Rechtssatz RS0108853
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108853
Geschäftszahl
15Os126/94 (15Os127/94)
Entscheidungsdatum
09.03.1995
Rechtssatz
Das die Rechtshilfe bewilligende und leistende inländische Gericht ist als Strafgericht im Sinne des § 23 Abs 2 Z 1 KWG (nunmehr § 38 Abs 2 Z 1 BWG) anzusehen; ein solches von einem inländischen Gericht in Gang gesetztes Rechtshilfeverfahren entspricht daher einem eingeleiteten gerichtlichen Verfahren nach der vorzitierten Gesetzesstelle.Das die Rechtshilfe bewilligende und leistende inländische Gericht ist als Strafgericht im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, KWG (nunmehr Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, BWG) anzusehen; ein solches von einem inländischen Gericht in Gang gesetztes Rechtshilfeverfahren entspricht daher einem eingeleiteten gerichtlichen Verfahren nach der vorzitierten Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0108853
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19950309_OGH0002_0150OS00126_9400000_005