In Ausführung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes wirft der Beschwerdeführer dem angefochtenen Urteil vor, undeutlich, unvollständig und unzureichend begründet zu sein. Nach dem Inhalt und nach der Zielsetzung seiner bezüglichen Ausführungen unternimmt er jedoch - ohne formale Begründungsmängel aufzeigen zu können, wie sie zur Herstellung des bezeichneten Nichtigkeitsgrundes erforderlich wären - im wesentlichen nur den im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die gemäß § 258 Abs. 2 StPO erfolgte und gemäß § 270 Abs. 2 Z 5 StPO auf Grund einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse auch hinreichend begründete freie Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes zu bekämpfen. Diese hat zwar unter Berücksichtigung aller wesentlichen Beweistatsachen und entsprechend den Denkgesetzen (schlüssig) zu erfolgen, doch ist es keineswegs erforderlich, im Urteil alle Details aus den Verfahrensergebnissen, die (isoliert betrachtet) unter Umständen zu Gunsten des Angeklagten ausgelegt werden könnten, zu erörtern.In Ausführung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes wirft der Beschwerdeführer dem angefochtenen Urteil vor, undeutlich, unvollständig und unzureichend begründet zu sein. Nach dem Inhalt und nach der Zielsetzung seiner bezüglichen Ausführungen unternimmt er jedoch - ohne formale Begründungsmängel aufzeigen zu können, wie sie zur Herstellung des bezeichneten Nichtigkeitsgrundes erforderlich wären - im wesentlichen nur den im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die gemäß Paragraph 258, Absatz 2, StPO erfolgte und gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO auf Grund einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse auch hinreichend begründete freie Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes zu bekämpfen. Diese hat zwar unter Berücksichtigung aller wesentlichen Beweistatsachen und entsprechend den Denkgesetzen (schlüssig) zu erfolgen, doch ist es keineswegs erforderlich, im Urteil alle Details aus den Verfahrensergebnissen, die (isoliert betrachtet) unter Umständen zu Gunsten des Angeklagten ausgelegt werden könnten, zu erörtern.
Nach dem Gesetz (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) genügt es vielmehr, in 'gedrängter Darstellung' anzugeben, welche (entscheidenden) Tatsachen aus welchen (denkrichtigen) Gründen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden.Nach dem Gesetz (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) genügt es vielmehr, in 'gedrängter Darstellung' anzugeben, welche (entscheidenden) Tatsachen aus welchen (denkrichtigen) Gründen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden.
Dieser Verpflichtung kommt das Erstgericht im angefochtenen Urteil nach.
Bezüglich der versuchten Bestimmung des Heinrich B zum Mißbrauch der Amtsgewalt (Punkt I./1.) des Urteilssatzes) wird - gedeckt durch dessen Zeugenangaben -Bezüglich der versuchten Bestimmung des Heinrich B zum Mißbrauch der Amtsgewalt (Punkt römisch eins./1.) des Urteilssatzes) wird - gedeckt durch dessen Zeugenangaben -
im Urteil ohnedies festgestellt, daß der Angeklagte nach seiner Verhaftung während der Fahrt zum Kommissariat an den genannten Polizeibeamten das Ansinnen stellte, er möge die (dem Angeklagten abgenommene) Stahlrute verschwinden lassen, damit er deswegen nicht bestraft werde (S. 132), wodurch der Angeklagte den Beamten dazu verleiten wollte, seine Befugnisse wissentlich zu mißbrauchen (S. 135). Daraus ergibt sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - mit voller Deutlichkeit, daß er nicht etwa nur eine für ihn günstige Ermessensentscheidung erreichen wollte, sondern Heinrich B vorsätzlich zu einem wissentlichen Mißbrauch der ihm im Zusammenhang mit der gegenständlichen Verfolgung des Angeklagten wegen verbotenen Waffenbesitzes zustehenden Befugnisse zu bestimmen versuchte, also mit Bezug auf den angestrebten konkreten Befugnismißbrauch des Beamten - welche genauen Befugnisse diesem im allgemeinen zukamen und ob der Angeklagte diese kannte, ist ohne Bedeutung - auch mit dem in dieser Richtung erforderlichen qualifizierten dolus handelte, nämlich mit dem Willen, daß dieser Befugnismißbrauch wissentlich (§ 5 Abs. 3 StGB) geschehe, also nicht etwa (auch) bloß in der Form eines 'Sich-damit-Abfindens' des zur Parteilichkeit zu bestimmenden Polizeibeamten. Von einem Begründungsmangel oder von einem - wie der Beschwerdeführer unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO gleichfalls geltend macht - Feststellungsmangel kann daher im gegebenen Zusammenhang keine Rede sein.im Urteil ohnedies festgestellt, daß der Angeklagte nach seiner Verhaftung während der Fahrt zum Kommissariat an den genannten Polizeibeamten das Ansinnen stellte, er möge die (dem Angeklagten abgenommene) Stahlrute verschwinden lassen, damit er deswegen nicht bestraft werde (S. 132), wodurch der Angeklagte den Beamten dazu verleiten wollte, seine Befugnisse wissentlich zu mißbrauchen (S. 135). Daraus ergibt sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - mit voller Deutlichkeit, daß er nicht etwa nur eine für ihn günstige Ermessensentscheidung erreichen wollte, sondern Heinrich B vorsätzlich zu einem wissentlichen Mißbrauch der ihm im Zusammenhang mit der gegenständlichen Verfolgung des Angeklagten wegen verbotenen Waffenbesitzes zustehenden Befugnisse zu bestimmen versuchte, also mit Bezug auf den angestrebten konkreten Befugnismißbrauch des Beamten - welche genauen Befugnisse diesem im allgemeinen zukamen und ob der Angeklagte diese kannte, ist ohne Bedeutung - auch mit dem in dieser Richtung erforderlichen qualifizierten dolus handelte, nämlich mit dem Willen, daß dieser Befugnismißbrauch wissentlich (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) geschehe, also nicht etwa (auch) bloß in der Form eines 'Sich-damit-Abfindens' des zur Parteilichkeit zu bestimmenden Polizeibeamten. Von einem Begründungsmangel oder von einem - wie der Beschwerdeführer unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gleichfalls geltend macht - Feststellungsmangel kann daher im gegebenen Zusammenhang keine Rede sein.
Das Urteil ist aber auch nicht hinsichtlich seiner die gefährliche Bedrohung der Erika C (Punkt I./ 2.) des Urteilssatzes) betreffenden Feststellungen mit Begründungsmängeln behaftet. Es beleuchtet vielmehr ausführlich die Situation vor und nach der urteilsgegenständlichen Drohung, stellt ausdrücklich fest, daß der Angeklagte dabei in der Absicht handelte, die Bedrohte in Furcht und Unruhe zu versetzen, läßt auch nicht außer acht, daß Erika C bereits einmal eine - anläßlich einer früheren Drohung erteilte - Ermächtigung zur Strafverfolgung zurückzog, und legt überzeugend dar, warum der Schöffensenat nicht der leugnenden Verantwortung des Angeklagten, sondern der Darstellung der bedrohten Zeugin folgte.Das Urteil ist aber auch nicht hinsichtlich seiner die gefährliche Bedrohung der Erika C (Punkt römisch eins./ 2.) des Urteilssatzes) betreffenden Feststellungen mit Begründungsmängeln behaftet. Es beleuchtet vielmehr ausführlich die Situation vor und nach der urteilsgegenständlichen Drohung, stellt ausdrücklich fest, daß der Angeklagte dabei in der Absicht handelte, die Bedrohte in Furcht und Unruhe zu versetzen, läßt auch nicht außer acht, daß Erika C bereits einmal eine - anläßlich einer früheren Drohung erteilte - Ermächtigung zur Strafverfolgung zurückzog, und legt überzeugend dar, warum der Schöffensenat nicht der leugnenden Verantwortung des Angeklagten, sondern der Darstellung der bedrohten Zeugin folgte.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch vorbringt, aus dem Verhalten der Erika C vor und nach dem gegenständlichen Vorfall, insbesonders aus ihrem neuerlichen Zusammentreffen mit ihm in einem Gasthaus, gehe hervor, daß die angebliche (seiner Auffassung nach daher nur eine milieubedingte Unmutsäußerung darstellende) Drohung objektiv nicht geeignet gewesen sei, Furcht und Unruhe hervorzurufen, ist ihm zu erwidern, daß es darauf, inwieweit das Opfer tatsächlich eingeschüchtert und in Angst versetzt wird, nicht ankommt. Die (objektive) Eignung einer Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen und Furch und Unruhe zu erzeugen, muß vielmehr gleichfalls objektiv, d.h. darnach beurteilt werden, ob der Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation die Verwirklichung des angedrohten übels erwarten und somit den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei willens und in der Lage, diese Folgen (wenn auch nicht unbedingt genau nach den angekündigten Modalitäten) wirklich herbeizuführen. Nicht ausschlaggebend ist es hingegen, ob der Bedrohte selbst, sei es aus übergroßer öngstlichkeit, sei es aus besonderem Mut oder Gleichmut, von der Beurteilung der Lage aus seiner Sicht nach einem Durchschnittsmaßstab abweichende Befürchtungen hegt oder nicht hegt (ÖJZ-LSK 1976/192, 1977/124 u. a.).
Daß aber vorliegend die seitens des Angeklagten geäußerte Drohung in diesem (dargelegten) Sinn (objektiv) geeignet war, bei Erika C Furcht vor einem Anschlag auf ihr Leben hervorzurufen, kann angesichts des im Urteil festgestellten gewalttätigen Verhaltens des Angeklagten, der sein Opfer vorher bereits am 27. Oktober 1977 bedroht und verletzt hatte, und mit Rücksicht darauf, daß er die verbale Todesdrohung durch das Erheben keineswegs ungefährlicher Waffen (Säbel und Stahlrute) begleitete, nicht bezweifelt werden. So gesehen bedurfte es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch keiner näheren Feststellungen darüber, wie es zu seinem ca. zwei Stunden nach der - vom Erstgericht zutreffend in der Richtung des § 107 StGB beurteilten - Tat erfolgten neuerlichen Zusammentreffen mit Erika C kam.Daß aber vorliegend die seitens des Angeklagten geäußerte Drohung in diesem (dargelegten) Sinn (objektiv) geeignet war, bei Erika C Furcht vor einem Anschlag auf ihr Leben hervorzurufen, kann angesichts des im Urteil festgestellten gewalttätigen Verhaltens des Angeklagten, der sein Opfer vorher bereits am 27. Oktober 1977 bedroht und verletzt hatte, und mit Rücksicht darauf, daß er die verbale Todesdrohung durch das Erheben keineswegs ungefährlicher Waffen (Säbel und Stahlrute) begleitete, nicht bezweifelt werden. So gesehen bedurfte es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch keiner näheren Feststellungen darüber, wie es zu seinem ca. zwei Stunden nach der - vom Erstgericht zutreffend in der Richtung des Paragraph 107, StGB beurteilten - Tat erfolgten neuerlichen Zusammentreffen mit Erika C kam.
Einen die erwähnte Körperverletzung vom 27. Oktober 1977 (Punkt II./ des Urteilssatzes) betreffenden Begründungsmangel vermag der Beschwerdeführer gleichfalls nicht aufzuzeigen. Die Feststellung, daß der Angeklagte der Zeugin Erika C vorsätzlich eine blutende Wunde am linken Ohr zufügte, basiert ebenfalls auf den vom erkennenden Senat in freier Beweiswürdigung und mit schlüssiger Begründung für glaubhaft befundenen Angaben dieser Zeugin (vgl. S. 133 ff). Der Umstand, daß sich Erika C keiner amtsärztlichen Untersuchung unterzog und daß der erhebende Polizeibeamte an ihrem linken Ohr einen 'leicht blutenden Kratzer' wahrnehmen konnte (vgl. S. 10 im einbezogenen Akt 2 U 1088/77 des Strafbezirksgerichtes Wien) steht dieser - mithin mängelfrei getroffenen - Feststellung nicht entgegen.Einen die erwähnte Körperverletzung vom 27. Oktober 1977 (Punkt römisch zwei./ des Urteilssatzes) betreffenden Begründungsmangel vermag der Beschwerdeführer gleichfalls nicht aufzuzeigen. Die Feststellung, daß der Angeklagte der Zeugin Erika C vorsätzlich eine blutende Wunde am linken Ohr zufügte, basiert ebenfalls auf den vom erkennenden Senat in freier Beweiswürdigung und mit schlüssiger Begründung für glaubhaft befundenen Angaben dieser Zeugin vergleiche S. 133 ff). Der Umstand, daß sich Erika C keiner amtsärztlichen Untersuchung unterzog und daß der erhebende Polizeibeamte an ihrem linken Ohr einen 'leicht blutenden Kratzer' wahrnehmen konnte vergleiche S. 10 im einbezogenen Akt 2 U 1088/77 des Strafbezirksgerichtes Wien) steht dieser - mithin mängelfrei getroffenen - Feststellung nicht entgegen.
Soweit aber der Beschwerdeführer - auch unter Bezugnahme auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. c (der Sache nach allerdings lit. a) - Erörterungen und Feststellungen über die Erheblichkeit der erwähnten Verletzung vermißt, ist es zwar richtig, daß als Verletzung im Sinne des § 83 StGB nur ein nicht ganz unerheblicher Eingriff in die körperliche Unversehrtheit angesehen werden kann, doch geht im übrigen auch diese Rüge ins Leere, weil äußere Verletzungen (Wunden, wie auch im vorliegenden Fall eine festgestellt wurde) immer einen solchen (nicht ganz unerheblichen) Eingriff darstellen (vgl. ÖJZ-LSK 1976/278). Kein Raum ist aber auch für eine - vom Beschwerdeführer gleichfalls angestrebte -Soweit aber der Beschwerdeführer - auch unter Bezugnahme auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, (der Sache nach allerdings Litera a,) - Erörterungen und Feststellungen über die Erheblichkeit der erwähnten Verletzung vermißt, ist es zwar richtig, daß als Verletzung im Sinne des Paragraph 83, StGB nur ein nicht ganz unerheblicher Eingriff in die körperliche Unversehrtheit angesehen werden kann, doch geht im übrigen auch diese Rüge ins Leere, weil äußere Verletzungen (Wunden, wie auch im vorliegenden Fall eine festgestellt wurde) immer einen solchen (nicht ganz unerheblichen) Eingriff darstellen vergleiche ÖJZ-LSK 1976/278). Kein Raum ist aber auch für eine - vom Beschwerdeführer gleichfalls angestrebte -
analoge Anwendung der ausschließlich fahrlässige Körperverletzungen betreffenden Ausnahmsbestimmung des § 88 Abs. 2 Z 4 StGB, zumal diese vor allem der Entkriminalisierung von fahrlässigen Bagatellverletzungen im Straßenverkehr dient (vgl. Kienapfel, Besonderer Teil, I, 69).analoge Anwendung der ausschließlich fahrlässige Körperverletzungen betreffenden Ausnahmsbestimmung des Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 4, StGB, zumal diese vor allem der Entkriminalisierung von fahrlässigen Bagatellverletzungen im Straßenverkehr dient vergleiche Kienapfel, Besonderer Teil, römisch eins, 69).
Unzutreffend ist schließlich die Behauptung des Beschwerdeführers, das Urteil sei im Zusammenhang mit dem wegen Zuhälterei ergangenen Schuldspruch (Punkt III./ des Urteilssatzes) undeutlich und unzureichend begründet.Unzutreffend ist schließlich die Behauptung des Beschwerdeführers, das Urteil sei im Zusammenhang mit dem wegen Zuhälterei ergangenen Schuldspruch (Punkt römisch drei./ des Urteilssatzes) undeutlich und unzureichend begründet.
Das Erstgericht folgte auch in dieser Beziehung der Aussage der Erika C, die bereits anläßlich der polizeilichen Anzeigeerstattung angab, das bei der Prostitution verdiente Geld zur Gänze an den Angeklagten, von dem sie im Weigerungsfalle bedroht und geschlagen werde, abgeben zu müssen (vgl. ON 17), und die dies im wesentlichen auch in der Hauptverhandlung bestätigte (vgl. S. 116). Die Urteilsfeststellung, wonach der Angeklagte keiner Beschäftigung nachging, Erika C durch Abnahme des von ihr nach Hause gebrachten Verdienstes rücksichtslos ausnützte und das Geld für sich verbrauchte (vgl. S. 131 und 136), ist daher ersichtlich dahin zu verstehen, daß er der Prostituierten den aus der gewerbsmäßigen Unzucht erzielten Verdienst zur Gänze oder doch zumindest zum überwiegenden Teil abnahm, um ihn zur Deckung seiner eigenen Bedürfnisse zu verwenden. Dies deckt aber - ebenso wie ein vom Zuhälter auf die Prostituierte geübter Zwang, ihr Gewerbe überhaupt oder in bestimmtem Ausmaß, mit bestimmten Personen oder unter bestimmten Umständen auszuüben oder fortzusetzen - den Begriff der Ausbeutung im Sinne des § 216Das Erstgericht folgte auch in dieser Beziehung der Aussage der Erika C, die bereits anläßlich der polizeilichen Anzeigeerstattung angab, das bei der Prostitution verdiente Geld zur Gänze an den Angeklagten, von dem sie im Weigerungsfalle bedroht und geschlagen werde, abgeben zu müssen vergleiche ON 17), und die dies im wesentlichen auch in der Hauptverhandlung bestätigte vergleiche S. 116). Die Urteilsfeststellung, wonach der Angeklagte keiner Beschäftigung nachging, Erika C durch Abnahme des von ihr nach Hause gebrachten Verdienstes rücksichtslos ausnützte und das Geld für sich verbrauchte vergleiche S. 131 und 136), ist daher ersichtlich dahin zu verstehen, daß er der Prostituierten den aus der gewerbsmäßigen Unzucht erzielten Verdienst zur Gänze oder doch zumindest zum überwiegenden Teil abnahm, um ihn zur Deckung seiner eigenen Bedürfnisse zu verwenden. Dies deckt aber - ebenso wie ein vom Zuhälter auf die Prostituierte geübter Zwang, ihr Gewerbe überhaupt oder in bestimmtem Ausmaß, mit bestimmten Personen oder unter bestimmten Umständen auszuüben oder fortzusetzen - den Begriff der Ausbeutung im Sinne des Paragraph 216
StGB, der aber andererseits keineswegs auch (wie der Beschwerdeführer meint) voraussetzt, daß die Dirne durch das Verhalten des Zuhälters in wirtschaftliche Bedrängnis gerät (vgl. EvBl. 1977/261 u.a.).StGB, der aber andererseits keineswegs auch (wie der Beschwerdeführer meint) voraussetzt, daß die Dirne durch das Verhalten des Zuhälters in wirtschaftliche Bedrängnis gerät vergleiche EvBl. 1977/261 u.a.).
Feststellungen in letzterer Richtung - die der Beschwerdeführer auch unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO reklamiert -Feststellungen in letzterer Richtung - die der Beschwerdeführer auch unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO reklamiert -
waren daher ebenso entbehrlich, wie ausdrückliche Feststellungen des Inhalts, daß der Angeklagte den Tatbestand des § 216 StGB absichtlich im Sinne des § 5 Abs. 2 StGB verwirklichte. Denn entgegen der vom Beschwerdeführer (unter Berufung auf Foregger-Serini2, 368, Erläuterungen II zu § 216 StGB) vertretenen Auffassung handelt es sich beim Vergehen der Zuhälterei nicht um eines der sogenannten (absichtliches Handeln verlangenden) Absichtsdelikte im engeren Sinn, bei deren Normierung sich das Gesetz der Formulierungen 'absichtlich', 'in der Absicht ...' oder 'um zu ...'waren daher ebenso entbehrlich, wie ausdrückliche Feststellungen des Inhalts, daß der Angeklagte den Tatbestand des Paragraph 216, StGB absichtlich im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StGB verwirklichte. Denn entgegen der vom Beschwerdeführer (unter Berufung auf Foregger-Serini2, 368, Erläuterungen römisch zwei zu Paragraph 216, StGB) vertretenen Auffassung handelt es sich beim Vergehen der Zuhälterei nicht um eines der sogenannten (absichtliches Handeln verlangenden) Absichtsdelikte im engeren Sinn, bei deren Normierung sich das Gesetz der Formulierungen 'absichtlich', 'in der Absicht ...' oder 'um zu ...'
bediente (vgl. z.B. die § 107 Abs. 1, 108 Abs. 1 und 119 Abs. 1 StGB), sondern um ein Versuchsdelikt (vgl. 10 Os 18/78). Die im § 216 StGB verwendeten Worte: 'zu gewinnen sucht' bedeuten lediglich, daß Zuhälterei bereits in einem Stadium, das sonst nur Versuch begründen würde, formell vollendet ist (der Täter aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person also nicht schon tatsächlich seinen Unterhalt gewonnen haben muß), lassen aber eine Schlußziehung in der Richtung, daß es dem Täter (im Sinne des § 5 Abs. 2 StGB) darauf ankommen müßte, das tatbildmäßige Unrecht zu verwirklichen, nicht zu.bediente vergleiche z.B. die Paragraph 107, Absatz eins, 108, Absatz eins und 119 Absatz eins, StGB), sondern um ein Versuchsdelikt vergleiche 10 Os 18/78). Die im Paragraph 216, StGB verwendeten Worte: 'zu gewinnen sucht' bedeuten lediglich, daß Zuhälterei bereits in einem Stadium, das sonst nur Versuch begründen würde, formell vollendet ist (der Täter aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person also nicht schon tatsächlich seinen Unterhalt gewonnen haben muß), lassen aber eine Schlußziehung in der Richtung, daß es dem Täter (im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StGB) darauf ankommen müßte, das tatbildmäßige Unrecht zu verwirklichen, nicht zu.
Zur Verwirklichung des Tatbildes genügt daher schon bedingter Vorsatz (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, 970). Es bleibt somit der - der Sache nach den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO geltend machende -Zur Verwirklichung des Tatbildes genügt daher schon bedingter Vorsatz vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, 970). Es bleibt somit der - der Sache nach den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO geltend machende -
Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen, daß es sich bei der versuchten Bestimmung des Polizeibeamten Heinrich B zum Mißbrauch der Amtsgewalt (Punkt I./1.) des Urteilssatzes) in bezug auf den verbotenen Waffenbesitz (Punkt I./3.)) und bei der versuchten Bestimmung der Erika C zur falschen Beweisaussage vor Gericht (Punkt IV./) in bezug auf die gefährliche Bedrohung der Genannten (Punkt I./2.)) um straflose Nachtaten handelt. Straflosigkeit einer Nachtat tritt jedoch immer nur dann ein, wenn diese nicht über die der Vortat immanente Rechtsgutverletzung hinausgreift und daher durch deren Bestrafung als abgegolten anzusehen ist (sogenannte vorbestrafte Nachtat). Erfaßt hingegen die Vortat - wie in den vorliegenden Fällen, bei denen durch die Nachtaten ganz andere als die durch die Vortaten geschützten Rechtsgüter angegriffen wurden - den Unwert einer nachfolgenden Deliktshandlung nicht oder nicht vollständig, dann ist die Nachtat auch wenn sie der Verschleierung der Vortat dient (sogenannte Deckungshandlung), als eigenes Delikt zu beurteilen und dem Täter zusätzlich anzulasten (SSt 40/37, ÖJZ-LSK 1976/Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen, daß es sich bei der versuchten Bestimmung des Polizeibeamten Heinrich B zum Mißbrauch der Amtsgewalt (Punkt römisch eins./1.) des Urteilssatzes) in bezug auf den verbotenen Waffenbesitz (Punkt römisch eins./3.)) und bei der versuchten Bestimmung der Erika C zur falschen Beweisaussage vor Gericht (Punkt römisch vier./) in bezug auf die gefährliche Bedrohung der Genannten (Punkt römisch eins./2.)) um straflose Nachtaten handelt. Straflosigkeit einer Nachtat tritt jedoch immer nur dann ein, wenn diese nicht über die der Vortat immanente Rechtsgutverletzung hinausgreift und daher durch deren Bestrafung als abgegolten anzusehen ist (sogenannte vorbestrafte Nachtat). Erfaßt hingegen die Vortat - wie in den vorliegenden Fällen, bei denen durch die Nachtaten ganz andere als die durch die Vortaten geschützten Rechtsgüter angegriffen wurden - den Unwert einer nachfolgenden Deliktshandlung nicht oder nicht vollständig, dann ist die Nachtat auch wenn sie der Verschleierung der Vortat dient (sogenannte Deckungshandlung), als eigenes Delikt zu beurteilen und dem Täter zusätzlich anzulasten (SSt 40/37, ÖJZ-LSK 1976/
87 u.a.). Dem Erstgericht ist somit auch in dieser Beziehung kein Rechtsirrtum unterlaufen.
Soweit aber der Beschwerdeführer unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO zuletzt vorbringt, der Schuldspruch wegen versuchter Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht (Punkt IV./ des Urteilssatzes) sei auch deshalb verfehlt, weil er Erika C angeblich gar nicht zu einer falschen Zeugenaussage verleiten, sondern ihr lediglich den wahren Sachverhalt in Erinnerung rufen wollte, bringt er die Rechtsrüge mangels Festhaltens an den ihn bei Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes bindenden (anders lautenden) Urteilsfeststellungen nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.Soweit aber der Beschwerdeführer unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO zuletzt vorbringt, der Schuldspruch wegen versuchter Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht (Punkt römisch vier./ des Urteilssatzes) sei auch deshalb verfehlt, weil er Erika C angeblich gar nicht zu einer falschen Zeugenaussage verleiten, sondern ihr lediglich den wahren Sachverhalt in Erinnerung rufen wollte, bringt er die Rechtsrüge mangels Festhaltens an den ihn bei Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes bindenden (anders lautenden) Urteilsfeststellungen nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war mithin zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 28, 302 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten und nahm bei der Strafbemessung das Zusammentreffen mehrerer Straftaten und die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, als mildernd hingegen den Umstand an, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist. Die Berufung des Angeklagten, die Strafermäßigung und bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe begehrt, ist teilweise begründet. Zwar sind die vom Berufungswerber vorgebrachten zusätzlichen Milderungsgründe nicht gegeben. Drückende Notlage liegt nicht vor, da der Angeklagte vom Schandlohn der Zeugin C lebte; ebensowenig können die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 StGB angenommen werden, da der Angeklagte wiederholt im alkoholisierten Zustand straffällig wurde und daher von den Folgen dieser schädlichen Neigung wußte. Auch von einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung als Motiv für die Straftaten kann nach der Aktenlage nicht die Rede sein.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 28, 302, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten und nahm bei der Strafbemessung das Zusammentreffen mehrerer Straftaten und die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, als mildernd hingegen den Umstand an, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist. Die Berufung des Angeklagten, die Strafermäßigung und bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe begehrt, ist teilweise begründet. Zwar sind die vom Berufungswerber vorgebrachten zusätzlichen Milderungsgründe nicht gegeben. Drückende Notlage liegt nicht vor, da der Angeklagte vom Schandlohn der Zeugin C lebte; ebensowenig können die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 2, StGB angenommen werden, da der Angeklagte wiederholt im alkoholisierten Zustand straffällig wurde und daher von den Folgen dieser schädlichen Neigung wußte. Auch von einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung als Motiv für die Straftaten kann nach der Aktenlage nicht die Rede sein.
Bedenkt man aber das Milieu, in welchem sich ein Teil des deliktischen Geschehens abspielte, den Umstand, daß der Unrechtsgehalt des strafbestimmenden Verbrechens der versuchten Anstiftung zum Mißbrauch der Amtsgewalt nach Lage des Falles als nicht besonders gravierend anzusehen ist, ferner, daß die versuchte Verleitung zur falschen Zeugenaussage gleichfalls eher dilletantisch erfolgte und ohne erkennbaren Einfluß auf das Prozeßgeschehen blieb, erscheint die vom Erstgericht verhängte Strafe auch unter Berücksichtigung des getrübten, aber bisher den Bereich der Kleinkriminalität nicht überschreitende Vorleben des Angeklagten als überhöht. Sie war daher auf das im Spruch angeführte Ausmaß zu reduzieren und reicht auch hin, um den Erfordernissen einer spezialpräventiven Einwirkung auf den Berufungswerber gerecht zu werden.
Eine bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe, für welche der Angeklagte selbst keine Gründe anzuführen vermag, kam schon im Hinblick auf Vorleben und Täterpersönlichkeit (assozialer Zuhältertyp) nicht in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.