Rechtssatz RS0108968
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0108968
Entscheidungsdatum
29.05.2001
Rechtssatz
Wurden gemäß § 52 Abs 1 ARHG Gegenstände ohne ausdrücklichen Verzicht auf Rückgabe an ein ausländisches Gericht übersendet, so verbleiben diese auch dann in der rechtlichen Verfügungsmacht des inländischen Gerichtes, wenn sie im ausländischen Verfahren für verfallen erklärt wurden. In diesem Fall kann das ausländische Gericht nach Rückgabe der Gegenstände allerdings ein darauf bezogenes Rechtshilfeersuchen um Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung stellen (§ 64 ARHG).Wurden gemäß Paragraph 52, Absatz eins, ARHG Gegenstände ohne ausdrücklichen Verzicht auf Rückgabe an ein ausländisches Gericht übersendet, so verbleiben diese auch dann in der rechtlichen Verfügungsmacht des inländischen Gerichtes, wenn sie im ausländischen Verfahren für verfallen erklärt wurden. In diesem Fall kann das ausländische Gericht nach Rückgabe der Gegenstände allerdings ein darauf bezogenes Rechtshilfeersuchen um Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung stellen (Paragraph 64, ARHG).
Entscheidungstexte
- 13 Os 180/97
Entscheidungstext OGH 03.12.1997 13 Os 180/97
- 1 Ob 73/01v
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 73/01v
Vgl auch; Beisatz: Auch Geld und Wertpapiere können Gegenstände im Sinne des § 52 ARHG sein. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108968
Dokumentnummer
JJR_19971203_OGH0002_0130OS00180_9700000_001