Dieses Urteil steht im Schuldspruch wegen des Faktums vom 25.Februar 1985 mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Die Verjährungsfrist für dieses - mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedrohte - Vergehen beträgt gemäß § 57 Abs. 3 StGB ein Jahr. Die Gerichtshängigkeit des Verfahrens (§ 58 Abs. 3 Z 2 StGB) begründete das Einlangen des Bestrafungsantrags beim Bezirksgericht für Strafsachen Graz am 31.Juli 1986 (S. 1). Das ergibt sich aus § 38 Abs. 1 StPO., wonach die Einbringung der Anklageschrift oder die Einbringung des Antrags auf Einleitung der Voruntersuchung zur Folge hat, daß der bisherige Verdächtige fortan als Beschuldigter anzusehen ist. Der Deutlichkeit halber sei hinzugefügt, daß ansonst die erste richterliche Amtshandlung die Gerichtshängigkeit (Rechtsanhängigkeit) begründet und den Verjährungsablauf hemmt, was insbesonders bei gerichtlichen Vorerhebungen Bedeutung hat (vgl. JBl. 1976 S. 325 = RZ. 1976/25 S. 39 = ZVR. 1976/161 S. 152). Ferner sei vollständigkeitshalber vermerkt, daß das Gesagte mit der Begründung des Prozeßrechtsverhältnisses nichts zu tun hat, die erst mit dem Beschluß auf Einleitung der Voruntersuchung, mit der Verfügung der Zustellung der unmittelbaren Anklageschrift, mit der Verfügung der Vorladung des Beschuldigten zur Hauptverhandlung samt Zustellung des Strafantrags (§ 488 Z. 1 StPO.) oder mit der Vorladung des Beschuldigten zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht anzunehmen ist (vgl. nochmals JBl. 1976 S. 325 = RZ. 1976/25 S. 39 = ZVR. 1976/161 S. 152). Bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Gerichtshängigkeit am 31.Juli 1986 war die einjährige Verjährungsfrist bereits erloschen.Die Verjährungsfrist für dieses - mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedrohte - Vergehen beträgt gemäß Paragraph 57, Absatz 3, StGB ein Jahr. Die Gerichtshängigkeit des Verfahrens (Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB) begründete das Einlangen des Bestrafungsantrags beim Bezirksgericht für Strafsachen Graz am 31.Juli 1986 (S. 1). Das ergibt sich aus Paragraph 38, Absatz eins, StPO., wonach die Einbringung der Anklageschrift oder die Einbringung des Antrags auf Einleitung der Voruntersuchung zur Folge hat, daß der bisherige Verdächtige fortan als Beschuldigter anzusehen ist. Der Deutlichkeit halber sei hinzugefügt, daß ansonst die erste richterliche Amtshandlung die Gerichtshängigkeit (Rechtsanhängigkeit) begründet und den Verjährungsablauf hemmt, was insbesonders bei gerichtlichen Vorerhebungen Bedeutung hat vergleiche JBl. 1976 S. 325 = RZ. 1976/25 S. 39 = ZVR. 1976/161 S. 152). Ferner sei vollständigkeitshalber vermerkt, daß das Gesagte mit der Begründung des Prozeßrechtsverhältnisses nichts zu tun hat, die erst mit dem Beschluß auf Einleitung der Voruntersuchung, mit der Verfügung der Zustellung der unmittelbaren Anklageschrift, mit der Verfügung der Vorladung des Beschuldigten zur Hauptverhandlung samt Zustellung des Strafantrags (Paragraph 488, Ziffer eins, StPO.) oder mit der Vorladung des Beschuldigten zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht anzunehmen ist vergleiche nochmals JBl. 1976 S. 325 = RZ. 1976/25 S. 39 = ZVR. 1976/161 S. 152). Bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Gerichtshängigkeit am 31.Juli 1986 war die einjährige Verjährungsfrist bereits erloschen.
Die zweite vom Schuldspruch umfaßte Tat beging K*** am 30.April 1986, also gleichfalls nach dem Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist seit 25.Februar 1985. Die Tat vom 30.April 1986 bewirkte sonach keine Verlängerung der Verjährungszeit für die erstverübte Tat (§ 58 Abs. 2 StGB).Die zweite vom Schuldspruch umfaßte Tat beging K*** am 30.April 1986, also gleichfalls nach dem Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist seit 25.Februar 1985. Die Tat vom 30.April 1986 bewirkte sonach keine Verlängerung der Verjährungszeit für die erstverübte Tat (Paragraph 58, Absatz 2, StGB).
Das Urteil des Bezirksgerichts für Strafsachen Graz ist folglich im Schuldspruch wegen des Faktums vom 25.Februar 1985 zum Nachteil des Erich K*** mit dem Nichtigkeitsgrund des § 468 Abs. 1 Z. 4 StPO iVm § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO behaftet. Es war daher insoweit und im Strafausspruch aufzuheben und gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3, 292 StPO. in der Sache selbst mit einem Freispruch vorzugehen. Bei der vorzunehmenden Strafneubemessung war, ausgehend von den vom Erstgericht erfaßten, um die Tatbegehung vor Kindern als erschwerend zu ergänzenden Strafzumessungsgründen, der Fortfall einer der beiden dem Angeklagten ursprünglich angelasteten Tathandlungen zu berücksichtigen. Die aus dem Spruch ersichtliche, abermals für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe entspricht der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) des Angeklagten. Die Probezeit begann mit 16.Jänner 1987 zu laufen (§ 49 StGB).Das Urteil des Bezirksgerichts für Strafsachen Graz ist folglich im Schuldspruch wegen des Faktums vom 25.Februar 1985 zum Nachteil des Erich K*** mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO behaftet. Es war daher insoweit und im Strafausspruch aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, 292, StPO. in der Sache selbst mit einem Freispruch vorzugehen. Bei der vorzunehmenden Strafneubemessung war, ausgehend von den vom Erstgericht erfaßten, um die Tatbegehung vor Kindern als erschwerend zu ergänzenden Strafzumessungsgründen, der Fortfall einer der beiden dem Angeklagten ursprünglich angelasteten Tathandlungen zu berücksichtigen. Die aus dem Spruch ersichtliche, abermals für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe entspricht der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB) des Angeklagten. Die Probezeit begann mit 16.Jänner 1987 zu laufen (Paragraph 49, StGB).
Die von der Urteilsaufhebung ebenfalls nicht umfaßte Kostenentscheidung ist dem Ersturteil zu entnehmen.