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Entscheidung 15 Os 126/94×

Entscheidung 15 Os 126/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os126/94 (15Os127/94)

Entscheidungsdatum

09.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Mag. Strieder, Dr. Mayrhofer und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rohrböck als Schriftführerin, in den Rechtshilfesachen betreffend die Rechtshilfeersuchen des Untersuchungskomitees des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Russischen Föderation in den Verfahren Nr 81659 und Nr 81684 gegen unbekannte Täter wegen betrügerischer Entwendung von staatlichem oder gesellschaftlichem Eigentum nach Artikel 93 und wegen Entwendung von staatlichem oder gesellschaftlichem Eigentum in besonders großem Ausmaß nach Artikel 93, römisch eins des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation, AZ 13 Hs 150/93 und 13 Hs 160/93 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (als Beschwerdegericht) vom 3. November 1993, AZ 13 b Bl 1023/93, und vom 4. November 1993, AZ 13 c Bl 1039/93, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, und des Vertreters der Beteiligten A* Bank, Rechtsanwalt Dr. Hügel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht vom 3. November 1993, AZ 13 b Bl 1023/93 (= GZ 13 Hs 150/93-9), sowie vom 4. November 1994 (richtig: 1993), AZ 13 c Bl 1039/93 (GZ 13 Hs 160/93-9), verletzen, soweit darin - jeweils der Sache nach - die Rechtsmeinung vertreten wird, eine Durchbrechung des (inländischen) Bankgeheimnisses nach Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, KWG im Rechtshilfeweg setze voraus, daß es sich bei der ersuchenden Behörde um ein Gericht handeln oder diese zumindest mit gerichtlichen Aufgaben betraut sein müsse, demnach (schon) das von der ersuchenden (ausländischen) Behörde geführte Verfahren einem eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren im Sinne der vorzitierten Gesetzesstelle entsprechen müsse und dies hinsichtlich der Verfahren vor dem Untersuchungskomitee des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Russischen Föderation in Frage gestellt wurde, ferner in der (außerdem) in der Beschwerdeentscheidung vom 4. November 1993 geäußerten Rechtsmeinung, ein (bloß) gegen unbekannte Täter geführtes Strafverfahren reiche zur Aufhebung des Bankgeheimnisses nach Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, KWG nicht aus, das Gesetz in der zitierten Bestimmung.

Text

Gründe:

römisch eins.1. Zufolge eines (mit Schreiben der Botschaft der Russischen Förderation in Österreich vom 22. Juli 1993 im diplomatischen Wege an das Bundesministerium für Justiz gerichteten) Rechtshilfeersuchens des "Untersuchungskomitees des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Russischen Förderation", das vom stellvertretenden Leiter dieses Komitees unterzeichnet ist, untersucht es im Auftrag der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Förderation im Strafverfahren Nr 81659 "die Entwendung von Geldmitteln im besonders hohen Ausmaß".

Danach haben (derzeit noch) unbekannte Personen, die sich als Vertreter des (US-)amerikanischen Unternehmens "N* Co" ausgaben, in der Zeit von Jänner bis März 1992 in Moskau mit einigen staatlichen Handelsorganisationen der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) Verträge über die Lieferung von Computertechnik und anderen Waren abgeschlossen, jedoch die empfangenen Vorauszahlungen in der Höhe von über 500 Mio Rubel, ohne die vertraglich vereinbarten Gegenleistungen erbracht zu haben, an Banken in den Westen transferiert, von diesem "gestohlenen" Geld den Betrag über 150 Mio Rubel an die Produktionsvereinigung "K*" in der Stadt Njangan überwiesen und dort in US-Dollar umgewechselt. Von den Leitern dieser Produktionsvereinigung, die auch Gründer und Geschäftsführer des Joint-Venture-Betriebes "A*" sind, wurde dieser Dollarbetrag zunächst auf ein Konto des Unternehmens "A*" bei der U*bank in Szeged (Ungarn) und von dort schließlich (am 10. April 1992) der Betrag von 2,1 Mio US-Dollar an die A* Bank in 1010 Wien, *, auf das Konto Nr 9874, lautend auf Dimitre D*, überwiesen.

Im Rechtshilfeersuchen wird daher - zwecks Ausforschung jener derzeit noch unbekannten Personen, die dieser betrügerischen Vorgangsweise verdächtig sind - beantragt, einerseits zu prüfen, "ob die Überweisung von 2,1 Mio US-Dollar auf das Konto Nr 9874 bei der A* Bank in Wien wirklich durchgeführt wurde", und - gegebenenfalls - festzustellen, "wie der weitere Verkehr dieser Geldmittel erfolgte", andererseits um zeugenschaftliche Vernehmung des zu identifizierenden Kontoinhabers Dimitre D* über seine (allfälligen) persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu den im Ersuchen namentlich angeführten Direktoren russischer Betriebe sowie zu den (US-)amerikanischen Unternehmen "N* Co" und "T*" (7, 13, 15 f in 13 Hs 150/93).

Aufgrund dieses vom Bundesministerium für Justiz am 27. August 1993 dem (gemäß Paragraph 55, Absatz eins, ARHG zuständigen) Bezirksgericht Innere Stadt Wien zur "weiteren Verfügung" zugeleiteten Rechtshilfeersuchens ordnete das genannte Bezirksgericht mit Beschluß vom 13. September 1993, GZ 13 Hs 150/93-3, die Eröffnung des Kontos Nr 9874 bei der A* Bank in Wien an und ersuchte unter einem die Bank, den vom Gericht mit den weiteren Erhebungen betrauten Beamten der Wirtschaftspolizei Wien die im Beschluß näher angeführten Auskünfte über dieses Konto zu erteilen (Punkte 1 bis 3) und ihnen sämtliche für den Zahlungsverkehr über dieses Konto bedeutsamen Belege und Unterlagen "auszufolgen", die "von der Wirtschaftspolizei sicherzustellen sind" (Punkt 4).

Gegen diesen Beschluß erhob die betroffene A* Bank (rechtzeitig) Beschwerde mit der wesentlichen Begründung, daß sich die maßgebliche Regelung des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, KWG in erster Linie auf inländische Strafverfahren beziehe; bei ausländischen Strafverfahren komme die Aufhebung des Bankgeheimnisses nur in Betracht, wenn mit dem ausländischen Staat ein Rechtshilfeübereinkommen bestehe; ein solches bilaterales Abkommen habe aber weder mit der UdSSR bestanden noch bestehe ein derartiges Übereinkommen mit Rußland; beide Staaten hätten nämlich das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, Bundesgesetzblatt 41 aus 1969,, nicht ratifiziert; ob das Untersuchungskomitee des Ministeriums für Innere Angelegenheiten ein Gericht sei, müsse bezweifelt werden; eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses komme aber nur gegenüber einem Gericht, keineswegs gegenüber dem genannten "Komitee", in Betracht (ON 6 in 13 Hs 150/93).

Mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht vom 3. November 1993, AZ 13 b Bl 1023/93 (= ON 9 des Hs-Aktes), wurde in Stattgebung der Beschwerde der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht nach Durchführung weiterer Erhebungen die neuerliche Beschlußfassung aufgetragen.

Das Beschwerdegericht verwies zwar zu dem Einwand fehlender Vertragsbeziehungen mit dem ersuchenden Staat darauf hin, daß - laut Auskunft des Bundesministeriums für Justiz - seitens der Russischen Föderation nunmehr Gegenseitigkeit zugesichert worden sei; es meinte aber, daß eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, KWG nur im Zusammenhang mit einem eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber dem Strafgericht in Betracht komme, sodaß es sich auch bei der ersuchenden Behörde um ein Gericht handeln oder diese zumindest mit gerichtlichen Aufgaben betraut sein müsse; es sei daher vorerst zu klären, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben seien.

2. Mit Schreiben vom 11. August 1993 übermittelte die Botschaft der Russischen Föderation in Österreich (gleichfalls im diplomatischen Wege) dem Bundesministerium für Justiz ein weiteres Rechtshilfeersuchen, das - in der hier offenbar ungenauen deutschen Übersetzung - vom "Chefuntersuchungsrichter im Untersuchungsausschuß des Innenministeriums der Russischen Föderation" W.A.Wdowin unterfertigt ist. Diesem Ersuchen zufolge führt der Untersuchungausschuß in einem dort unter Nr 81684 anhängigen Strafverfahren im Zusammenhang mit der "Fälschung eines Kreditavis in Höhe von 3,838.400 Rubel und der Entwendung der angeführten Summe nach ihrer Konvertierung in US-Dollar sowie der gesetzwidrigen Überweisung ins Ausland von 25,010.000 US-Dollar" Ermittlungen durch.

Dem Rechtshilfeersuchen ist ein Beschlagnahmebeschluß angeschlossen, der gleichfalls von W.A.Wdowin unterzeichnet ist. In der deutschen Übersetzung wird hier als Funktionsbezeichnung "Oberermittlungsleiter" gewählt. In den russischen Originalen des Rechtshilfeersuchens und des Beschlagnahmebefehls wird für W.A.Wdowin jeweils dieselbe Funktionsbezeichnung, nämlich - in Lateinbuchstaben trankribiert: - "starschij sledowatel" verwendet.

Nach dem Rechtshilfeersuchen sei im Auftrag des Vorsitzenden der K* in D* (Kasachstan), L.A. N*, von Angestellten dieser Bank die vorerwähnte falsche Kreditzusage ausgefertigt, am 13. Mai 1992 durch einen Boten nach Moskau gebracht und dort der aus dieser Kreditzusage ersichtliche Rubelbetrag im Verrechnungs- und Kassenzentrum der Hauptverwaltung der Zentralbank der Russischen Föderation auf ein Korrespondenzkonto der A*bank "S*" gebucht worden. Sodann habe N* während eines Aufenthaltes in Moskau mit dem Vorsitzenden des Vorstandes der Bank "S*", A.P. S*, einen Kommissionsvertrag unterzeichnet und diese Bank beauftragt, den aus dem gefälschten Kreditaviso resultierenden und gutgebuchten Rubelbetrag (in der Höhe von 3,838.400.400) in der Moskauer Interbank-Währungsbörse in US-Dollar umzuwechseln. Aufgrund dieses Auftrages habe die A*bank "S*" am 20. Mai 1992 zugunsten der K*bank D* das Konto Nr 000073312 eröffnet, dem der vorerwähnte (inzwischen in US-Dollar umgewechselte) Betrag gutgeschrieben worden sei. Von diesem Konto seien sodann über Anweisung des L.A. N* am 13. Juli 1992 13,000.000 US-Dollar und am 28. Juli 1992 weitere 12,010.000 US-Dollar auf das der A*bank "S*" gehörende Konto "N*", Nr 000072449, bei der A* Bank AG in Wien, *, überwiesen und von dort der Betrag von 25,010.000 US-Dollar über Auftrag der K*bank D* zugunsten des Empfängers G* GesmbH Wien auf das Konto Nr 21368007 weitertransferiert worden.

In dem vorerwähnten Rechtshilfeersuchen wird unter ausdrücklicher Zusicherung der Gegenseitigkeit die Beschlagnahme der den angeführten Geldtransaktionen zugrunde liegenden Buchungsunterlagen sowie aller anderen damit im Zusammenhang stehenden Dokumente (Originale oder beglaubigte Kopien) beantragt sowie um Erhebungen unter anderem darüber ersucht, wohin die in Rede stehenden 25,010.000 US-Dollar geflossen sind; ferner um Ausforschung und Vernehmung jener Personen (insbesondere bei der G* GesmbH Wien), die in diese Geldtransaktionen involviert sind, zu bestimmten, im Rechtshilfeersuchen näher präzisierten Fragen, die im wesentlichen die Beziehungen zwischen der K*bank D* und der G* GesmbH Wien betreffen (13, 15 ff in 13 Hs 160/93).

Aufgrund dieses (gleichfalls) vom Bundesministerium für Justiz am 27. August 1993 dem (gemäß Paragraph 55, Absatz eins, ARHG zuständigen) Bezirksgericht Innere Stadt Wien weitergeleiteten Rechtshilfeersuchens verfügte dieses Gericht mit Beschluß vom 23. September 1993, GZ 13 Hs 160/93-2, die Eröffnung des Kontos "N*" Nr 000072449 bei der A* Bank AG in * Wien, *, und wies diese Bank an, den (vom Gericht mit der Untersuchung betrauten) Beamten der Wirtschaftspolizei bestimmte, im einzelnen näher bezeichnete Auskünfte zu erteilen und ihnen die für die Untersuchung bedeutsamen Belege und Unterlagen zum Zwecke der Sicherstellung auszufolgen.

Gegen diesen Beschluß erhob die A* Bank AG in Wien Beschwerde, in der sie unter Hinweis darauf, daß der betroffene Bankkunde der Offenbarung des Bankgeheimnisses nicht (ausdrücklich und schriftlich) zugestimmt habe, im wesentlichen einwendet, es handle sich bei der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden, in der Russischen Föderation unter Nr 81684 anhängigen Strafsache offensichtlich um kein gerichtliches Strafverfahren, vor allem könne von einem (dort) eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, KWG wohl kaum gesprochen werden, im übrigen richte sich der Tatverdacht gegen unbekannte Täter; ein solcher reiche aber zur Aufhebung des Bankgeheimnisses nicht aus; außerdem bestünden Zweifel, ob der für die Aufhebung des Bankgeheimnisses erforderliche Zusammenhang zwischen einem eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren (und dem zu eröffnenden Konto) bestehe; der angefochtene Beschluß lasse auch nicht erkennen, auf welcher Rechtsgrundlage dem vorliegenden Rechtshilfeersuchen entsprochen werde. Schließlich wird noch die Berechtigung zur Beiziehung von Beamten der Wirtschaftspolizei zu den auf Grund des Rechtshilfeersuchens vom inländischen Gericht angeordneten Erhebungen bei der Bank in Zweifel gezogen (ON 7 in 13 Hs 160/93).

Auch dieser Beschwerde gab das Landesgericht für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht mit Beschluß vom 4. November 1994 (richtig: 1993), AZ 13 Bl 1039/93 (= ON 9 des Hs-Aktes), Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Beschlußfassung nach Verfahrensergänzung auf. Nach Meinung des Beschwerdegerichtes reiche nämlich ein Strafverfahren gegen unbekannte Täter zur Aufhebung des Bankgeheimnisses im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, KWG nicht aus. Es sei daher zu klären, gegen welche bestimmten Täter sich das Verfahren in der Russischen Förderation richte und ob dieses einem eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, KWG entspreche. Gegen eine Betrauung von Beamten der Wirtschaftspolizei mit den weiteren Erhebungen hegte das Beschwerdegericht keine Bedenken.

Rechtliche Beurteilung

römisch zwei. Die beiden vorbezeichneten Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht vom 3. November 1993 und vom 4. November 1993 stehen - wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - in mehrfacher Beziehung mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Zur Frage der Zulässigkeit der Rechtshilfe in den hier aktuellen Fällen ist vorweg klarzustellen:

Da zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation (vormals: Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken) keine - die Rechtshilfe (in Strafsachen) betreffenden - zwischenstaatlichen Vereinbarungen bestehen vergleiche Linke ua Internationales Strafrecht II C 48), sind zufolge der Bestimmung des Paragraph eins, ARHG auf die vorliegenden - in ihrem Zusammenhang zu beurteilenden - Rechtshilfeersuchen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (ARHG) anzuwenden.

Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, ARHG kann ua in Strafsachen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (ARHG) auf Ersuchen einer ausländischen Behörde Rechtshilfe geleistet werden. Als Behörde im Sinn des Absatz eins, leg. cit ist nach Absatz 2, der zitierten Gesetzesstelle ua auch eine Staatsanwaltschaft anzusehen. Demnach kann Rechtshilfe auch geleistet werden, wenn die ersuchende ausländische Behörde kein Gericht ist. Die den beiden in Rede stehenden Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Sachverhalte weisen jeweils auf strafbare Handlungen hin vergleiche Paragraph 56, ARHG), die einerseits nach österreichischem Recht als Verbrechen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, StGB, allenfalls als Verbrechen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins, StGB, strafbar nach dem letzten Strafsatz des Paragraph 153, Absatz 2, StGB und daher in beiden Fällen mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, andererseits nach Artikel 93 und 93 römisch eins des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation als betrügerische Entwendung von staatlichem oder gesellschaftlichem Eigentum bzw Entwendung von staatlichem oder gesellschaftlichem Eigentum in besonders großem Ausmaß jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren bedroht sind vergleiche 21 in 13 Hs 150/93).

Zur Frage, ob vorliegend die ersuchende ausländische Behörde materiell die Qualität eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft hat, ist - kurz zusammengefaßt - die Organisation der Strafverfolgungsbehörden in der Russischen Förderation (beschränkt auf das hier aktuelle Stadium des Vorverfahrens) darzustellen (hiezu deutschsprachig: Fincke, Der sowjetische Strafprozeß, in Der Strafprozeß im Spiegel ausländischer Verfahrensordnungen, 101 ff <Verlag Walter de Gruyter 1990>; Schroeder, Gesetz über die Staatsanwaltschaft von 1992, in Jahrbuch für Ostrecht Band römisch 34 <1993>, 159 ff; Savickij, Die allmähliche Demokratisierung des Strafprozesses in der Russischen Föderation, in Recht in Ost und West Heft 6 aus 1994,, 214 ff; Verfassung der Russischen Föderation vom 12.Dezember 1993 in deutscher Übersetzung EuGRZ 1994, 519 ff).

Voruntersuchungen oder Vorerhebungen (Ermittlungen) in Ansehung von Straftaten liegen grundsätzlich in der Hand der Staatsanwaltschaft (Artikel 2, Ziffer 3, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft - im folgenden: GStA), die darüber hinaus auch die Aufsicht über die vollziehende Gewalt (im weitesten Sinn) ausübt (Artikel 2, Ziffer eins, GStA). Die Staatsanwaltschaft ist hierarchisch gegliedert (Artikel 129, der Verfassung, Artikel 4, Ziffer eins, GStA). An der Spitze steht der Generalstaatsanwalt (Artikel 10, GStA), der den nachgeordneten Staatsanwälten Weisungen erteilen kann (Artikel 16, Ziffer eins, GStA). Der Generalstaatsanwalt selbst sowie die ihm untergeordneten staatsanwaltschaftlichen Organe sind unabhängig von den Organen der Staatsgewalt und der Verwaltung sowie von gesellschaftlichen und politischen Organisationen (Artikel 4, Ziffer eins,, Artikel 5, Ziffer eins, GStA).

Die Institution der Staatsanwaltschaft ist in der nunmehrigen - allerdings erst nach den beiden vorliegenden Rechtshilfeersuchen in Kraft getretenen - Verfassung der Russischen Föderation vom 12. Dezember 1993 in das Kapitel 7 "Die rechtsprechende Gewalt" (Artikel 129,) aufgenommen.

Bei Durchführung von Voruntersuchungen oder Vorerhebungen setzt der Staatsanwalt einen Untersuchungsführer ("sledowatel" - in deutschen Übersetzungen zT auch als "Ermittlungsleiter" bezeichnet) ein, und zwar bei Delikten der Schwerstkriminalität einen Untersuchungsführer der Staatsanwaltschaft, bei gewissen politischen Delikten einen Untersuchungsführer des Staatssicherheitskomitees, ansonst - insbesondere bei Diebstählen von Staats- und Privateigentum, Amtsveruntreuung, Betrug und Spekulation - einen Untersuchungsführer des Ministeriums für Innere Angelegenheiten (Miliz); ein Untersuchungsführer der letztbezeichneten Art gehört nur personell-organisatorisch dem Ministerium für Innere Angelegenheiten an, in seiner Tätigkeit als Untersuchungsführer ist er ausschließlich dem Staatsanwalt untergeordnet, der über Beschwerden gegen Entscheidungen des Untersuchungsführers entscheidet, über dessen Tätigkeit - auch amtswegig - die Aufsicht führt, dessen Zwangsmaßnahmen jederzeit überprüfen und die Sache allenfalls an sich ziehen kann.

In umfangreichen Strafsachen kann vom Staatsanwalt auch eine Mehrheit von Untersuchungsführern eingesetzt werden, von denen einer die Leitung innehat.

Gewisse Eingriffe in Grundrechte, wie etwa eine Anhaltung einer Person (über eine gewisse Zeitdauer) und eine Hausdurchsuchung, bedürfen der Genehmigung des Staatsanwaltes; die Anordnung der Untersuchungshaft steht nur einem Staatsanwalt zu, deren Verlängerung dem jeweils übergeordneten Staatsanwalt (zuletzt dem Generalstaatsanwalt).

Im Voruntersuchungs- oder Vorerhebungsstadium ist ein Einschreiten eines Richters nicht vorgesehen; erst nach Erstellung einer Anklageschrift durch den Untersuchungsführer, die vom Staatsanwalt bestätigt werden muß, geht die Strafsache an das Gericht über, bei dem der Staatsanwalt nunmehr als Ankläger an der Verhandlung teilnimmt (Artikel 2, Ziffer 2, GStA), wobei er seine prozessualen Rechte auch zugunsten des Angeklagten auszuüben befugt ist.

Das Institut des Untersuchungsführers ist nach russischem Prozeßrechtsverständnis dem des französischen juge d'instruction nachgebildet (Fincke aaO 102 f).

Im Licht dieser Darlegungen zeigt sich, daß den beiden vorliegenden Rechtshilfesachen Untersuchungen in Kriminalfällen zugrundeliegen, in denen vom Generalstaatsanwalt eine Mehrheit von - bloß personell-organisatorisch dem Ministerium für Innere Angelegenheiten angehörenden - Untersuchungsführern (ein Untersuchungskomitee unter Leitung eines Oberuntersuchungsführers) eingesetzt wurde und von diesen eine nur der Aufsicht und den Weisungen des Staatsanwaltes (hier: des Generalstaatsanwaltes) unterliegende Untersuchung durchgeführt wird. Zufolge der ausschließlichen sachlichen Verklammerung der Untersuchungsführer mit dem Staatsanwalt sind die Rechtshilfeersuchen als Ersuchen einer Staatsanwaltschaft iSd Paragraph 50, Absatz 2, ARHG anzusehen, denen gemäß Paragraph 50, Absatz eins, ARHG nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Inland im Rechtshilfeweg entsprochen werden kann.

Die Zulässigkeit der inländischen Rechtshilfe hat sich an den im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, bis Ziffer 3, ARHG (taxativ) aufgezählten besonderen Umständen zu orientieren, die durch die in den Paragraphen 2 und 3 ARHG normierten allgemeinen Voraussetzungen ergänzt werden vergleiche Linke ua aaO Erl 1 zu Paragraph 51, ARHG).

Die allgemeinen Voraussetzungen sind hier deshalb gegeben, weil zum einen nicht zu besorgen ist, daß bei Entsprechung der Rechtshilfeersuchen die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich - das Bankgeheimnis (als solches und generell gesehen) zählt nicht dazu (EvBl 1994/72 = JBl 1995, 127) - verletzt werden könnten (Paragraph 2, ARHG), und weil zum anderen aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung der Gegenseitigkeit - deren Ernstlichkeit entgegen einem Vorbringen im Gerichtstag nicht zu bezweifeln ist - gewährleistet erscheint, daß auch der ersuchende Staat (die Russische Föderation) einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen werde (Paragraph 3, Absatz eins, ARHG).

Es liegen aber auch die - Unzulässigkeit der Rechtshilfe bewirkenden - besonderen Gründe des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 ARHG nicht vor:

Daß nämlich die den Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Sachverhalte nach österreichischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht sind (Ziffer eins,; Prinzip der "beiderseitigen Strafbarkeit"), wurde bereits dargelegt; es handelt sich dabei weder um strafbare Handlungen politischen Charakters (Paragraph 14, ARHG) noch um militärische oder fiskalische strafbare Handlungen, die einer Auslieferung nach österreichischem Recht entgegenstünden (Paragraph 15, ARHG). Des weiteren fehlt es an Anhaltspunkten für die Annahme, daß die Auslieferung eines Ausländers wegen der den Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Sachverhalte nach Paragraph 19, Ziffer eins, und Ziffer 2, ARHG etwa deshalb unzulässig sei, weil das Strafverfahren und der Strafvollzug im ersuchenden Staat nicht den Grundsätzen des Artikel 3, und 6 EMRK entsprechen (Ziffer 2,).

Somit bedürfen nur noch die besonderen Ablehnungsgründe des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, ARHG einer näheren Prüfung:

Danach ist (zudem) die Leistung von Rechtshilfe insoweit unzulässig, als entweder die nach der Strafprozeßordnung 1975 erforderlichen besonderen Voraussetzungen für die Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen, insbesondere der Beschlagnahme und Öffnung von Briefen oder der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs, nicht vorliegen, oder die Leistung der Rechtshilfe die Verletzung einer nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch den Strafgerichten gegenüber zu wahrenden Geheimhaltungspflicht zur Folge hätte.

Unter eine (von der vorbezeichneten Gesetzesstelle erfaßte) Verletzung einer nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch den Strafgerichten gegenüber zu wahrenden Geheimhaltungspflicht fällt ohne Zweifel die Verpflichtung zur Wahrung des "Bankgeheimnisses" nach der Bestimmung des - zur Zeit der in Rede stehenden Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Wien noch in Geltung gestandenen - Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, Kreditwesengesetz (KWG) bzw nach der seit 1. Jänner 1994 (im wesentlichen gleichlautenden) Vorschrift des Paragraph 38, Absatz eins, BankwesenG (BWG, BGBl 1993/532). Dieses im Paragraph 23, Absatz eins, KWG statuierte Bankgeheimnis schützt grundsätzlich den Bankkunden, also diejenige Rechtspersönlichkeit, die mit einer Kreditunternehmung (iS der Legaldefinition des Paragraph eins, Absatz eins, KWG) in Geschäftsbeziehung steht (oder stand). Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, KWG jedoch gegenüber dem Strafgericht dann nicht (mehr), wenn gegen einen Bankkunden (oder gegen eine andere Person, die Verfügungsmöglichkeiten über das offenzulegende Bankkonto hat - vergleiche JBl 1987, 596 = EvBl 1987/151 = RZ 1987/55 = Bank Archiv 1987, 654 = RdW 1987, 198) ein "gerichtliches Strafverfahren (zumindest in Form gerichtlicher Vorerhebungen - EvBl 1989/99 = JBl 1989, 454 = ÖZW 1989/60) eingeleitet" wurde (EvBl 1994/72).

Damit ist klargestellt, daß für die Qualität eines "eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahrens" nicht die Einleitung der Voruntersuchung erforderlich ist, vielmehr genügen hiefür auch gerichtliche Vorerhebungen, sei es gegen bekannte oder unbekannte Täter vergleiche abermals EvBl 1989/99).

Im Sinn einer - vor allem angesichts grenzüberschreitender organisierter Kriminalität gebotenen -völkerrechtsfreundlichen Interpretation sind auch staatsanwaltschaftliche Voruntersuchungen oder Vorerhebungen dann gerichtlichen gleichzuhalten, wenn - wie in der Russischen Föderation - nach den Gesetzen des ersuchenden Staates die Institution eines Untersuchungsrichters (nach Art jener der österreichischen StPO) nicht besteht, ein Gericht in diesem Verfahrensstadium überhaupt nicht einzuschreiten in der Lage ist sowie - wie hier - dem Staatsanwalt in Unabhängigkeit von staatlichen Regierungs- oder Verwaltungsorganen Tätigkeitsbereiche zugewiesen sind, die im Kern jenen eines österreichischen Untersuchungsrichters gleichkommen. Andernfalls käme in all jenen Fällen, in denen - so wie hier - nach der Rechtsordnung des ersuchenden Staates ein gerichtliches Vorverfahren nicht vorgesehen ist, eine von einem inländischen Gericht im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens angeordnete Maßnahme zur Durchbrechung des Bankgeheimnisses gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, KWG überhaupt nicht in Betracht. Dies würde aber eine sachlich nicht zu rechtfertigende Begünstigung für jene ausländischen Straftäter bedeuten, die bei der gegebenen Sachkonstellation vor (im Rechtshilfeweg angestrebten) strafgerichtlichen Erhebungen im Inland, soweit diese Untersuchungen eine Aufhebung des Bankgeheimnisses erfordern, geschützt würden. Auch in einem solchen Fall ist daher der im Auslieferungs- und Rechtshilferecht allgemein geltende Grundsatz der "sinngemäßen Umstellung" des Sachverhaltes zu beachten, wonach der zu prüfende Sachverhalt so zu beurteilen ist, als wäre er im Inland (Österreich) verwirklicht worden (Linke ua aaO Erl 4 zu Paragraph 51, ARHG).

Unter diesem Aspekt kann es sohin nicht zweifelhaft sein, daß der den beiden Rechtshilfeersuchen jeweils zugrundeliegende Sachverhalt zumindest zur Einleitung von gerichtlichen Vorerhebungen (gegen bekannte oder auch noch unbekannte Täter) durch ein (inländisches) Gericht aufgrund eines entsprechenden Antrages des öffentlichen Anklägers geeignet wäre.

Dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, KWG läßt sich - wie dargelegt - nicht entnehmen, daß die Durchbrechung des Bankgeheimnisses im Zusammenhang mit einem eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber dem Strafgericht etwa nur dann Platz greift, wenn gegen den im konkreten Fall in Betracht kommenden (betroffenen) Bankkunden persönlich ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Indiziert - so wie in den hier zu beurteilenden Fällen, denen mutmaßlich betrügerisch gesteuerte konkrete Geldflüsse aus dem Ausland auf inländische Bankkonten zugrunde liegen - der Tatverdacht einen sachlichen Zusammenhang mit einer bestimmten Bankverbindung, dann erfaßt die Durchbrechung des Bankgeheimnisses auch das Konto eines allenfalls persönlich in das Strafverfahren nicht (oder noch nicht) involvierten Bankkunden, dessen Kontos sich die (bereits) bekannten oder (bisher noch) unbekannten Täter bedienten.

Demnach genügt es, daß zwischen dem (offenzulegenden) Bankkonto und den wegen einer bestimmten Straftat bereits in Untersuchung gezogenen (bekannten oder erst auszuforschenden) Personen eine solche rechtliche oder tatsächliche Verbindung besteht, die schlüssig den sich aus dem Sachzusammenhang ergebenden Verdacht begründet, daß sich diese Personen (auch) die aus dieser speziellen Verbindung erwachsene Verfügungsmöglichkeit bei Begehung der Straftat(en) zunutze gemacht haben vergleiche abermals EvBl 1987/151; 14 Os 185/87 nv; EvBl 1994/72). Eine solche Verdachtslage ist indes nach den in beiden Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalten zu bejahen.

Dazu kommt außerdem: Die in einem Fall wie dem vorliegenden dem inländischen Gericht (Untersuchungsrichter) zukommende Prüfungskompetenz ist grundsätzlich die gleiche wie jene des Rechtshilferichters bei Behandlung eines Rechtshilfeersuchens. Somit ist auch im Falle eines Rechtshilfeersuchens eine entsprechende Prüfung sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Beziehung durch das inländische Gericht (hier: durch das Rechtshilfegericht) gewährleistet.

Das die Rechtshilfe bewilligende und leistende inländische Gericht ist als Strafgericht im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, KWG anzusehen vergleiche abermals Linke ua aaO Erl 4 zu Paragraph 51, ARHG); ein solches von einem inländischen Gericht in Gang gesetztes Rechtshilfeverfahren entspricht daher einem eingeleiteten gerichtlichen Verfahren nach der vorzitierten Gesetzesstelle; genügt doch - wie bereits dargelegt - hiezu, daß irgendeine Maßnahme des (hier: inländischen) Gerichtes gegen einen bekannten oder auch unbekannten Täter ergriffen wird vergleiche zum gerichtlichen Anhängigkeitsbegriff die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10. Dezember 1975, 9 Nds 104/75 = RZ 1976/25). Die in einem ausländischen Rechtshilfeersuchen angestrebte Durchbrechung des Bankgeheimnisses (im Inland) erfolgt somit überdies gegenüber dem allein mit der entsprechenden Prüfungskompetenz ausgestatteten inländischen Rechtshilfegericht.

Im Lichte dieser Erwägungen steht demnach die vom Landesgericht für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht in den (im Spruch zitierten) Entscheidungen der Sache nach vertretene Rechtsmeinung, daß die Durchbrechung des Bankgeheimnisses nach Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, KWG im Rechtshilfeweg nur dann in Betracht komme, wenn es sich einerseits bei der ersuchenden Behörde um ein Gericht handle oder diese zumindest mit gerichtlichen Aufgaben betraut sei, sohin das von der ersuchenden (ausländischen) Behörde geführte Verfahren einem eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren im Sinne der vorzitierten Gesetzesstelle entspreche und dies in Ansehung der beiden gegenständlichen Rechtshilfeersuchen bezweifelt wurde, andererseits ein bloß gegen unbekannte Täter geführtes Strafverfahren zur Aufhebung des Bankgeheimnisses nach Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, KWG nicht ausreiche, mit dem Gesetz nicht im Einklang.

In Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde war sonach spruchgemäß zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, daß in den vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien erlassenen Beschlüssen vom 13. September 1993 (ON 3 in 13 Hs 150/93) und vom 23. September 1993 (ON 2 in 13 Hs 160/93) auch die Sicherstellung und Ausfolgung von (dem Bankgeheimnis unterliegenden) Belegen und Unterlagen über den Zahlungsverkehr auf den in einzelnen jeweils näher bezeichneten Konten vergleiche 25 Punkt 4. in 13 Hs 150/93 sowie 23 Punkt 3. in 13 Hs 160/93) angeordnet wurde. Diese Maßnahme entspricht der Sache nach einer gerichtlichen Beschlagnahme gemäß Paragraph 143, Absatz eins, StPO. Nach Paragraph 56, ARHG muß jedoch einem (ausländischen) Ersuchen ua um Beschlagnahme von Gegenständen die Ausfertigung, beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der richterlichen Anordnung beigefügt sein. Im Verfahren 13 Hs 150/93 wurde nach dem Inhalt des diesem Verfahren zugrunde liegenden Rechtshilfeersuchens eine Beschlagnahme von Bankunterlagen von der ersuchenden Behörde aber gar nicht begehrt vergleiche 15 f), wohl aber im Rechtshilfeersuchen, das dem Verfahren 13 Hs 160/93 zugrunde liegt vergleiche 17 und 19). Nur insoweit ist aber die Ausfertigung des behördlichen Beschlagnahmebeschlusses vergleiche 21 ff dieses Aktes) in russischer Sprache (samt Übersetzung in die deutsche Sprache; vergleiche 25 und 27) angeschlossen. Dieser Beschlagnahmebeschluß ist nach den dargelegten Erwägungen bei völkerrechtsfreundlicher Interpretation im Sinn einer "Umstellung" auf die inländische Rechtslage (erneut Linke ua aaO Erl 4 zu Paragraph 51, ARHG) einer richterlichen Anordnung iSd Paragraph 56, ARHG gleichzusetzen.

Textnummer

E38700

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0150OS00126.9400.0309.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Dokumentnummer

JJT_19950309_OGH0002_0150OS00126_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0066057 Rechtssatz 10.02.1987Strafrecht
Geschützt durch das im § 23 Abs 1 KWG umschriebene Bankgeheimnis ist grundsätzlich der Bankkunde, also diejenige Rechtspersönlichkeit, die mit einer Kreditunternehmung (im Sinne der Legaldefinition des § 1 Abs 1 KWG) in Geschäftsverbindung steht oder (wegen …
RS0066067 Rechtssatz 18.01.1989Strafrecht
Auch nach der Änderung des § 23 Abs 2 Z 1 KWG durch die KWGNov 1986 BGBl 1986/325 genügt im gerichtlichen Strafverfahren für die Aufhebung des Bankgeheimnisses, daß gerichtliche Vorerhebungen geführt werden.
RS0066077 Rechtssatz 18.01.1989Strafrecht
Unter "Einleitung des Strafverfahrens" ist keineswegs ausschließlich die Begründung des Prozessrechtsverhältnisses, sondern (durchwegs) schon die Vornahme von gerichtlichen Vorerhebungen zu verstehen.
RS0066083 Rechtssatz 10.02.1987Strafrecht
Ergibt sich in einem konkreten, gegen einen bestimmten Verdächtigen (Beschuldigten, Angeklagten) eingeleiteten Strafverfahren ein aus dem Tatverdacht hervorleuchtender sachlicher Zusammenhang mit einer bestimmten Bankverbindung, so erfaßt die Durchbrechung …
RS0075213 Rechtssatz 16.12.1993Strafrecht
Rechtshilfe in gerichtlichen fiskalischen Strafsachen darf im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht mit dem generellen Hinweis auf eine nach den österreichischen Gesetzen bestehende Geheimhaltungspflicht ("Unantastbarkeit des Bankgeheimnisses") ve …
RS0097135 Rechtssatz 10.12.1975Strafrecht
Gerichtshängigkeit (Rechtsanhängigkeit) der Strafsache, sobald irgendeine strafrechtliche Maßnahme (Verfügung), sei es gegen einen bekannten, sei es gegen unbekannte Täter getroffen wird (Gleichstellung des prozessualen mit dem materiellrechtlichen Anhängig …
RS0108849 Rechtssatz 09.03.1995Strafrecht
Ein Rechtshilfeersuchen eines von einem Staatsanwalt der Russischen Föderation eingesetzten Untersuchungsführers (Ermittlungsleiters) ist als Rechtshilfeersuchen einer Staatsanwaltschaft im Sinne des § 50 Abs 1 und Abs 2 ARHG anzusehen.
RS0108850 Rechtssatz 09.03.1995Strafrecht
Im Sinn einer vor allem angesichts grenzüberschreitender organisierter Kriminalität gebotenen völkerrechtsfreundlichen Interpretation sind auch staatsanwaltschaftliche Voruntersuchungen oder Vorerhebungen dann gerichtlichen gleichzuhalten, wenn - wie in der …
RS0108851 Rechtssatz 09.03.1995Strafrecht
Ein Beschlagnahmebeschluß eines von einem Staatsanwalt der Russischen Föderation eingesetzten Untersuchungsführers (Ermittlungsleiters) ist bei völkerrechtsfreundlicher Interpretation im Sinne einer "Umstellung" auf die österreichische Rechtsordnung einer r …
RS0108852 Rechtssatz 09.03.1995Strafrecht
Die Zulässigkeit der inländischen Rechtshilfe hat sich an den im § 51 Abs 1 Z 1 bis Z 3 ARHG (taxativ) aufgezählten besonderen Umständen zu orientieren, die durch die in den §§ 2 und 3 ARHG normierten allgemeinen Voraussetzungen ergänzt werden. Im vorliegen …
RS0108853 Rechtssatz 09.03.1995Strafrecht
Das die Rechtshilfe bewilligende und leistende inländische Gericht ist als Strafgericht im Sinne des § 23 Abs 2 Z 1 KWG (nunmehr § 38 Abs 2 Z 1 BWG) anzusehen; ein solches von einem inländischen Gericht in Gang gesetztes Rechtshilfeverfahren entspricht dahe …