Rechtssatz RS0092158
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092158
Geschäftszahl
11Os187/85 (110s188/85 - 11Os191/85); 15Os130/07t
Entscheidungsdatum
17.12.2007
Rechtssatz
Wohl können gerichtliche Vorerhebungen gegen unbekannte Täter keine Verfahrensanhängigkeit begründen, jedoch begründen gerichtliche Vorerhebungen gegen eine bestimmte Person wegen eines konkreten strafgesetzwidrigen Vorwurfes Gerichtsanhängigkeit, gleichgültig, ob Vorhebungen durch das Gericht selbst oder im Rechtshilfeweg durch eine Verwaltungsbehörde oder Sicherheitsbehörde geführt werden.
Entscheidungstexte
- 11 Os 187/85
Entscheidungstext OGH 19.12.1985 11 Os 187/85
Veröff: RZ 1986/51 S 169
- 15 Os 130/07t
Entscheidungstext OGH 17.12.2007 15 Os 130/07t
Vgl auch; Beisatz: Die Einholung eines DNA-Gutachtens von Spuren eines unbekannten Täters bewirkt keine Gerichtsanhängigkeit. Das DNA-Merkmalsmuster eines Menschen stellt zwar ein bis zur Unverwechselbarkeit reichendes, spezifisches Identifikationsmerkmal dar, ist aber, wenn kein biologisches Vergleichsmaterial vorliegt, nicht geeignet, dem Spurenverursacher eine bestimmte Person zuzuordnen oder deren Identität festzustellen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0092158
Dokumentnummer
JJR_19851219_OGH0002_0110OS00187_8500000_002