Rechtssatz RS0097298
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097298
Entscheidungsdatum
28.08.1984
Rechtssatz
Mit den Worten "bei Gericht anhängig" wird nicht schon der Zeitpunkt des Einlangens der Sache bei Gericht erfaßt, sondern (erst) jener Verfahrensabschnitt bezeichnet, von dem an ein richterlicher Wille zur (strafrechtlichen) Verfolgung (§ 58 Abs 3 Z 1 StGB) einer bestimmten Person als Täter in Erscheinung tritt.Mit den Worten "bei Gericht anhängig" wird nicht schon der Zeitpunkt des Einlangens der Sache bei Gericht erfaßt, sondern (erst) jener Verfahrensabschnitt bezeichnet, von dem an ein richterlicher Wille zur (strafrechtlichen) Verfolgung (Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer eins, StGB) einer bestimmten Person als Täter in Erscheinung tritt.
Entscheidungstexte
- 11 Os 9/81
Entscheidungstext OGH 11.02.1981 11 Os 9/81
Veröff: SSt 52/4
- 9 Os 93/84
Entscheidungstext OGH 28.08.1984 9 Os 93/84
Vgl auch; nur: Mit den Worten "bei Gericht anhängig" wird jener Verfahrensabschnitt bezeichnet, von dem an ein richterlicher Wille zur (strafrechtlichen) Verfolgung (§ 58 Abs 3 Z 1 StGB) einer bestimmten Person als Täter in Erscheinung tritt. (T1) Beisatz: Hier: Beschluß auf Abtretung an ein anderes Gericht zur Einbeziehung in ein dort anhängiges Strafverfahren. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0097298
Dokumentnummer
JJR_19810211_OGH0002_0110OS00009_8100000_001