Ein Nichtigkeit begründender Verstoß gegen die Bestimmung des § 244 StPO über die Verlesung der Anklageschrift liegt indes nicht vor:Ein Nichtigkeit begründender Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 244, StPO über die Verlesung der Anklageschrift liegt indes nicht vor:
über den gegen den Angeklagten inhaltlich der ursprünglichen Anklageschrift erhobenen Schuldvorwurf der Begehung teils vollendeter, teils versuchter schwerer Einbruchsdiebstähle wurde durch das, wie erwähnt, insoweit schon im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsene Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. September 1983, GZ 28 Vr 468/83-58, teils durch Schuldspruch, teils durch Freispruch nach § 259 Z 3 StPO entschieden.über den gegen den Angeklagten inhaltlich der ursprünglichen Anklageschrift erhobenen Schuldvorwurf der Begehung teils vollendeter, teils versuchter schwerer Einbruchsdiebstähle wurde durch das, wie erwähnt, insoweit schon im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsene Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. September 1983, GZ 28 römisch fünf r 468/83-58, teils durch Schuldspruch, teils durch Freispruch nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO entschieden.
Zufolge dieses insoweit rechtskräftigen Schuldurteils (§ 260 Abs 1 Z 1 und 2 StPO) war daher dieser Teil der Anklage nicht mehr Gegenstand der Hauptverhandlung im zweiten Rechtsgang (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO, Nr 3 und 4 zu § 289), weshalb dessen Verlesung mit Recht unterblieben ist und zutreffend nur jener Teil der Anklage verlesen wurde, über den im zweiten Rechtsgang urteilsmäßig abzusprechen war. Dem steht nicht entgegen, daß sich der Strafausspruch im erneuerten Verfahren (auch) auf die dem Angeklagten schon im ersten Rechtsgang rechtskräftig schuldspruchmäßig angelastete strafbare Handlung zu beziehen hatte. Die behauptete Nichtigkeit liegt somit nicht vor.Zufolge dieses insoweit rechtskräftigen Schuldurteils (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO) war daher dieser Teil der Anklage nicht mehr Gegenstand der Hauptverhandlung im zweiten Rechtsgang vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO, Nr 3 und 4 zu Paragraph 289,), weshalb dessen Verlesung mit Recht unterblieben ist und zutreffend nur jener Teil der Anklage verlesen wurde, über den im zweiten Rechtsgang urteilsmäßig abzusprechen war. Dem steht nicht entgegen, daß sich der Strafausspruch im erneuerten Verfahren (auch) auf die dem Angeklagten schon im ersten Rechtsgang rechtskräftig schuldspruchmäßig angelastete strafbare Handlung zu beziehen hatte. Die behauptete Nichtigkeit liegt somit nicht vor.
In Ausführung der Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) macht der Beschwerdeführer Verjährung in bezug auf das Vergehen nach § 36 Abs 1 lit b WaffG geltend.In Ausführung der Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) macht der Beschwerdeführer Verjährung in bezug auf das Vergehen nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, WaffG geltend.
Die Strafbarkeit der in Rede stehenden Tat ist jedoch - wie eine überprüfung der Akten schon anläßlich der Rechtsmittelentscheidung im ersten Rechtsgang ergeben hat - nicht verjährt:
Richtig ist, daß die einjährige Verjährungsfrist (§ 57 Abs 3 letzter Fall StGB) mit der am 21. Juli 1981 anläßlich einer Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer erfolgten Beschlagnahme der verbotenen Waffe (S 9 ff in ON 3 in ON 56) und der dadurch bewirkten Beendigung des Deliktszeitraumes in Lauf gesetzt wurde. In die Verjährungsfrist ist jedoch die Zeit, während der wegen dieser Tat gegen den Beschwerdeführer das Strafverfahren bei Gericht anhängig war, nicht einzurechnen (§ 58 Abs 3 Z 2 StGB). Diese Gerichtsanhängigkeit trat vorliegend aber schon mit dem - nach Einlangen des Antrages des Bezirksanwaltes auf Bestrafung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens nach § 36 Abs 1 (lit b) WaffG und auf Einziehung des Springmessers gemäß § 26 StGB gefaßten - richterlichen Beschluß vom 12. Oktober 1981 auf Abtre tung des Aktes 8 U 2191/81 des Bezirksgerichtes Innsbruck an das Landesgericht Innsbruck zur Einbeziehung in das Verfahren 30 Vr 3233/81 nach § 56 StPO (S 2 in ON 3 in ON 56) ein, aus welcher gerichtlichen Verfügung der Verfolgungswille des Bezirksgerichtes unzweideutig hervorging. Somit war bereits seit 12. Oktober 1981 der Fortlauf der Verjährungsfrist gehemmt. Daß die formelle Einbeziehung zunächst offenbar nicht erfolgte und - wie die Beschwerde releviert - die Staatsanwaltschaft schließlich erst geraume Zeit danach, nämlich am 19. September 1983, die Einbeziehung in das (gegenständliche) Verfahren 28 (= 22) Vr 468/83 (= Hv 158/83) desselben Gerichtshofes beantragte (vorletzte und letzte Seite des Antrags- und Verfügungsbogens in ON 56), ist ohne Belang. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach in keinem Punkte als stichhältig, sodaß sie zu verwerfen war.Richtig ist, daß die einjährige Verjährungsfrist (Paragraph 57, Absatz 3, letzter Fall StGB) mit der am 21. Juli 1981 anläßlich einer Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer erfolgten Beschlagnahme der verbotenen Waffe (S 9 ff in ON 3 in ON 56) und der dadurch bewirkten Beendigung des Deliktszeitraumes in Lauf gesetzt wurde. In die Verjährungsfrist ist jedoch die Zeit, während der wegen dieser Tat gegen den Beschwerdeführer das Strafverfahren bei Gericht anhängig war, nicht einzurechnen (Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB). Diese Gerichtsanhängigkeit trat vorliegend aber schon mit dem - nach Einlangen des Antrages des Bezirksanwaltes auf Bestrafung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, (Litera b,) WaffG und auf Einziehung des Springmessers gemäß Paragraph 26, StGB gefaßten - richterlichen Beschluß vom 12. Oktober 1981 auf Abtre tung des Aktes 8 U 2191/81 des Bezirksgerichtes Innsbruck an das Landesgericht Innsbruck zur Einbeziehung in das Verfahren 30 römisch fünf r 3233/81 nach Paragraph 56, StPO (S 2 in ON 3 in ON 56) ein, aus welcher gerichtlichen Verfügung der Verfolgungswille des Bezirksgerichtes unzweideutig hervorging. Somit war bereits seit 12. Oktober 1981 der Fortlauf der Verjährungsfrist gehemmt. Daß die formelle Einbeziehung zunächst offenbar nicht erfolgte und - wie die Beschwerde releviert - die Staatsanwaltschaft schließlich erst geraume Zeit danach, nämlich am 19. September 1983, die Einbeziehung in das (gegenständliche) Verfahren 28 (= 22) römisch fünf r 468/83 (= Hv 158/83) desselben Gerichtshofes beantragte (vorletzte und letzte Seite des Antrags- und Verfügungsbogens in ON 56), ist ohne Belang. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach in keinem Punkte als stichhältig, sodaß sie zu verwerfen war.
Aber auch den beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu. Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt; daß die Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 4 StGB lediglich geringfügig überschritten wurde, vermag entgegen der Meinung des Angeklagten keinen besonderen Milderungsgrund darzustellen. Geht man aber von den gegebenen Strafzumessungsgründen aus und berücksichtigt man ferner den nicht allzu großen Unwert der verschuldeten Taten, so besteht weder zu der vom Angeklagten angestrebten Herabsetzung der Strafe noch zu der vom öffentlichen Ankläger begehrten Straferhöhung Anlaß, weshalb beiden Berufungen ein Erfolg zu versagen war.Aber auch den beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu. Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt; daß die Wertgrenze des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB lediglich geringfügig überschritten wurde, vermag entgegen der Meinung des Angeklagten keinen besonderen Milderungsgrund darzustellen. Geht man aber von den gegebenen Strafzumessungsgründen aus und berücksichtigt man ferner den nicht allzu großen Unwert der verschuldeten Taten, so besteht weder zu der vom Angeklagten angestrebten Herabsetzung der Strafe noch zu der vom öffentlichen Ankläger begehrten Straferhöhung Anlaß, weshalb beiden Berufungen ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.