Rechtssatz RS0092145
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092145
Entscheidungsdatum
22.09.2026
Rechtssatz
Gerichtsanhängigkeit ist schon gegeben, sobald das Gericht (etwa im Rahmen von Vorerhebungen) gegen den Täter wegen einer bestimmten Straftat eine - den gerichtlichen Verfolgungswillen dokumentierende - Maßnahme getroffen hat.
Entscheidungstexte
- 14 Os 75/87
Entscheidungstext OGH 22.07.1987 14 Os 75/87
- 15 Os 130/07t
Entscheidungstext OGH 17.12.2007 15 Os 130/07t
Vgl auch; Beisatz: Es muss sich dabei aber um Verfolgungshandlung gegen eine (durch eindeutige Kennzeichen und Merkmale) unverwechselbar bezeichnete und feststehende bestimmte Person gerichtet, handeln, ohne dass die in Verfolgung gezogene Person (bereits) namentlich bekannt sein muss. (T1); Beisatz: Die Einholung eines DNA-Gutachtens von Spuren eines unbekannten Täters bewirkt keine Gerichtsanhängigkeit. Das DNA-Merkmalsmuster eines Menschen stellt zwar ein bis zur Unverwechselbarkeit reichendes, spezifisches Identifikationsmerkmal dar, ist aber, wenn kein biologisches Vergleichsmaterial vorliegt, nicht geeignet, dem Spurenverursacher eine bestimmte Person zuzuordnen oder deren Identität festzustellen. (T2)
- 14 Os 32/25z
Entscheidungstext OGH 12.06.2025 14 Os 32/25z
vgl; Beisatz: Die Anordnung oder Antragstellung auf Durchführung oder Bewilligung von im 8. Hauptstück der StPO geregelten Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahmen wirken dann verjährungshemmend, wenn sie der Aufklärung "des gegen den Täter gerichteten Verdachts" dienen, worunter nichts anderes zu verstehen ist als der Verdacht einer konkreten Straftat (im Sinn des historischen Geschehens), deren Strafbarkeitsverjährung geprüft wird. (T3)
- 14 Os 87/26i
Entscheidungstext OGH 22.09.2026 14 Os 87/26i
vgl; Beisatz: Selbst wenn die Formulierung einer Verdachtslage (in einer Anordnung oder Antragstellung auf Durchführung oder Bewilligung von im 8. Hauptstück der StPO geregelten Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahmen) mehrere gleichartige, bloß pauschal individualisierte Straftaten zusammenfasst (im Sinn einer gleichartigen Verbrechensmenge bloß pauschal individualisierter Taten), muss dies - unter dem Aspekt der Verjährungshemmung - in einer Weise geschehen, dass eine Abgrenzung dieser (unter Umständen zahlenmäßig [noch] nicht feststehenden) Taten zwar nicht untereinander, wohl aber gegen andere möglich ist. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092145
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19870722_OGH0002_0140OS00075_8700000_001