Dieses Urteil steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Die Verjährungsfrist für das Rudolf A urteilsmäßig angelastete und nur mit Geldstrafe bedrohte Vergehen nach dem § 64 LMG 1975 beträgt gemäß dem § 57 Abs 3, letzter Fall, StGB ein Jahr. Der Lauf dieser Frist setzte bereits am 4. März 1977 (§ 68 StGB) ein, weil am 3. März 1977 die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen war und das nach dem § 64 LMG 1975 strafbare Verhalten des Rudolf A aufgehört hatte. Der im § 58 Abs 2 StGB genannte, den Ablauf der Verjährung hindernde Fall der neuerlichen Begehung einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden, mit Strafe bedrohten Handlung während der Verjährungsfrist liegt nach den Akten nicht vor. Es kommt hier aber auch eine Fortlaufhemmung der Verjährung nach der Bestimmung des § 58 Abs 3 Z 2 StGB - derzufolge die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht 'anhängig' ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird - nicht in Betracht:Die Verjährungsfrist für das Rudolf A urteilsmäßig angelastete und nur mit Geldstrafe bedrohte Vergehen nach dem Paragraph 64, LMG 1975 beträgt gemäß dem Paragraph 57, Absatz 3,, letzter Fall, StGB ein Jahr. Der Lauf dieser Frist setzte bereits am 4. März 1977 (Paragraph 68, StGB) ein, weil am 3. März 1977 die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen war und das nach dem Paragraph 64, LMG 1975 strafbare Verhalten des Rudolf A aufgehört hatte. Der im Paragraph 58, Absatz 2, StGB genannte, den Ablauf der Verjährung hindernde Fall der neuerlichen Begehung einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden, mit Strafe bedrohten Handlung während der Verjährungsfrist liegt nach den Akten nicht vor. Es kommt hier aber auch eine Fortlaufhemmung der Verjährung nach der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB - derzufolge die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht 'anhängig' ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird - nicht in Betracht:
Die teleologische Auslegung dieser Vorschrift - insbesondere ein Vergleich mit dem sinn- und zweckverwandten Fall der Fortlaufhemmung nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle (welcher Zusammenhang vom Gesetzgeber durch die Umgestaltung des Textes der Regierungsvorlage hervorgehoben wurde; s. Bericht des Justizausschusses, Dokumentation S 109) - ergibt nämlich, daß mit den Worten 'bei Gericht anhängig' nicht schon der Zeitpunkt des Einlangens der Sache bei Gericht erfaßt, sondern (erst) jener Verfahrensabschnitt bezeichnet wird, von dem an ein richterlicher Wille zur (strafrechtlichen) Verfolgung (Z 1) einer bestimmten Person als Täter in Erscheinung tritt (s. dazu im übrigen auch RZ 1976/Die teleologische Auslegung dieser Vorschrift - insbesondere ein Vergleich mit dem sinn- und zweckverwandten Fall der Fortlaufhemmung nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle (welcher Zusammenhang vom Gesetzgeber durch die Umgestaltung des Textes der Regierungsvorlage hervorgehoben wurde; s. Bericht des Justizausschusses, Dokumentation S 109) - ergibt nämlich, daß mit den Worten 'bei Gericht anhängig' nicht schon der Zeitpunkt des Einlangens der Sache bei Gericht erfaßt, sondern (erst) jener Verfahrensabschnitt bezeichnet wird, von dem an ein richterlicher Wille zur (strafrechtlichen) Verfolgung (Ziffer eins,) einer bestimmten Person als Täter in Erscheinung tritt (s. dazu im übrigen auch RZ 1976/
25 = JBl 1976/325).
Ein Strafverfahren ist daher (schon oder erst) als in diesem Sinn anhängig anzusehen, sobald irgendeine gerichtliche Maßnahme (das ist eine richterliche Verfügung) gegen den Täter getroffen wird (vgl. auch ÖJZ-LSK 1976/63, 1976/ 232, 1977/244; 10 Os 10/ 81, 13 Os 7/81;Ein Strafverfahren ist daher (schon oder erst) als in diesem Sinn anhängig anzusehen, sobald irgendeine gerichtliche Maßnahme (das ist eine richterliche Verfügung) gegen den Täter getroffen wird vergleiche auch ÖJZ-LSK 1976/63, 1976/ 232, 1977/244; 10 Os 10/ 81, 13 Os 7/81;
Leukauf-Steininger, Kommentar2, RN 20, 21 und 22 zu § 58 StGB). Von einem bei Gericht im Sinn des § 58 Abs 3 Z 2 StGB anhängigen Strafverfahren kann somit nicht schon ab dem (sich allenfalls in einer Registereintragung manifestierenden) Anfall der Sache bei Gericht (vgl. ÖJZ-LSK 1978/164 und Leukauf-Steininger, Kommentar2, RN 21 zu § 58 StGB), sondern erst ab der ersten, gegen den Täter gewendeten und solcherart den richterlichen Verfolgungswillen dokumentierenden gerichtlichen Maßnahme gesprochen werden, die dazu bestimmt ist, den gegen den Täter bestehenden Verdacht einer bestimmten strafbaren Handlung zu überprüfen. Im gegenständlichen Fall ist in der am 7. März 1978, sohin bereits nach dem schon mit Ablauf des 3. März 1978 eingetretenen Ende der Verjährungsfrist getroffenen richterlichen Anordnung einer Hauptverhandlung (unter gleichzeitiger Einholung einer Strafregisterauskunft) die erste gegen Rudolf A gerichtete gerichtliche Maßnahme zu erblicken. Das ihm letztlich angelastete Vergehen nach dem § 64 LMG 1975 war daher im Zeitpunkt der Anordnung der Hauptverhandlung verjährt. Das Verfahren gegen Rudolf A wäre daher nach dem 3. März 1978 infolge des Strafaufhebungsgrundes der Verjährung, der die Strafbarkeit der Tat zum Erlöschen gebracht hatte (§ 57 Abs 2 StGB), mit Beschluß einzustellen gewesen; jedenfalls hätte aber in der Hauptverhandlung ein Freispruch von der Anklage wegen Vergehens nach dem § 63 Abs 1 Z 1 LMG 1975 (für das die gleichen Verjährungsvoraussetzungen gelten) bzw § 64 LMG 1975Leukauf-Steininger, Kommentar2, RN 20, 21 und 22 zu Paragraph 58, StGB). Von einem bei Gericht im Sinn des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB anhängigen Strafverfahren kann somit nicht schon ab dem (sich allenfalls in einer Registereintragung manifestierenden) Anfall der Sache bei Gericht vergleiche ÖJZ-LSK 1978/164 und Leukauf-Steininger, Kommentar2, RN 21 zu Paragraph 58, StGB), sondern erst ab der ersten, gegen den Täter gewendeten und solcherart den richterlichen Verfolgungswillen dokumentierenden gerichtlichen Maßnahme gesprochen werden, die dazu bestimmt ist, den gegen den Täter bestehenden Verdacht einer bestimmten strafbaren Handlung zu überprüfen. Im gegenständlichen Fall ist in der am 7. März 1978, sohin bereits nach dem schon mit Ablauf des 3. März 1978 eingetretenen Ende der Verjährungsfrist getroffenen richterlichen Anordnung einer Hauptverhandlung (unter gleichzeitiger Einholung einer Strafregisterauskunft) die erste gegen Rudolf A gerichtete gerichtliche Maßnahme zu erblicken. Das ihm letztlich angelastete Vergehen nach dem Paragraph 64, LMG 1975 war daher im Zeitpunkt der Anordnung der Hauptverhandlung verjährt. Das Verfahren gegen Rudolf A wäre daher nach dem 3. März 1978 infolge des Strafaufhebungsgrundes der Verjährung, der die Strafbarkeit der Tat zum Erlöschen gebracht hatte (Paragraph 57, Absatz 2, StGB), mit Beschluß einzustellen gewesen; jedenfalls hätte aber in der Hauptverhandlung ein Freispruch von der Anklage wegen Vergehens nach dem Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer eins, LMG 1975 (für das die gleichen Verjährungsvoraussetzungen gelten) bzw Paragraph 64, LMG 1975
gemäß dem § 259 Z 3 StPO ergehen müssen.gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO ergehen müssen.