Rechtssatz RS0115444
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115444
Entscheidungsdatum
29.05.2001
Rechtssatz
Die Prüfung der Gegenseitigkeit kann nicht im Wege von Privatgutachten geschehen, einzubinden ist vielmehr das Bundesministerium von Justiz, das entsprechende Erkundigungen zu pflegen hat und allenfalls auch eine Gegenseitigkeitserklärung des ersuchenden Staats zu erwirken sucht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115444
Dokumentnummer
JJR_20010529_OGH0002_0010OB00073_01V0000_004