Entgegen der in der Mängelrüge (Z 5) vertretenen Ansicht widerspricht es keineswegs der Lebens- und Gerichtserfahrung, daß von ihrem Partner sadistisch behandelte Frauen die betreffende Beziehung - zumal dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein gemeinsames Kind vorhanden ist - aufrecht erhalten, ja sogar nach quälenden Mißhandlungen die Ehe schließen und dem Partner Liebesbriefe schreiben. Nach der im § 270 Abs. 2 Z 5 StPO normierten gedrängten Begründungspflicht, war es mithin nicht erforderlich, auf die in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommenen Briefe der Martha P*** an den Angeklagten weiter einzugehen. Gleiches gilt von dem Umstand, daß der Angeklagte seine Frau nach der Zufügung der Scheidenverletzung selbst ins Krankenhaus brachte; denn auch ein Verhalten dieser Art ist keineswegs ungewöhnlich und mithin keiner speziellen Erörterung bedürftig. Sanktionslos unterbleiben konnte aber auch eine Behandlung der Angaben der Zeugin P***, wonach es häufig geschehen sei, daß der Angeklagte ihr Gegenstände in die Scheide einführte. Handelte es sich doch beim Vorfall vom 1.Oktober 1979 nicht um eine solche Manipulation am Geschlechtsteil der Frau aus Anlaß des Austausches von Zärtlichkeiten sondern darum, daß der Angeklagte - aufgebracht über den mißlungenen Versuch der vergangenen Nacht, zwischen seinem Arbeitskollegen G*** und seiner Ehefrau einen Geschlechtsverkehr herbeizuführen - seiner Gattin, um ihr Schmerzen zuzufügen, heftig und abrupt eine Ketchup-Flasche in die Scheide gestoßen hatte (vgl. US 11). Im übrigen übergeht die Beschwerde in diesem Punkt das Gutachten des medizinischen Sachverständigen, das die Version der Zeugin P*** voll deckt (vgl. ON 29 und 43).Entgegen der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) vertretenen Ansicht widerspricht es keineswegs der Lebens- und Gerichtserfahrung, daß von ihrem Partner sadistisch behandelte Frauen die betreffende Beziehung - zumal dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein gemeinsames Kind vorhanden ist - aufrecht erhalten, ja sogar nach quälenden Mißhandlungen die Ehe schließen und dem Partner Liebesbriefe schreiben. Nach der im Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO normierten gedrängten Begründungspflicht, war es mithin nicht erforderlich, auf die in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommenen Briefe der Martha P*** an den Angeklagten weiter einzugehen. Gleiches gilt von dem Umstand, daß der Angeklagte seine Frau nach der Zufügung der Scheidenverletzung selbst ins Krankenhaus brachte; denn auch ein Verhalten dieser Art ist keineswegs ungewöhnlich und mithin keiner speziellen Erörterung bedürftig. Sanktionslos unterbleiben konnte aber auch eine Behandlung der Angaben der Zeugin P***, wonach es häufig geschehen sei, daß der Angeklagte ihr Gegenstände in die Scheide einführte. Handelte es sich doch beim Vorfall vom 1.Oktober 1979 nicht um eine solche Manipulation am Geschlechtsteil der Frau aus Anlaß des Austausches von Zärtlichkeiten sondern darum, daß der Angeklagte - aufgebracht über den mißlungenen Versuch der vergangenen Nacht, zwischen seinem Arbeitskollegen G*** und seiner Ehefrau einen Geschlechtsverkehr herbeizuführen - seiner Gattin, um ihr Schmerzen zuzufügen, heftig und abrupt eine Ketchup-Flasche in die Scheide gestoßen hatte vergleiche US 11). Im übrigen übergeht die Beschwerde in diesem Punkt das Gutachten des medizinischen Sachverständigen, das die Version der Zeugin P*** voll deckt vergleiche ON 29 und 43).
Da es keineswegs selten ist, daß jemand vor der Behörde gedeckt wird, weil man ihn fürchtet, besteht zwischen der Erklärung der Zeugin P*** im Scheidungsverfahren, sie habe gegen ihren Ehemann wegen der ihr zugefügten Verletzungen und der von ihm begangenen Nötigung zum Beischlaf deshalb keine Anzeige erstattet, weil sie ihn decken wollte und der auf ihren Angaben im Strafverfahren basierenden Feststellung, sie sei zu dieser Unterlassung vom Angeklagten durch Todesdrohungen genötigt worden (Punkt 3 des Urteilssatzes) kein besonders erörterungsbedürftiger Widerspruch und mußte demnach darauf vom Urteil nicht näher eingegangen werden. Ob sich Martha P*** tatsächlich bedroht fühlte, kann - als rechtlich irrelevant - dahingestellt bleiben; daß aber die Drohungen vom Angeklagten ernst gemeint waren und in der zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlichen Intention erfolgten, konnte aus den von ihm gebrauchten Worten im Zusammenhalt mit den vorangegangen Gewalttätigkeiten denkfolgerichtig erschlossen werden. Weshalb endlich die Drohungen der objektiven Eignung, den angezielten Erfolg herbeizuführen, ermangeln sollten, wird in der Beschwerde nicht weiter substantiiert und kann damit auf sich beruhen. Es versagen aber auch die weiteren Ausführungen in der Mängelrüge, soweit der Beschwerdeführer auf die Darstellung der Zeugen Reinhard S*** und Richard G*** Bezug nimmt. Denn die Aussage des Zeugen S*** (vgl. S 197) - den die Zeugin P***Da es keineswegs selten ist, daß jemand vor der Behörde gedeckt wird, weil man ihn fürchtet, besteht zwischen der Erklärung der Zeugin P*** im Scheidungsverfahren, sie habe gegen ihren Ehemann wegen der ihr zugefügten Verletzungen und der von ihm begangenen Nötigung zum Beischlaf deshalb keine Anzeige erstattet, weil sie ihn decken wollte und der auf ihren Angaben im Strafverfahren basierenden Feststellung, sie sei zu dieser Unterlassung vom Angeklagten durch Todesdrohungen genötigt worden (Punkt 3 des Urteilssatzes) kein besonders erörterungsbedürftiger Widerspruch und mußte demnach darauf vom Urteil nicht näher eingegangen werden. Ob sich Martha P*** tatsächlich bedroht fühlte, kann - als rechtlich irrelevant - dahingestellt bleiben; daß aber die Drohungen vom Angeklagten ernst gemeint waren und in der zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlichen Intention erfolgten, konnte aus den von ihm gebrauchten Worten im Zusammenhalt mit den vorangegangen Gewalttätigkeiten denkfolgerichtig erschlossen werden. Weshalb endlich die Drohungen der objektiven Eignung, den angezielten Erfolg herbeizuführen, ermangeln sollten, wird in der Beschwerde nicht weiter substantiiert und kann damit auf sich beruhen. Es versagen aber auch die weiteren Ausführungen in der Mängelrüge, soweit der Beschwerdeführer auf die Darstellung der Zeugen Reinhard S*** und Richard G*** Bezug nimmt. Denn die Aussage des Zeugen S*** vergleiche S 197) - den die Zeugin P***
übrigens namentlich niemals nannte; vgl. ON 12, ON 17, S 143, S 300 - betrifft einen Vorfall, der gar nicht Gegenstand des Schuldspruchs ist, wogegen der Zeuge G*** - der noch vor dem Untersuchungsrichter eine Schilderung der Geschehnisse vom 1.Oktober 1979 (Punkte 2 a und 4 a des Urteilssatzes) gegeben hatte, die, soweit das Erinnerungsvermögen des damals stark alkoholisierten Zeugen reichte, weitgehend mit der Darstellung der Zeugin P***übrigens namentlich niemals nannte; vergleiche ON 12, ON 17, S 143, S 300 - betrifft einen Vorfall, der gar nicht Gegenstand des Schuldspruchs ist, wogegen der Zeuge G*** - der noch vor dem Untersuchungsrichter eine Schilderung der Geschehnisse vom 1.Oktober 1979 (Punkte 2 a und 4 a des Urteilssatzes) gegeben hatte, die, soweit das Erinnerungsvermögen des damals stark alkoholisierten Zeugen reichte, weitgehend mit der Darstellung der Zeugin P***
übereinstimmte (vgl. ON 15) - in den Hauptverhandlungen am 15. September 1983 und am 10.März 1987 ausdrücklich erklärte, sich an nähere Einzelheiten dieses Vorfalles in der Wohnung des Angeklagten nicht mehr erinnern zu können und demnach trotz Vorhalten keine konkreten Angaben dazu machte (vgl. S 139, 140 und 302). Von erörterungsbedürftigen Widersprüchen zwischen den Depositionen dieses Zeugen und der Martha P*** kann daher - entgegen der Beschwerde - keine Rede sein.übereinstimmte vergleiche ON 15) - in den Hauptverhandlungen am 15. September 1983 und am 10.März 1987 ausdrücklich erklärte, sich an nähere Einzelheiten dieses Vorfalles in der Wohnung des Angeklagten nicht mehr erinnern zu können und demnach trotz Vorhalten keine konkreten Angaben dazu machte vergleiche S 139, 140 und 302). Von erörterungsbedürftigen Widersprüchen zwischen den Depositionen dieses Zeugen und der Martha P*** kann daher - entgegen der Beschwerde - keine Rede sein.
Daß diese Zeugin bei den Urteilsfakten 2 a und 5 a infolge der ihr (auch damals) vom Angeklagten mit einem Gartenschlauch versetzten Schläge (vgl. S 88, 108 und 142) Striemen am Körper erlitten hatte, wird im Urteil nicht als erwiesen angenommen. Solche Verletzungen könnten aber, worauf in der Entscheidung ausdrücklich hingewiesen wird (vgl. US 12), anläßlich des stationären Aufenthaltes der Zeugin anfangs Oktober 1979 im Landeskrankenhaus Innsbruck unbeachtet geblieben sein (vgl. S 209), weil damals der Grund ihrer Aufnahme in das Krankenhaus der ihr vom Angeklagten gewaltsam zugefügte Scheidenriß war (vgl. hiezu das Sachverständigengutachten Seite 207 und 209).Daß diese Zeugin bei den Urteilsfakten 2 a und 5 a infolge der ihr (auch damals) vom Angeklagten mit einem Gartenschlauch versetzten Schläge vergleiche S 88, 108 und 142) Striemen am Körper erlitten hatte, wird im Urteil nicht als erwiesen angenommen. Solche Verletzungen könnten aber, worauf in der Entscheidung ausdrücklich hingewiesen wird vergleiche US 12), anläßlich des stationären Aufenthaltes der Zeugin anfangs Oktober 1979 im Landeskrankenhaus Innsbruck unbeachtet geblieben sein vergleiche S 209), weil damals der Grund ihrer Aufnahme in das Krankenhaus der ihr vom Angeklagten gewaltsam zugefügte Scheidenriß war vergleiche hiezu das Sachverständigengutachten Seite 207 und 209).
Soweit die Beschwerde aber behauptet, es hätten zumindest Reste von Brandwunden vorhanden sein müssen, wenn der Angeklagte tatsächlich Zigaretten am Körper seiner Frau ausgedrückt hätte, genügt es ihn auf das oben erwähnte gerichtsmedizinische Gutachten zu verweisen, das durchaus schlüssig zu einer konträren Aussage gelangte. Ebenso unbegründet wie die Mängelrüge ist aber auch die sich auf die Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO berufende Rechtsrüge des Angeklagten, mit der er Verjährung des unter Punkt 1 des Urteilssatzes angeführten (am 23.September 1976 begangenen) Deliktes der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB geltend macht. Das Rechtsmittel geht in diesem Punkt nämlich nicht nur von einer unrichtigen Verjährungsfrist aus, die angesichts der bis zu fünf Jahren reichenden Strafdrohung des § 202 Abs. 1 StGB gemäß § 57 Abs. 3 StGB fünf und nicht - wie die Beschwerde vermeint - drei Jahre beträgt, sondern sie läßt auch die Anordnung des § 58 Abs. 2 StGB unberücksichtigt, wonach dann, wenn der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Straftat begeht, die Verjährung nicht erfolgt, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Bringt man aber diese Regel auf den vorliegenden Fall zur Anwendung, gelangt, man zu dem Ergebnis, daß die behauptete Verjährung nicht eingetreten ist. Hat doch der Angeklagte im Oktober und im Dezember 1979 sowie in der Folge bis Juni 1981 - sonach innerhalb der ab September 1976 laufenden fünfjährigen Verjährungsfrist - erneut auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Straftaten (Punkte 2 und 4 b des Urteilssatzes) begangen und war der Gegenstand des Schuldspruchs zu Punkt 1 bildende Vorfall vom 23.September 1976 spätestens am 12.August 1982 durch das sich (auch) darauf beziehende Vernehmungsersuchen des Untersuchungsrichters und dessen gleichzeitige Verfügung, die Krankengeschichte der Verletzten beizuschaffen (vgl. S 2), also innerhalb der verlängerten Verjährungszeit im Sinne des § 58 Abs. 3 Z 2 StGB gerichtsanhängig geworden. Daß der öffentliche Ankläger die Anklage gegen Franz P*** auf diese Straftat formell erst in der (letzten) Hauptverhandlung am 10.März 1987 (vgl. S 301 und 302) ausdehnte, vermag daran nichts zu ändern, weil Gerichtsanhängigkeit im Sinne der vorgenannten Gesetzesstelle schon gegeben ist, sobald das Gericht, etwa so wie im vorliegenden Fall im Rahmen von Vorerhebungen, gegen den Täter wegen einer bestimmten Straftat eine - den gerichtlichen Verfolgungswillen dokumentierende - Maßnahme getroffen hat (vgl. 13 Os 142/80, 10 Os 10/81, 9 Os 93/84 ua). Nach dem Gesagten war mithin die insgesamt unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen. Aus Anlaß dieser Beschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, daß das bekämpfte Urteil im Schuldspruch des Angeklagten wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB infolge Verjährung mit einer materiellrechtlichen Nichtigkeit im Sinne der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO behaftet ist.Soweit die Beschwerde aber behauptet, es hätten zumindest Reste von Brandwunden vorhanden sein müssen, wenn der Angeklagte tatsächlich Zigaretten am Körper seiner Frau ausgedrückt hätte, genügt es ihn auf das oben erwähnte gerichtsmedizinische Gutachten zu verweisen, das durchaus schlüssig zu einer konträren Aussage gelangte. Ebenso unbegründet wie die Mängelrüge ist aber auch die sich auf die Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO berufende Rechtsrüge des Angeklagten, mit der er Verjährung des unter Punkt 1 des Urteilssatzes angeführten (am 23.September 1976 begangenen) Deliktes der Nötigung zum Beischlaf nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB geltend macht. Das Rechtsmittel geht in diesem Punkt nämlich nicht nur von einer unrichtigen Verjährungsfrist aus, die angesichts der bis zu fünf Jahren reichenden Strafdrohung des Paragraph 202, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 57, Absatz 3, StGB fünf und nicht - wie die Beschwerde vermeint - drei Jahre beträgt, sondern sie läßt auch die Anordnung des Paragraph 58, Absatz 2, StGB unberücksichtigt, wonach dann, wenn der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Straftat begeht, die Verjährung nicht erfolgt, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Bringt man aber diese Regel auf den vorliegenden Fall zur Anwendung, gelangt, man zu dem Ergebnis, daß die behauptete Verjährung nicht eingetreten ist. Hat doch der Angeklagte im Oktober und im Dezember 1979 sowie in der Folge bis Juni 1981 - sonach innerhalb der ab September 1976 laufenden fünfjährigen Verjährungsfrist - erneut auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Straftaten (Punkte 2 und 4 b des Urteilssatzes) begangen und war der Gegenstand des Schuldspruchs zu Punkt 1 bildende Vorfall vom 23.September 1976 spätestens am 12.August 1982 durch das sich (auch) darauf beziehende Vernehmungsersuchen des Untersuchungsrichters und dessen gleichzeitige Verfügung, die Krankengeschichte der Verletzten beizuschaffen vergleiche S 2), also innerhalb der verlängerten Verjährungszeit im Sinne des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB gerichtsanhängig geworden. Daß der öffentliche Ankläger die Anklage gegen Franz P*** auf diese Straftat formell erst in der (letzten) Hauptverhandlung am 10.März 1987 vergleiche S 301 und 302) ausdehnte, vermag daran nichts zu ändern, weil Gerichtsanhängigkeit im Sinne der vorgenannten Gesetzesstelle schon gegeben ist, sobald das Gericht, etwa so wie im vorliegenden Fall im Rahmen von Vorerhebungen, gegen den Täter wegen einer bestimmten Straftat eine - den gerichtlichen Verfolgungswillen dokumentierende - Maßnahme getroffen hat vergleiche 13 Os 142/80, 10 Os 10/81, 9 Os 93/84 ua). Nach dem Gesagten war mithin die insgesamt unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen. Aus Anlaß dieser Beschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, daß das bekämpfte Urteil im Schuldspruch des Angeklagten wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB infolge Verjährung mit einer materiellrechtlichen Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet ist.
Geht man nämlich davon aus, daß der betreffende Schuldspruch nur den Zeitraum von September 1981 bis Dezember 1981 umfaßt und daß nach den Akten Gerichtsanhängigkeit wegen des Verdachtes dieses Vergehens erst am 13.Jänner 1983 eintrat, an welchem Tag der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck auf Antrag der Anklagebehörde den Akt an das Bezirksgericht Reutte zur ergänzenden Vernehmung des Angeklagten wegen des Vergehens nach § 198 Abs. 1 StGB übermittelte, kann kein Zweifel daran bestehen, daß in diesem Zeitpunkt die einjährige Verjährungsfrist des fraglichen Vergehens (§ 57 Abs. 3 StGB) bereits abgelaufen war. Gemäß § 290 Abs. 1 StPO war dies von Amts wegen wahrzunehmen und der Angeklagte von dem betreffenden Vorwurf freizusprechen. Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung wertete der Senat als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art und die ungewöhnlich grausame und für das Opfer qualvolle Vorgangsweise (§§ 33 Z 6 StGB). Als mildernd wurde demgegenüber in Betracht gezogen, daß die Taten schon längere Zeit zurückliegen und daß es teilweise beim Versuch geblieben ist. Ausgehend hievon erschien dem Obersten Gerichtshof eine Zusatzstrafe des aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaßes tatschuldgerecht. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.Geht man nämlich davon aus, daß der betreffende Schuldspruch nur den Zeitraum von September 1981 bis Dezember 1981 umfaßt und daß nach den Akten Gerichtsanhängigkeit wegen des Verdachtes dieses Vergehens erst am 13.Jänner 1983 eintrat, an welchem Tag der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck auf Antrag der Anklagebehörde den Akt an das Bezirksgericht Reutte zur ergänzenden Vernehmung des Angeklagten wegen des Vergehens nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB übermittelte, kann kein Zweifel daran bestehen, daß in diesem Zeitpunkt die einjährige Verjährungsfrist des fraglichen Vergehens (Paragraph 57, Absatz 3, StGB) bereits abgelaufen war. Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO war dies von Amts wegen wahrzunehmen und der Angeklagte von dem betreffenden Vorwurf freizusprechen. Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung wertete der Senat als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art und die ungewöhnlich grausame und für das Opfer qualvolle Vorgangsweise (Paragraphen 33, Ziffer 6, StGB). Als mildernd wurde demgegenüber in Betracht gezogen, daß die Taten schon längere Zeit zurückliegen und daß es teilweise beim Versuch geblieben ist. Ausgehend hievon erschien dem Obersten Gerichtshof eine Zusatzstrafe des aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaßes tatschuldgerecht. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.