Gründe:
Aufgrund einer Anzeige des Gendarmeriepostens Bruck an der Mur vom 17. März 2005 (ON 2) stellte die Staatsanwaltschaft Leoben (ohne gerichtliches Vorverfahren) am 21. März 2005 beim Einzelrichter des Landesgerichtes Leoben einen Strafantrag gegen Gerald P***** wegen des Verbrechens des gewersbmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB. Darin wurde dem Genannten zur Last gelegt, er habe „in Bruck an der Mur in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eines Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, zu Handlungen verleitet, die Nachgenannte in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwarAufgrund einer Anzeige des Gendarmeriepostens Bruck an der Mur vom 17. März 2005 (ON 2) stellte die Staatsanwaltschaft Leoben (ohne gerichtliches Vorverfahren) am 21. März 2005 beim Einzelrichter des Landesgerichtes Leoben einen Strafantrag gegen Gerald P***** wegen des Verbrechens des gewersbmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB. Darin wurde dem Genannten zur Last gelegt, er habe „in Bruck an der Mur in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eines Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, zu Handlungen verleitet, die Nachgenannte in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar
1) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2003 Dr. Martin H***** zur Übernahme der Verteidigung in einem beim Bezirksgericht Bruck an der Mur anhängig gewesenen Strafverfahren (Schaden in der Höhe von 708,79 Euro) und
2) am 9. Februar 2004 Verfügungsberechtigte der B***** GmbH zur Ausfolgung von Elektrogeräten im Gesamtwert von 223,70 Euro."
Erste strafgerichtliche Maßnahme war am 25. März 2005 die Ausschreibung der Hauptverhandlung durch den Einzelrichter (S 1). Mit in gekürzter Form (§ 488 Z 7 StPO iVm § 458 Abs 3 StPO) ausgefertigtem, rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 7. April 2005, GZ 11 Hv 39/05x-12, wurde Gerald P***** des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt, wobei jedoch abweichend vom Strafantrag die Qualifikation nach § 148 erster Fall StGB nicht angenommen und hinsichtlich des Faktums 1) als Tatzeit der 26. November 2002 und „ein nicht näher bekannter Zeitpunkt nach dem 26. November 2002" (ersichtlich gemeint: im Jahre 2003) als erwiesen angesehen wurde.Erste strafgerichtliche Maßnahme war am 25. März 2005 die Ausschreibung der Hauptverhandlung durch den Einzelrichter (S 1). Mit in gekürzter Form (Paragraph 488, Ziffer 7, StPO in Verbindung mit Paragraph 458, Absatz 3, StPO) ausgefertigtem, rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 7. April 2005, GZ 11 Hv 39/05x-12, wurde Gerald P***** des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB schuldig erkannt, wobei jedoch abweichend vom Strafantrag die Qualifikation nach Paragraph 148, erster Fall StGB nicht angenommen und hinsichtlich des Faktums 1) als Tatzeit der 26. November 2002 und „ein nicht näher bekannter Zeitpunkt nach dem 26. November 2002" (ersichtlich gemeint: im Jahre 2003) als erwiesen angesehen wurde.