1. Der Kläger stützt den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch auf eine Vielzahl von Rechtsverletzungen. Der Revision sind insgesamt vier Privatgutachten - eines von einem Mitglied des Verfassungsgerichtshofs a. D. und drei weitere von amerikanischen Rechtsgelehrten - angeschlossen, auf die sich der Revisionswerber im Zuge seiner Ausführungen bezieht.
Den nachfolgenden Erwägungen ist im Grundsätzlichen voranzustellen, dass der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch gemäß § 1 Abs 1 AHG - abgesehen von sonstigen Voraussetzungen - nur dann bejaht werden könnte, wenn durch die Auslegung der von Bundesorganen vollzogenen gesetzlichen Bestimmungen in unvertretbarer und schadenskausaler Weise Rechte des Klägers verletzt worden wären, begründet doch nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur ein unvertretbares Organverhalten auch ein Verschulden (SZ 71/7; SZ 70/32 uva). Es ist daher nicht schon jede objektiv unrichtige Entscheidung taugliche Grundlage eines Amtshaftungsanspruchs. Ein Verschulden des Organs ist dann zu verneinen, wenn seine Entscheidung auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruht. Die Unvertretbarkeit der Rechtsansicht und damit die Verwirklichung eines Organverschuldens wird dann angenommen, wenn die Entscheidung von einer klaren Gesetzeslage oder einer ständigen Rechtsprechung ohne sorgfältige Überlegung und Darlegung der Gründe abweicht (SZ 71/7 mwN). Soweit daher in der folgenden Begründung zu der hier maßgebenden Rechtslage Stellung genommen wird, steht der Gesichtspunkt der Vertretbarkeit bzw Unvertretbarkeit der Auslegung der vom Kläger zur Begründung seines Prozessstandpunkts herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen im Vordergrund.Den nachfolgenden Erwägungen ist im Grundsätzlichen voranzustellen, dass der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG - abgesehen von sonstigen Voraussetzungen - nur dann bejaht werden könnte, wenn durch die Auslegung der von Bundesorganen vollzogenen gesetzlichen Bestimmungen in unvertretbarer und schadenskausaler Weise Rechte des Klägers verletzt worden wären, begründet doch nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur ein unvertretbares Organverhalten auch ein Verschulden (SZ 71/7; SZ 70/32 uva). Es ist daher nicht schon jede objektiv unrichtige Entscheidung taugliche Grundlage eines Amtshaftungsanspruchs. Ein Verschulden des Organs ist dann zu verneinen, wenn seine Entscheidung auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruht. Die Unvertretbarkeit der Rechtsansicht und damit die Verwirklichung eines Organverschuldens wird dann angenommen, wenn die Entscheidung von einer klaren Gesetzeslage oder einer ständigen Rechtsprechung ohne sorgfältige Überlegung und Darlegung der Gründe abweicht (SZ 71/7 mwN). Soweit daher in der folgenden Begründung zu der hier maßgebenden Rechtslage Stellung genommen wird, steht der Gesichtspunkt der Vertretbarkeit bzw Unvertretbarkeit der Auslegung der vom Kläger zur Begründung seines Prozessstandpunkts herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen im Vordergrund.
2. Die rechtliche Kritik des Klägers an der Gewährung der von einem amerikanischen Gericht 1992 begehrten Rechtshilfe kreist um einige Kernargumente. Danach hätte dem Strafbezirksgericht Wien bei Erlassung des Beschlusses vom 10. 11. 1992 im Sinne aller weiter unten erörterten Revisionsausführungen klar sein müssen, dass die als Beweismittel beschlagnahmten Valuten und Wertpapiere nach Wegfall des Beschlagnahmegrunds, spätestens jedoch nach Beendigung des inländischen Strafverfahrens, unverzüglich auszufolgen gewesen wären, sei es doch Zweck der durch eine Beschlagnahme begründeten behördlichen Verwahrungspflichten, die "pünktliche und gesetzmäßige Verfügbarkeit über die beschlagnahmten Werte" zu gewährleisten. Der Kläger ist außerstande, auf dem Boden der festgestellten Tatsachen auch nur eine höchstgerichtliche Entscheidung zu nennen, die seine Argumentation trüge und daher gegen die Vertretbarkeit des Verhaltens von Bundesorganen bei der Auslegung von Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes vom 4. 12. 1979 (ARHG) ins Treffen geführt werden könnte. Solche Entscheidungen standen auch den 1992 agierenden Bundesorganen als Orientierungshilfe nicht zur Verfügung.
2. 1. Nach Ansicht des Klägers hätte der Bund die begehrte Rechtshilfe in Ermangelung einer Rechtspflicht nach § 50 Abs 1 ARHG nicht gewähren müssen und wegen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutzes seines Eigentums bei gesetzmäßiger Ausübung behördlichen Ermessens und in Beachtung behördlicher Verwahrungspflichten auch nicht gewähren dürfen. Damit wird kein Versagungsgrund gemäß § 51 Abs 1 ARHG aufgezeigt (siehe zu den Voraussetzungen der Rechtshilfe 15 Os 126/94 = JBl 1996, 532). Der Kläger wendet sich insbesondere nicht gegen die Ansicht der Vorinstanzen, das ihm in den USA angelastete gerichtlich strafbare Verhalten sei im Zeitpunkt der Gewährung der Rechtshilfe nach § 164 Abs 1 Z 3 StGB auch in Österreich gerichtlich strafbar gewesen. Er brachte selbst schon in der Klage vor, "Geldwäscherei" habe "damals nur sehr eingeschränkt als Hehlerei qualifiziert und bestraft werden" können (ON 1 S. 9), ohne jemals plausibel zu begründen, weshalb gerade jene Taten, derentwegen er in den USA sodann rechtskräftig verurteilt wurde, in Österreich nicht gerichtlich strafbar gewesen seien. Der Kläger behauptet überdies auch noch im Revisionsverfahren nicht, Bundesorgane hätten die Gewährung der Rechtshilfe deshalb versagen müssen, weil im Sinne des § 19 Z 1 und 2 ARHG zu besorgen war, das gegen ihn in den USA eingeleitete Strafverfahren werde nicht den Grundsätzen gemäß Art 3 und Art 6 EMRK entsprechen und eine im ersuchenden Staat zu erwartende Strafe werde in einer Art 3 EMRK widersprechenden Weise vollstreckt werden.2. 1. Nach Ansicht des Klägers hätte der Bund die begehrte Rechtshilfe in Ermangelung einer Rechtspflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, ARHG nicht gewähren müssen und wegen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutzes seines Eigentums bei gesetzmäßiger Ausübung behördlichen Ermessens und in Beachtung behördlicher Verwahrungspflichten auch nicht gewähren dürfen. Damit wird kein Versagungsgrund gemäß Paragraph 51, Absatz eins, ARHG aufgezeigt (siehe zu den Voraussetzungen der Rechtshilfe 15 Os 126/94 = JBl 1996, 532). Der Kläger wendet sich insbesondere nicht gegen die Ansicht der Vorinstanzen, das ihm in den USA angelastete gerichtlich strafbare Verhalten sei im Zeitpunkt der Gewährung der Rechtshilfe nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 3, StGB auch in Österreich gerichtlich strafbar gewesen. Er brachte selbst schon in der Klage vor, "Geldwäscherei" habe "damals nur sehr eingeschränkt als Hehlerei qualifiziert und bestraft werden" können (ON 1 S. 9), ohne jemals plausibel zu begründen, weshalb gerade jene Taten, derentwegen er in den USA sodann rechtskräftig verurteilt wurde, in Österreich nicht gerichtlich strafbar gewesen seien. Der Kläger behauptet überdies auch noch im Revisionsverfahren nicht, Bundesorgane hätten die Gewährung der Rechtshilfe deshalb versagen müssen, weil im Sinne des Paragraph 19, Ziffer eins und 2 ARHG zu besorgen war, das gegen ihn in den USA eingeleitete Strafverfahren werde nicht den Grundsätzen gemäß Artikel 3 und Artikel 6, EMRK entsprechen und eine im ersuchenden Staat zu erwartende Strafe werde in einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Weise vollstreckt werden.
2. 2. Die Ansicht, den USA sei Rechtshilfe in Verletzung des § 52 Abs 3 ARHG gewährt worden, weil die durch die Beschlagnahme begründeten behördlichen Verwahrungspflichten die Übermittlung der beanspruchten Beweismittel im Interesse des Schutzes des Eigentums des Klägers jedenfalls nicht vor Beendigung des inländischen Strafverfahrens gestattet hätten, missachtet den schon vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Normzweck, der den Eigentumsschutz nicht umfasst. Auch wenn der Kläger tatsächlich Eigentümer der den US-Behörden als Beweismittel ausgehändigten Valuten, Wertpapiere und sonstigen Wertträger sein sollte, was allerdings aus den getroffenen Feststellungen nicht ableitbar ist und von der beklagten Partei auch bestritten wurde, war der Schutz seines Eigentums ohnehin durch die von den USA akzeptierte und schließlich auch erfüllte Bedingung der Rückstellung gewährleistet. Darauf wird weiter unten noch näher einzugehen sein.2. 2. Die Ansicht, den USA sei Rechtshilfe in Verletzung des Paragraph 52, Absatz 3, ARHG gewährt worden, weil die durch die Beschlagnahme begründeten behördlichen Verwahrungspflichten die Übermittlung der beanspruchten Beweismittel im Interesse des Schutzes des Eigentums des Klägers jedenfalls nicht vor Beendigung des inländischen Strafverfahrens gestattet hätten, missachtet den schon vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Normzweck, der den Eigentumsschutz nicht umfasst. Auch wenn der Kläger tatsächlich Eigentümer der den US-Behörden als Beweismittel ausgehändigten Valuten, Wertpapiere und sonstigen Wertträger sein sollte, was allerdings aus den getroffenen Feststellungen nicht ableitbar ist und von der beklagten Partei auch bestritten wurde, war der Schutz seines Eigentums ohnehin durch die von den USA akzeptierte und schließlich auch erfüllte Bedingung der Rückstellung gewährleistet. Darauf wird weiter unten noch näher einzugehen sein.
2. 3. Der Kläger meint, es hätte "ohne jeden Zweifel genügt, Kopien und Protokolle der beschlagnahmten Werte den Behörden der USA zu übergeben". Dem stehen jedoch die Erwägungen der Vorinstanzen entgegen, nach dem im amerikanischen Strafverfahren gegen den Kläger anzuwendenden Prozessrecht seien nur Originale als Beweismittel verwertbar gewesen. Der Kläger versucht mit keinem Wort, diese rechtliche Argumentation durch Erörterung des angewendeten bzw des anzuwendenden amerikanischen Strafprozessrechts zu widerlegen. Seinem Standpunkt nützen daher auch Äußerungen im österreichischen Schrifttum nicht, die Beschlagnahme oder Herausgabe von Originalunterlagen könne durch Herausgabe unbedenklicher Kopien abgewendet werden, sofern das für den Untersuchungszweck ausreicht (Wessely, Die Rasterfahndung - viel Lärm um nichts?, ÖJZ 1998, 291, 295; idS auch Schütz, Die Aufhebung des Bankgeheimnisses aufgrund eines ausländischen Rechtshilfeersuchens in Strafsachen, JBl 1996, 502, 509 FN 48), wäre doch im Anlassfall gerade letztere Bedingung im Falle der Übermittlung von Kopien nach einem unwiderlegten Grundsatz des im Auslandsverfahren angewendeten Strafprozessrechts nicht erfüllt gewesen. Somit ist für die Ansicht des Klägers auch aus der ins Treffen geführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 12 Os 58, 59/90 (= EvBl 1990/167) nichts zu gewinnen.
2. 4. Selbst nach Ansicht des Klägers ist es "möglicherweise richtig", dass das Gesetz "primär die Übersendung von Originalen" vorsieht. Der Kläger hält es jedoch für unzutreffend, dem Begriff "Gegenstände" im Sinne des § 52 Abs 1 ARHG auch Valuten und Wertpapiere zu subsumieren. Solche Gegenstände seien vielmehr "etwa eine Tatwaffe oder ein Tatwerkzeug". Für diese weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck des § 52 Abs 1 ARHG gebotene einschränkende Auslegung vermag der Kläger nur seine eigene Meinung ins Treffen zu führen. In den Gesetzesmaterialien wird zur Ausfolgung von Gegenständen gemäß § 25 ARHG - dem Vorbild für die Regelung des § 52 Abs 2 und 3 ARHG - erwähnt, dass auch "Geldbeträge" Gegenstände im Sinne des Gesetzes seien (RV 4 BlgNR 15. GP, 29, 39). Das wird im Schrifttum nicht in Zweifel gezogen, vielmehr werden als Gegenstände, die gemäß § 52 Abs 1 ARHG übermittelt werden dürfen, ganz allgemein auch "Beweismittel" und "Beutestücke" genannt (Schwaighofer, Auslieferung und Internationales Strafrecht [1988] 199, 241). Dieses Verständnis liegt auch dem anlässlich einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ergangenen Urteil eines Strafsenats des Obersten Gerichtshofs in der den Kläger betreffenden Rechtshilfesache zugrunde (13 Os 180/97 = RZ 1998/37), implizieren doch die dortigen Ausführungen, dass der "die Ausfolgung der Depositen anordnende Beschluss" Gegenstände im Sinne des § 52 Abs 1 ARHG betraf. War aber die Übermittlung der betroffenen Valuten und Wertpapiere nach den im ersuchenden Staat anzuwendenden strafprozessualen Vorschriften im Original erforderlich, damit sie als Beweismittel verwertet werden konnten, so stand einer solchen Übermittlung kein gesetzliches Hindernis im Weg.2. 4. Selbst nach Ansicht des Klägers ist es "möglicherweise richtig", dass das Gesetz "primär die Übersendung von Originalen" vorsieht. Der Kläger hält es jedoch für unzutreffend, dem Begriff "Gegenstände" im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, ARHG auch Valuten und Wertpapiere zu subsumieren. Solche Gegenstände seien vielmehr "etwa eine Tatwaffe oder ein Tatwerkzeug". Für diese weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck des Paragraph 52, Absatz eins, ARHG gebotene einschränkende Auslegung vermag der Kläger nur seine eigene Meinung ins Treffen zu führen. In den Gesetzesmaterialien wird zur Ausfolgung von Gegenständen gemäß Paragraph 25, ARHG - dem Vorbild für die Regelung des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 ARHG - erwähnt, dass auch "Geldbeträge" Gegenstände im Sinne des Gesetzes seien Regierungsvorlage 4 BlgNR 15. GP, 29, 39). Das wird im Schrifttum nicht in Zweifel gezogen, vielmehr werden als Gegenstände, die gemäß Paragraph 52, Absatz eins, ARHG übermittelt werden dürfen, ganz allgemein auch "Beweismittel" und "Beutestücke" genannt (Schwaighofer, Auslieferung und Internationales Strafrecht [1988] 199, 241). Dieses Verständnis liegt auch dem anlässlich einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ergangenen Urteil eines Strafsenats des Obersten Gerichtshofs in der den Kläger betreffenden Rechtshilfesache zugrunde (13 Os 180/97 = RZ 1998/37), implizieren doch die dortigen Ausführungen, dass der "die Ausfolgung der Depositen anordnende Beschluss" Gegenstände im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, ARHG betraf. War aber die Übermittlung der betroffenen Valuten und Wertpapiere nach den im ersuchenden Staat anzuwendenden strafprozessualen Vorschriften im Original erforderlich, damit sie als Beweismittel verwertet werden konnten, so stand einer solchen Übermittlung kein gesetzliches Hindernis im Weg.
2. 5. Der Kläger rügt, die Rückstellung der Beweismittel sei aus damaliger Sicht - entgegen § 52 Abs 1 ARHG - nicht "sobald wie möglich" gewährleistet gewesen. Es genüge nicht, wenn die Beweismittel "nur zu irgendeinem Zeitpunkt (im Belieben der USA)" zurückzustellen seien. Eine solche vom Belieben der USA abhängige, zeitlich unbestimmte Rückstellungsverpflichtung war aber gerade nicht Grundlage der im Anlassfall gewährten Rechtshilfe, wurde doch von den Vorinstanzen festgestellt, das Strafbezirksgericht Wien habe die Ausfolgung der Beweismittel an einen Vertreter der Botschaft der USA in Wien am 10. 11. 1992 "unter der akzeptierten Bedingung" beschlossen, "dass die Wertpapiere und das Bargeld als Beweismittel in den gegen den Kläger und andere (Personen) anhängigen Strafverfahren verwendet werden" dürften und nach "Abschluss des Verfahrens wieder zur Gänze an das Strafbezirksgericht Wien im Original" zurückzustellen seien. Der Kläger lässt Erörterungen vermissen, weshalb - unter Zugrundelegung amerikanischen Prozessrechts - eine andere Befristung für die Benützung der übermittelten Beweismittel im amerikanischen Strafverfahren geboten gewesen wäre. Die Wendung "Abschluss des Verfahrens" umfasst - unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers - auch die Erledigung eines beantragten "writ of certiorari" durch den Obersten Gerichtshof der USA.2. 5. Der Kläger rügt, die Rückstellung der Beweismittel sei aus damaliger Sicht - entgegen Paragraph 52, Absatz eins, ARHG - nicht "sobald wie möglich" gewährleistet gewesen. Es genüge nicht, wenn die Beweismittel "nur zu irgendeinem Zeitpunkt (im Belieben der USA)" zurückzustellen seien. Eine solche vom Belieben der USA abhängige, zeitlich unbestimmte Rückstellungsverpflichtung war aber gerade nicht Grundlage der im Anlassfall gewährten Rechtshilfe, wurde doch von den Vorinstanzen festgestellt, das Strafbezirksgericht Wien habe die Ausfolgung der Beweismittel an einen Vertreter der Botschaft der USA in Wien am 10. 11. 1992 "unter der akzeptierten Bedingung" beschlossen, "dass die Wertpapiere und das Bargeld als Beweismittel in den gegen den Kläger und andere (Personen) anhängigen Strafverfahren verwendet werden" dürften und nach "Abschluss des Verfahrens wieder zur Gänze an das Strafbezirksgericht Wien im Original" zurückzustellen seien. Der Kläger lässt Erörterungen vermissen, weshalb - unter Zugrundelegung amerikanischen Prozessrechts - eine andere Befristung für die Benützung der übermittelten Beweismittel im amerikanischen Strafverfahren geboten gewesen wäre. Die Wendung "Abschluss des Verfahrens" umfasst - unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers - auch die Erledigung eines beantragten "writ of certiorari" durch den Obersten Gerichtshof der USA.
2. 6. Der Kläger meint, "dritte Person" im Sinne des § 52 Abs 2 ARHG könne auch ein "Beschuldigter" sein. Geschützt sei "jeder Eigentümer von Gegenständen, welche im Rechtshilfeverkehr übersendet werden sollen", seien doch im ersten Abschnitt des vierten Hauptstücks des ARHG nur die Rechtsbeziehungen zwischen der Republik Österreich als ersuchtem Staat einerseits und ersuchenden anderen Staaten andererseits geregelt. Deshalb sei für Bundesorgane zu besorgen gewesen, dass durch die Gewährung der Rechtshilfe "die Verfolgung und die Verwirklichung der Eigentümerrrechte ... vereitelt oder zumindest unangemessen erschwert" würden. Dem hielt bereits das Berufungsgericht zutreffend entgegen, diese Sicht der Rechtslage sei durch die Gesetzesmaterialien (RV 4 BlgNR 15. GP, 29, 39) widerlegt, nach denen sich der Begriff "dritte Personen" nicht auch auf den mutmaßlichen Täter beziehen kann (idS auch Schwaighofer aaO 199 [Unterscheidung zwischen Tat, Täter und Drittem]). Ein anderes Verständnis des Willens des Gesetzgebers wäre abwegig. Soweit der Kläger immer wieder - so auch im soeben erörterten Zusammenhang - auf die durch den Beschlagnahmeakt begründeten behördlichen Verwahrungspflichten und auf den Eigentumsschutz zurückkommt, kann er nach den voranstehenden Erwägungen nicht Schutzsubjekt der erörterten gesetzlichen Regelung sein.2. 6. Der Kläger meint, "dritte Person" im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, ARHG könne auch ein "Beschuldigter" sein. Geschützt sei "jeder Eigentümer von Gegenständen, welche im Rechtshilfeverkehr übersendet werden sollen", seien doch im ersten Abschnitt des vierten Hauptstücks des ARHG nur die Rechtsbeziehungen zwischen der Republik Österreich als ersuchtem Staat einerseits und ersuchenden anderen Staaten andererseits geregelt. Deshalb sei für Bundesorgane zu besorgen gewesen, dass durch die Gewährung der Rechtshilfe "die Verfolgung und die Verwirklichung der Eigentümerrrechte ... vereitelt oder zumindest unangemessen erschwert" würden. Dem hielt bereits das Berufungsgericht zutreffend entgegen, diese Sicht der Rechtslage sei durch die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 4 BlgNR 15. GP, 29, 39) widerlegt, nach denen sich der Begriff "dritte Personen" nicht auch auf den mutmaßlichen Täter beziehen kann (idS auch Schwaighofer aaO 199 [Unterscheidung zwischen Tat, Täter und Drittem]). Ein anderes Verständnis des Willens des Gesetzgebers wäre abwegig. Soweit der Kläger immer wieder - so auch im soeben erörterten Zusammenhang - auf die durch den Beschlagnahmeakt begründeten behördlichen Verwahrungspflichten und auf den Eigentumsschutz zurückkommt, kann er nach den voranstehenden Erwägungen nicht Schutzsubjekt der erörterten gesetzlichen Regelung sein.
2. 7. Der Kläger behauptet, die gemäß § 3 Abs 1 ARHG erforderliche Gegenseitigkeit sei im Verhältnis zu den USA bei der Gewährung der Rechtshilfe nicht verbürgt gewesen. Insofern ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sich die Revisionsausführungen über die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen. Danach gab es 1992, obgleich es noch an einem bilateralen Rechtshilfevertrag mangelte, "auf Grundlage der Gegenseitigkeit mit den USA über Jahrzehnte hinweg Rechtshilfe", in deren Rahmen Rechtshilfeersuchen beider Staaten vom jeweils anderen Staat auch "durchgeführt" wurden. Das kann sich nur auf die Gewährung von Rechtshilfe im Zuge von Strafverfolgungsmaßnahmen des jeweils anderen Staats beziehen. Der Kläger verkennt überdies die Rechtsnatur der Gegenseitigkeit als Ausfluss der Souveränität der Staaten (Schwaighofer aaO 44): Der Annahme, der ersuchende Staat werde (auch in Hinkunft) das Äquivalent erbringen müssen, nicht bestimmte Rechtspflichten zugrunde liegen, eine solche Annahme kann sich vielmehr auch bloß auf das faktische bisherige Verhalten des ersuchenden Staates stützen (Schwaighofer aaO 46). Schon deshalb könnten Gutachten, die ausschließlich die Rechtslage im ersuchenden Staat zum Inhalt haben, nicht zur Widerlegung der erörterten Annahme herangezogen werden. Die vom Kläger eingeholten Privatgutachten über die Rechtslage in den USA stützen die Revisionsausführungen aber auch schon deshalb nicht, weil sie sich auf die Beurteilung der Frage nach der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Strafurteile und Verfallserkenntnisse beschränken. Nur einer der vom Kläger beauftragten Privatgutachter erörtert überdies die Rechtshilfe im Verfallsverfahren aufgrund des nunmehr geltenden Rechtshilfevertrags zwischen Österreich und den USA. Aus den Erwägungen der Privatgutachter ist dagegen nicht ableitbar, dass die Rechtsordnung der USA die Gewährung von Rechtshilfe in einem ausländischen Strafverfahren zum Nachweis eines gerichtlich strafbaren Verhaltens eines Beschuldigten verwehrt.2. 7. Der Kläger behauptet, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ARHG erforderliche Gegenseitigkeit sei im Verhältnis zu den USA bei der Gewährung der Rechtshilfe nicht verbürgt gewesen. Insofern ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sich die Revisionsausführungen über die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen. Danach gab es 1992, obgleich es noch an einem bilateralen Rechtshilfevertrag mangelte, "auf Grundlage der Gegenseitigkeit mit den USA über Jahrzehnte hinweg Rechtshilfe", in deren Rahmen Rechtshilfeersuchen beider Staaten vom jeweils anderen Staat auch "durchgeführt" wurden. Das kann sich nur auf die Gewährung von Rechtshilfe im Zuge von Strafverfolgungsmaßnahmen des jeweils anderen Staats beziehen. Der Kläger verkennt überdies die Rechtsnatur der Gegenseitigkeit als Ausfluss der Souveränität der Staaten (Schwaighofer aaO 44): Der Annahme, der ersuchende Staat werde (auch in Hinkunft) das Äquivalent erbringen müssen, nicht bestimmte Rechtspflichten zugrunde liegen, eine solche Annahme kann sich vielmehr auch bloß auf das faktische bisherige Verhalten des ersuchenden Staates stützen (Schwaighofer aaO 46). Schon deshalb könnten Gutachten, die ausschließlich die Rechtslage im ersuchenden Staat zum Inhalt haben, nicht zur Widerlegung der erörterten Annahme herangezogen werden. Die vom Kläger eingeholten Privatgutachten über die Rechtslage in den USA stützen die Revisionsausführungen aber auch schon deshalb nicht, weil sie sich auf die Beurteilung der Frage nach der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Strafurteile und Verfallserkenntnisse beschränken. Nur einer der vom Kläger beauftragten Privatgutachter erörtert überdies die Rechtshilfe im Verfallsverfahren aufgrund des nunmehr geltenden Rechtshilfevertrags zwischen Österreich und den USA. Aus den Erwägungen der Privatgutachter ist dagegen nicht ableitbar, dass die Rechtsordnung der USA die Gewährung von Rechtshilfe in einem ausländischen Strafverfahren zum Nachweis eines gerichtlich strafbaren Verhaltens eines Beschuldigten verwehrt.
2. 8. In der Revision wird dargelegt, Organe des Bundes hätten die Erfüllung der Rückstellungspflicht der USA überwachen und betreiben müssen. Die beklagte Partei hafte daher für den durch die Säumigkeit der USA bei Erfüllung deren Rückstellungspflicht verursachten Vermögensschaden des Klägers. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die faktische Unmöglichkeit der Ausfolgung des Eigentums des Klägers nach Aufhebung der Beschlagnahme falle nicht in den Verantwortungsbereich der beklagten Partei, sei nach grundrechtlichen, zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten "unrichtig und untragbar".
Auch in diesem Punkt ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Nach den maßgebenden Tatsachenfeststellungen wurde die Erfüllung der Rückstellungspflicht der USA durch das Bundesministerium für Justiz überwacht. Der dort zuständige Sachbearbeiter erkundigte sich bei den amerikanischen Strafverfolgungsbehörden, ob die Beweismittel noch benötigt würden. Mangels zeitlicher Beschränkung deren Benützung auf die Dauer des amerikanischen Strafverfahrens erster Instanz sah sich der Sachbearbeiter des Bundesministerium für Justiz nicht veranlasst, ihre Rückstellung schon vor Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung des Klägers zu verlangen. Dieser bekämpfte diese Feststellung in zweiter Instanz und strebte die Feststellung an, das Bundesministerium für Justiz habe keine konkreten Schritte unternommen, um die Erfüllung der Rückstellungspflicht der USA zu bewirken, es habe sich vielmehr bloß darauf beschränkt, Informationen amerikanischer Behörden zur Kenntnis zu nehmen. Das Berufungsgericht lehnte es nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ab, eine solche Feststellung zu treffen, sondern bekräftigte, dass "das Bundesministerium für Justiz die Rückstellung der ausgefolgten Beweisgegenstände sehr wohl überwachte und sich über die Grundlage der Rückstellungsverpflichtung.....wiederholt informierte" (ON 54 S. 20). Damit ist aber der Rechtsrüge der Boden entzogen, weil der Bund jedenfalls nicht für einen allfälligen Vermögensschaden des Klägers infolge einer Säumigkeit der USA einzustehen hat. Es ist zwar herrschende Ansicht, dass rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten in Vollziehung der Gesetze, das den Rechtsträger gemäß § 1 AHG zu Schadenersatz verpflichtet, auch in einer Unterlassung bestehen kann, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden bestand und pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (SZ 70/46 mwN), eine solche Haftungsanknüpfung versagt jedoch nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen, wenn es - wie hier - an der pflichtwidrigen Unterlassung gebotenen Organverhaltens mangelt.Auch in diesem Punkt ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Nach den maßgebenden Tatsachenfeststellungen wurde die Erfüllung der Rückstellungspflicht der USA durch das Bundesministerium für Justiz überwacht. Der dort zuständige Sachbearbeiter erkundigte sich bei den amerikanischen Strafverfolgungsbehörden, ob die Beweismittel noch benötigt würden. Mangels zeitlicher Beschränkung deren Benützung auf die Dauer des amerikanischen Strafverfahrens erster Instanz sah sich der Sachbearbeiter des Bundesministerium für Justiz nicht veranlasst, ihre Rückstellung schon vor Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung des Klägers zu verlangen. Dieser bekämpfte diese Feststellung in zweiter Instanz und strebte die Feststellung an, das Bundesministerium für Justiz habe keine konkreten Schritte unternommen, um die Erfüllung der Rückstellungspflicht der USA zu bewirken, es habe sich vielmehr bloß darauf beschränkt, Informationen amerikanischer Behörden zur Kenntnis zu nehmen. Das Berufungsgericht lehnte es nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ab, eine solche Feststellung zu treffen, sondern bekräftigte, dass "das Bundesministerium für Justiz die Rückstellung der ausgefolgten Beweisgegenstände sehr wohl überwachte und sich über die Grundlage der Rückstellungsverpflichtung.....wiederholt informierte" (ON 54 S. 20). Damit ist aber der Rechtsrüge der Boden entzogen, weil der Bund jedenfalls nicht für einen allfälligen Vermögensschaden des Klägers infolge einer Säumigkeit der USA einzustehen hat. Es ist zwar herrschende Ansicht, dass rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten in Vollziehung der Gesetze, das den Rechtsträger gemäß Paragraph eins, AHG zu Schadenersatz verpflichtet, auch in einer Unterlassung bestehen kann, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden bestand und pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (SZ 70/46 mwN), eine solche Haftungsanknüpfung versagt jedoch nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen, wenn es - wie hier - an der pflichtwidrigen Unterlassung gebotenen Organverhaltens mangelt.
Soweit daher der Kläger die Überwachung der Rückstellungspflicht der USA auch noch in der Revision in Zweifel zieht, bekämpft er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.
Verfehlt ist auch das Argument, aus dem unter 2. 4. erörterten Urteil eines Strafsenats des Obersten Gerichtshofs sei abzuleiten, dass "die fehlende faktische Verfügbarkeit über die beschagnahmten Wertträger als Folge der seinerzeitigen Übergabe an die Behörden des ersuchenden Staates" nicht "exkulpierend" sei, weil sonst der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Ausfolgungsantrag bzw über einen Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme sei auf die Behörden der USA übergegangen, nicht Folge gegeben worden wäre. Der Oberste Gerichtshof verdeutlichte, dass der Bund den USA im Zuge der gewährten Rechtshilfe jedenfalls nur die faktische, nicht aber die rechtliche Verfügungsmacht über die "Depositen" einräumte. Diese Klarstellung kann indes mit der Beurteilung eines Organverschuldens daran, dass der Ausfolgungsbeschluss angesichts der fehlenden faktischen Verfügungsmacht über die Beweismittel nicht ausgeführt werden konnte, in keinen Zusammenhang gebracht werden.
2. 9. Der Kläger hält den eingeklagten Amtshaftungsanspruch schließlich auch deshalb für gerechtfertigt, weil die einstweilige Verfügung vom 12. 3. 1998 zur Sicherung der Vollstreckung der endgültigen Verfallsanordnung eines Strafgerichts der USA rechtswidrig und schuldhaft erlassen worden sei. Auf dem Argument mangelnder Gegenseitigkeit aufbauend, führt der Kläger verschiedene Gründe ins Treffen, weshalb die Vollstreckung der (auch) den Verfall seines in Österreich befindlichen Vermögens aussprechenden endgültigen Verfallsanordnung eines Strafgerichts der USA keinesfalls in Betracht komme.
Darauf ist vorerst zu entgegnen, dass die Möglichkeit der Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 144a StPO als Rechtshilfeakt in § 58 ARHG ausdrücklich vorgesehen ist. Im Anlassfall dient die einstweilige Verfügung dem Zweck, die von der endgültigen Verfallsanordnung eines amerikanischen Strafgerichts betroffenen Vermögenswerte in Österreich solange gegen einen Zugriff durch den Kläger zu sichern, bis alle Voraussetzungen für die Gewährung oder Versagung von Rechtshilfe zur Vollstreckung der endgültigen Verfallsanordnung geklärt sind. Es wurde also bisher noch keine in ihren Wirkungen unumkehrbare Rechtshilfe zwecks Vollstreckung der amerikanischen Verfallsanordnung gewährt, ist doch die Prüfung der Gegenseitigkeit noch nicht abgeschlossen. Diese Klärung kann nicht im Wege von Privatgutachten geschehen, einzubinden ist vielmehr das Bundesministerium von Justiz, das entsprechende Erkundigungen zu pflegen hat und allenfalls auch eine Gegenseitigkeitserklärung des ersuchenden Staats zu erwirken sucht (Schwaighofer aaO 47). In diesem Zusammenhang ist allerdings von Interesse, dass auch einer der amerikanischen Privatgutachter von einem im Zusammenhang mit der Gegenseitigkeitsfrage "rätselhaften" Brief des Justizministeriums der USA vom 22. 5. 1998 spricht und diesen Brief sodann im Hinblick auf dessen Bedeutung für die Vollstreckbarkeit österreichischer Verfallserkenntnisse in den USA im Lichte deren Rechtsordnung auszulegen versucht. Gibt aber die Mitteilung des Justizministeriums der USA zur Gegenseitigkeitsfrage nach Ansicht eines Gutachters, auf dessen Ausführungen sich der Kläger bezieht, aufgrund der amerikanischen Rechtsordnung tatsächlich Rätsel auf, die von den Behörden der beteiligten Staaten erst zu lösen sein werden, so lässt sich nicht schlüssig begründen, dass das für die Erlassung der einstweiligen Verfügung zuständige österreichische Gericht all diese Rätsel schon als Voraussetzung der Anordnung einer Sicherungsmaßnahme hätte lösen müssen. Eine im Zusammenhang mit der Gegenseitigkeit "rätselhafte" Rechtslage legt somit keineswegs den Schluss nahe, es sei von vornherein festgestanden, dass die Rechtshilfe zu versagen sei. Wie dringend die angeordnete Sicherungsmaßnahme war, belegen selbst die Revisionsausführungen, war es doch offenkundig stets das Bestreben des Klägers, dass ihm die Gegenstände, von denen er behauptet, sie stünden in seinem Eigentum, aufgrund des seinerzeit erlassenen Ausfolgungsbeschlusses sofort übergeben werden, um sie in der Folge jedenfalls einem allfälligen späteren Zugriff durch ein österreichisches Rechtshilfegericht zu entziehen. Im Übrigen ist mit den Vorinstanzen auch darauf zu verweisen, dass der Kläger sein Eigentum, stünde es ihm zu, durch die erlassene einstweilige Verfügung noch keineswegs verloren hätte. Die ergriffene Maßnahme hindert zur Zeit bloß Verfügungen über die betroffenen Sachen. Der Kläger kann daher infolge Verlustes seines - angeblichen - Eigentums noch gar keinen Schaden erlitten haben.Darauf ist vorerst zu entgegnen, dass die Möglichkeit der Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 144 a, StPO als Rechtshilfeakt in Paragraph 58, ARHG ausdrücklich vorgesehen ist. Im Anlassfall dient die einstweilige Verfügung dem Zweck, die von der endgültigen Verfallsanordnung eines amerikanischen Strafgerichts betroffenen Vermögenswerte in Österreich solange gegen einen Zugriff durch den Kläger zu sichern, bis alle Voraussetzungen für die Gewährung oder Versagung von Rechtshilfe zur Vollstreckung der endgültigen Verfallsanordnung geklärt sind. Es wurde also bisher noch keine in ihren Wirkungen unumkehrbare Rechtshilfe zwecks Vollstreckung der amerikanischen Verfallsanordnung gewährt, ist doch die Prüfung der Gegenseitigkeit noch nicht abgeschlossen. Diese Klärung kann nicht im Wege von Privatgutachten geschehen, einzubinden ist vielmehr das Bundesministerium von Justiz, das entsprechende Erkundigungen zu pflegen hat und allenfalls auch eine Gegenseitigkeitserklärung des ersuchenden Staats zu erwirken sucht (Schwaighofer aaO 47). In diesem Zusammenhang ist allerdings von Interesse, dass auch einer der amerikanischen Privatgutachter von einem im Zusammenhang mit der Gegenseitigkeitsfrage "rätselhaften" Brief des Justizministeriums der USA vom 22. 5. 1998 spricht und diesen Brief sodann im Hinblick auf dessen Bedeutung für die Vollstreckbarkeit österreichischer Verfallserkenntnisse in den USA im Lichte deren Rechtsordnung auszulegen versucht. Gibt aber die Mitteilung des Justizministeriums der USA zur Gegenseitigkeitsfrage nach Ansicht eines Gutachters, auf dessen Ausführungen sich der Kläger bezieht, aufgrund der amerikanischen Rechtsordnung tatsächlich Rätsel auf, die von den Behörden der beteiligten Staaten erst zu lösen sein werden, so lässt sich nicht schlüssig begründen, dass das für die Erlassung der einstweiligen Verfügung zuständige österreichische Gericht all diese Rätsel schon als Voraussetzung der Anordnung einer Sicherungsmaßnahme hätte lösen müssen. Eine im Zusammenhang mit der Gegenseitigkeit "rätselhafte" Rechtslage legt somit keineswegs den Schluss nahe, es sei von vornherein festgestanden, dass die Rechtshilfe zu versagen sei. Wie dringend die angeordnete Sicherungsmaßnahme war, belegen selbst die Revisionsausführungen, war es doch offenkundig stets das Bestreben des Klägers, dass ihm die Gegenstände, von denen er behauptet, sie stünden in seinem Eigentum, aufgrund des seinerzeit erlassenen Ausfolgungsbeschlusses sofort übergeben werden, um sie in der Folge jedenfalls einem allfälligen späteren Zugriff durch ein österreichisches Rechtshilfegericht zu entziehen. Im Übrigen ist mit den Vorinstanzen auch darauf zu verweisen, dass der Kläger sein Eigentum, stünde es ihm zu, durch die erlassene einstweilige Verfügung noch keineswegs verloren hätte. Die ergriffene Maßnahme hindert zur Zeit bloß Verfügungen über die betroffenen Sachen. Der Kläger kann daher infolge Verlustes seines - angeblichen - Eigentums noch gar keinen Schaden erlitten haben.
Soweit auch schon in der Beschlagnahme von Vermögenswerten ein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum liegen mag, wie der österreichische Privatgutachter des Klägers ausführt, ist daraus für dessen Standpunkt nichts zu gewinnen, weil die bloße Sicherung einer allfälligen Vollstreckung der endgültigen Verfallsanordnung eines Gerichts der USA nach den voranstehenden Ausführungen weder "gesetzlos" erfolgte noch auf einer "denkunmöglichen" Anwendung von Gesetzen beruht.
3. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zusammenfassend, dass Organen des Bundes kein unvertretbar rechtswidriges Verhalten vorwerfbar ist, das einen aus dem Titel der Amtshaftung ersatzfähigen Vermögensschaden des Klägers verursacht haben könnte.
4. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO.4. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.