Rechtssatz RS0108852
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108852
Geschäftszahl
15Os126/94 (15Os127/94); 1Ob73/01v
Entscheidungsdatum
29.05.2001
Rechtssatz
Die Zulässigkeit der inländischen Rechtshilfe hat sich an den im § 51 Abs 1 Z 1 bis Z 3 ARHG (taxativ) aufgezählten besonderen Umständen zu orientieren, die durch die in den §§ 2 und 3 ARHG normierten allgemeinen Voraussetzungen ergänzt werden. Im vorliegenden Fall steht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses dem Rechtshilfeersuchen eines von einem Staatsanwalt der Russischen Föderation eingesetzten Untersuchungsführers (Ermittlungsleiters) nicht entgegen.Die Zulässigkeit der inländischen Rechtshilfe hat sich an den im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, ARHG (taxativ) aufgezählten besonderen Umständen zu orientieren, die durch die in den Paragraphen 2 und 3 ARHG normierten allgemeinen Voraussetzungen ergänzt werden. Im vorliegenden Fall steht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses dem Rechtshilfeersuchen eines von einem Staatsanwalt der Russischen Föderation eingesetzten Untersuchungsführers (Ermittlungsleiters) nicht entgegen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 126/94
Entscheidungstext OGH 09.03.1995 15 Os 126/94
- 1 Ob 73/01v
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 73/01v
Vgl; Beisatz: Das Argument, der Bund hätte die begehrte Rechtshilfe in Ermangelung einer Rechtspflicht nach § 50 Abs 1 ARHG nicht gewähren müssen und wegen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutzes seines Eigentums bei gesetzmäßiger Ausübung behördlichen Ermessens und in Beachtung behördlicher Verwahrungspflichten auch nicht gewähren dürfen, zeigt keinen Versagungsgrund gemäß § 1 Abs 1 ARHG auf. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0108852
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19950309_OGH0002_0150OS00126_9400000_004