm nach den unberührten Teilen des Schuldspruchs weiterhin zur Last liegenden Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB (römisch eins.) und der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei.) wird Heinz Robert M***** unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die Vorhaft vom 13. Jänner 2003, 11.30 Uhr, bis 1. April 2003, 11.30 Uhr, und vom 18. April 2003, 20.30 Uhr, bis 16. Dezember 2003, 9.50 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird die Vorhaft vom 13. Jänner 2003, 11.30 Uhr, bis 1. April 2003, 11.30 Uhr, und vom 18. April 2003, 20.30 Uhr, bis 16. Dezember 2003, 9.50 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet.
Mit ihren gegen den Strafausspruch gerichteten Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.
Der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.