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Rechtssatz RS0108850

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0108850

Geschäftszahl

15Os126/94 (15Os127/94)

Entscheidungsdatum

09.03.1995

Rechtssatz

Im Sinn einer vor allem angesichts grenzüberschreitender organisierter Kriminalität gebotenen völkerrechtsfreundlichen Interpretation sind auch staatsanwaltschaftliche Voruntersuchungen oder Vorerhebungen dann gerichtlichen gleichzuhalten, wenn - wie in der Russischen Föderation - nach den Gesetzen des ersuchenden Staates die Institution eines Untersuchungsrichters (nach Art jener der österreichischen StPO) nicht besteht, ein Gericht in diesem Verfahrensstadium überhaupt nicht einzuschreiten in der Lage ist sowie - wie hier - dem Staatsanwalt in Unabhängigkeit von staatlichen Regierungsorganen oder Verwaltungsorganen Tätigkeitsbereiche zugewiesen sind, die im Kern jenen eines österreichischen Untersuchungsrichters gleichkommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0108850

Im RIS seit

09.03.1995

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19950309_OGH0002_0150OS00126_9400000_002