Rechtssatz RS0097135
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097135
Geschäftszahl
9Nds104/75; 11Os9/81; 13Os182/87; 14Os170/88 (14Os171/88-14Os173/88); 13Os31/89; Ds7/90; 15Os126/94 (15Os127/94); 13Os34/95
Entscheidungsdatum
19.04.1995
Rechtssatz
Gerichtshängigkeit (Rechtsanhängigkeit) der Strafsache, sobald irgendeine strafrechtliche Maßnahme (Verfügung), sei es gegen einen bekannten, sei es gegen unbekannte Täter getroffen wird (Gleichstellung des prozessualen mit dem materiellrechtlichen Anhängigkeitsbegriff). Prozessrechtsverhältnis (wie bisher) erst: mit der Verfügung der Zustellung der unmittelbaren Anklageschrift oder mit der Verfügung der Vorladung samt Zustellung des unmittelbaren Strafantrags vor dem Einzelrichter (§ 488 Z 1 StPO neue Fassung) oder mit dem Beschluss auf Einleitung der Voruntersuchung oder mit der Vorladung des Beschuldigten zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht.Gerichtshängigkeit (Rechtsanhängigkeit) der Strafsache, sobald irgendeine strafrechtliche Maßnahme (Verfügung), sei es gegen einen bekannten, sei es gegen unbekannte Täter getroffen wird (Gleichstellung des prozessualen mit dem materiellrechtlichen Anhängigkeitsbegriff). Prozessrechtsverhältnis (wie bisher) erst: mit der Verfügung der Zustellung der unmittelbaren Anklageschrift oder mit der Verfügung der Vorladung samt Zustellung des unmittelbaren Strafantrags vor dem Einzelrichter (Paragraph 488, Ziffer eins, StPO neue Fassung) oder mit dem Beschluss auf Einleitung der Voruntersuchung oder mit der Vorladung des Beschuldigten zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht.
Entscheidungstexte
- 9 Nds 104/75
Entscheidungstext OGH 10.12.1975 9 Nds 104/75
Veröff: JBl 1976,325 (Liebscher) = ZVR 1976/161 (Marschall und Fischlschweiger) = RZ 1976/25 S 39 = ÖJZ-LSK 1976/63
- 11 Os 9/81
Entscheidungstext OGH 11.02.1981 11 Os 9/81
Vgl auch; nur: Gerichtshängigkeit (Rechtsanhängigkeit) der Strafsache, sobald irgendeine strafgerichtliche Maßnahme (Verfügung), sei es gegen einen bekannten, sei es gegen unbekannte Täter getroffen wird (Gleichstellung des prozessualen mit dem materiellrechtlichen Anhängigkeitsbegriff). (T1) Beisatz: Hier zum materiellrechtlichen Anhängigkeitsbegriff. (T2)
- 13 Os 182/87
Entscheidungstext OGH 21.01.1988 13 Os 182/87
Vgl auch
- 14 Os 170/88
Entscheidungstext OGH 18.01.1989 14 Os 170/88
Vgl auch; Beisatz: Auch gerichtliche Vorerhebungen sind ein "gerichtliches Strafverfahren". (T3) Veröff: SSt 60/2 = JBl 1989,454 (zustimmend Liebscher) = EvBl 1989/99 S 345 = ÖZW 1989,60 (Weissel); hiezu kritisch Glosse von Graff AnwBl 1989,577 (zu §§ 88, 91 StPO)
- 13 Os 31/89
Entscheidungstext OGH 13.04.1989 13 Os 31/89
Vgl auch; Beisatz: Die erste richterliche Amtstätigkeit begründet die Gerichtshängigkeit, es sei denn, dass zuvor bereits einer der im § 38 Abs 1 StPO bezeichneten Anträge bei Gericht einlangte. (T4) Veröff: SSt 60/27 = RZ 1990/93 S 208
- Ds 7/90
Entscheidungstext OGH 24.09.1990 Ds 7/90
Vgl auch; nur T1
- 15 Os 126/94
Entscheidungstext OGH 09.03.1995 15 Os 126/94
Vgl auch; nur T1
- 13 Os 34/95
Entscheidungstext OGH 19.04.1995 13 Os 34/95
Vgl auch; nur T1; Beisatz: "Eingeleitet" ist ein gerichtliches Verfahren dann, wenn irgendeine strafgerichtliche Maßnahme gegen einen bekannten oder unbekannten Täter ergriffen wird. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0097135
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19751210_OGH0002_009NDS00104_7500000_003