Die Ansicht des Beschwerdegerichtes steht, wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.Die Ansicht des Beschwerdegerichtes steht, wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Die in der Beschwerde zum Charakter des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nach der deutschen Strafprozeßordnung angestellten, an sich zutreffenden Erwägungen können jedoch weitgehend auf sich beruhen. Kein Zweifel besteht daran, daß durch den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt aus der Sicht der innerstaatlichen Rechtsordnung der Verdacht des in die gerichtliche Zuständigkeit (§ 53 Abs 1 lit b FinStrG) fallenden (vorsätzlichen) Finanzvergehens nach § 33 Abs 1 FinStrG indiziert ist. Auszugehen ist ferner davon, daß in dem gegenständlichen Strafverfahren wegen fiskalischer strafbarer Handlungen den deutschen Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich Rechtshilfe zu leisten ist (EvBl 1994/72 = JBl 1995, 127; 13 Os 41-59/94-12; beide mit zahlreichen Hinweisen).Die in der Beschwerde zum Charakter des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nach der deutschen Strafprozeßordnung angestellten, an sich zutreffenden Erwägungen können jedoch weitgehend auf sich beruhen. Kein Zweifel besteht daran, daß durch den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt aus der Sicht der innerstaatlichen Rechtsordnung der Verdacht des in die gerichtliche Zuständigkeit (Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, FinStrG) fallenden (vorsätzlichen) Finanzvergehens nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG indiziert ist. Auszugehen ist ferner davon, daß in dem gegenständlichen Strafverfahren wegen fiskalischer strafbarer Handlungen den deutschen Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich Rechtshilfe zu leisten ist (EvBl 1994/72 = JBl 1995, 127; 13 Os 41-59/94-12; beide mit zahlreichen Hinweisen).
Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht gegenüber dem Strafgericht bzw den Finanzstrafbehörden gemäß § 38 Abs 2 Z 1 BankwesenG - BWG 1993 (BGBl 1993/532; bis 31.Dezember 1993 § 23 Abs 1 Z 1 KWG) im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren grundsätzlich nicht. "Eingeleitet" ist ein gerichtliches Verfahren bereits dann, wenn irgendeine strafgerichtliche Maßnahme gegen einen bekannten oder unbekannten Täter ergriffen wird; daß zugleich auch ein Prozeßrechtsverhältnis begründet wird, ist nicht erforderlich (EvBl 1989/99, 15 Os 126,127/94).Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht gegenüber dem Strafgericht bzw den Finanzstrafbehörden gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, BankwesenG - BWG 1993 (BGBl 1993/532; bis 31.Dezember 1993 Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, KWG) im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren grundsätzlich nicht. "Eingeleitet" ist ein gerichtliches Verfahren bereits dann, wenn irgendeine strafgerichtliche Maßnahme gegen einen bekannten oder unbekannten Täter ergriffen wird; daß zugleich auch ein Prozeßrechtsverhältnis begründet wird, ist nicht erforderlich (EvBl 1989/99, 15 Os 126,127/94).
Im Hinblick auf das Vorliegen der Untersuchungshandlungen des Amtsgerichtes Bonn durch die beiden dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Beschlüsse entspricht das gegenständliche deutsche Ermittlungsverfahren einem solchen im Inland zumindest in Form von Vorerhebungen geführten und damit einem eingeleiteten Strafverfahren im Sinn des § 38 Abs 2 Z 1 BWG (vgl nochmals EvBl 1994/72). Die im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Strafverfahren die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses durchbrechende Bestimmung unterscheidet nicht zwischen in- und ausländischen Strafverfahren und gilt demnach gleichermaßen für beide (Jabornegg-Strasser-Floretta,Im Hinblick auf das Vorliegen der Untersuchungshandlungen des Amtsgerichtes Bonn durch die beiden dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Beschlüsse entspricht das gegenständliche deutsche Ermittlungsverfahren einem solchen im Inland zumindest in Form von Vorerhebungen geführten und damit einem eingeleiteten Strafverfahren im Sinn des Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, BWG vergleiche nochmals EvBl 1994/72). Die im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Strafverfahren die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses durchbrechende Bestimmung unterscheidet nicht zwischen in- und ausländischen Strafverfahren und gilt demnach gleichermaßen für beide (Jabornegg-Strasser-Floretta,
Das Bankgeheimnis, S 157; Liebscher, ÖJZ 1984, S 255 f).
Daß das Ermittlungsverfahren dabei von der das Rechtshilfeersuchen stellenden staatsanwaltschaftlichen Behörde geführt wird, ist bedeutungslos, weil das zuständige österreichische Gericht den diesem zugrunde liegenden Sachverhalt ohnehin sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht so zu überprüfen hat, als wäre dieser im Inland verwirklicht worden. Reicht er unter diesem Aspekt zur Einleitung eines Strafverfahrens (wenigstens in Form gerichtlicher Vorerhebungen) durch ein inländisches Gericht (sei es auch gegen noch unbekannte Täter) aus, was hier auf Grund der Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfeersuchens unzweifelhaft ist, dann ist die dem inländischen Gericht (Untersuchungsrichter) zukommende Prüfungskompetenz grundsätzlich die gleiche wie jene des Rechtshilfegerichtes vor Bewilligung des Rechtshilfeersuchens. Das die Rechtshilfe bewilligende und leistende inländische Gericht ist demnach als Strafgericht im Sinne des § 38 Abs 2 Z 1 BWG anzusehen (Linke-Epp-Doukupil-Felsenstein, Internationales Strafrecht, § 51 ARHG, Erl. 4.). Durch seine Prüfungskompetenz ist die Überleitung des ausländischen Verfahrens in ein inländisches Strafverfahren und demzufolge die Gleichstellung des Ermittlungsverfahrens mit dem im § 38 Abs 2 Z 1 BWG als Voraussetzung genannten "eingeleiteten" gerichtlichen Verfahren gewährleistet (wiederum 15 Os 126,127/94).Daß das Ermittlungsverfahren dabei von der das Rechtshilfeersuchen stellenden staatsanwaltschaftlichen Behörde geführt wird, ist bedeutungslos, weil das zuständige österreichische Gericht den diesem zugrunde liegenden Sachverhalt ohnehin sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht so zu überprüfen hat, als wäre dieser im Inland verwirklicht worden. Reicht er unter diesem Aspekt zur Einleitung eines Strafverfahrens (wenigstens in Form gerichtlicher Vorerhebungen) durch ein inländisches Gericht (sei es auch gegen noch unbekannte Täter) aus, was hier auf Grund der Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfeersuchens unzweifelhaft ist, dann ist die dem inländischen Gericht (Untersuchungsrichter) zukommende Prüfungskompetenz grundsätzlich die gleiche wie jene des Rechtshilfegerichtes vor Bewilligung des Rechtshilfeersuchens. Das die Rechtshilfe bewilligende und leistende inländische Gericht ist demnach als Strafgericht im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, BWG anzusehen (Linke-Epp-Doukupil-Felsenstein, Internationales Strafrecht, Paragraph 51, ARHG, Erl. 4.). Durch seine Prüfungskompetenz ist die Überleitung des ausländischen Verfahrens in ein inländisches Strafverfahren und demzufolge die Gleichstellung des Ermittlungsverfahrens mit dem im Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, BWG als Voraussetzung genannten "eingeleiteten" gerichtlichen Verfahren gewährleistet (wiederum 15 Os 126,127/94).
Auch die Ansicht des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht, vorliegendenfalls handle es sich lediglich um die Aufnahme von unzulässigen Erkundungsbeweisen, steht mit dem Gesetz nicht in Einklang. Gerichtliche Vorerhebungen (und diesen entsprechende Rechtshilfehandlungen) bedingen zwangsläufig auch Erkundigungen darüber, ob ein bereits bestehender Tatverdacht eine weitere Verfolgungsschritte rechtfertigende Konkretisierung erwarten läßt. Das Beweisbegehren im Vorverfahren muß daher keineswegs schon in jeder Beziehung denselben Anforderungen prozessualer Tauglichkeit entsprechen wie ein in der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag (11 Os 125/91).
Allerdings setzt die Durchbrechung des Bankgeheimnisses im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren nach § 38 Abs 2 Z 1 BWG eine zwischen dem offen zu legenden Bankkonto und dem Beschuldigten bestehende Verbindung voraus, die den Verdacht zu begründen vermag, diese Person habe sich (auch) die aus dieser speziellen Verbindung erwachsende Verfügungsmöglichkeit bei Begehung der Straftat zunutze gemacht (EvBl 1987/151). Nach der Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfeersuchens ist dies der Fall (S 35, 45, 71 ff des erstgerichtlichen Aktes). Aus einer Mitteilung des betroffenen Kreditinstitutes ergibt sich darüber hinaus, daß die bei den in Rede stehenden Konten angeführten Namen Code-Namen für Devisenkonten sind, hinter denen andere Personen stehen (S 62). Auch die dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegende Beschwerde des Kreditinstitutes vermag die sich aus dem Rechtshilfeersuchen ergebenden Verdachtsmomente nicht zu bestreiten, sondern beschränkt sich lediglich auf den Hinweis, der Zusammenhang zwischen den offen zu legenden Konten und dem Beschuldigten wäre nicht ausreichend dargelegt. Dem stehen die im Rechtshilfeersuchen dargestellten Indizien entscheidend entgegen. Der darin geschilderte Sachverhalt wird insbesondere auch durch die Bezugnahme auf die nach dem bisherigen Stand des Ermittlungsverfahrens wesentlichsten Beweismittel (Zeugenaussage des Aleksander W*****, siehe S 13) hinreichend begründet. Ein Beweis hiefür ist nicht erforderlich, hat sich doch die Prüfung eines solchen Ersuchens gemäß § 56 ARHG grundsätzlich auf die Darstellung des Sachverhaltes in diesem zu beschränken (vgl neuerlich 13 Os 41-59/94-12 in ähnlichem Zusammenhang).Allerdings setzt die Durchbrechung des Bankgeheimnisses im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren nach Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, BWG eine zwischen dem offen zu legenden Bankkonto und dem Beschuldigten bestehende Verbindung voraus, die den Verdacht zu begründen vermag, diese Person habe sich (auch) die aus dieser speziellen Verbindung erwachsende Verfügungsmöglichkeit bei Begehung der Straftat zunutze gemacht (EvBl 1987/151). Nach der Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfeersuchens ist dies der Fall (S 35, 45, 71 ff des erstgerichtlichen Aktes). Aus einer Mitteilung des betroffenen Kreditinstitutes ergibt sich darüber hinaus, daß die bei den in Rede stehenden Konten angeführten Namen Code-Namen für Devisenkonten sind, hinter denen andere Personen stehen (S 62). Auch die dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegende Beschwerde des Kreditinstitutes vermag die sich aus dem Rechtshilfeersuchen ergebenden Verdachtsmomente nicht zu bestreiten, sondern beschränkt sich lediglich auf den Hinweis, der Zusammenhang zwischen den offen zu legenden Konten und dem Beschuldigten wäre nicht ausreichend dargelegt. Dem stehen die im Rechtshilfeersuchen dargestellten Indizien entscheidend entgegen. Der darin geschilderte Sachverhalt wird insbesondere auch durch die Bezugnahme auf die nach dem bisherigen Stand des Ermittlungsverfahrens wesentlichsten Beweismittel (Zeugenaussage des Aleksander W*****, siehe S 13) hinreichend begründet. Ein Beweis hiefür ist nicht erforderlich, hat sich doch die Prüfung eines solchen Ersuchens gemäß Paragraph 56, ARHG grundsätzlich auf die Darstellung des Sachverhaltes in diesem zu beschränken vergleiche neuerlich 13 Os 41-59/94-12 in ähnlichem Zusammenhang).
Die dem Beschwerdegericht unterlaufenen Gesetzesverstöße gereichten dem Verdächtigten nicht zum Nachteil, weswegen deren Feststellung wie aus dem Spruch ersichtlich genügen konnte.