Die aus § 281 Abs 1 Z 5 a und 10 StPO gegen die Schuldsprüche erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a und 10 StPO gegen die Schuldsprüche erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Was im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) vorgebracht wird, vermag vor dem Hintergrund sämtlicher aktenkundiger Verfahrensergebnisse keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den bekämpften Schuldsprüchen zugrundegelegten Tatsachenannahmen zu erwecken. Diese stützen sich primär auf die Darstellung des zu A I 2 tatbetroffenen Raubopfers Idriz Z***** und der die Tatausführung zum Nachteil des unbekannt gebliebenen Bosniers (Faktum A I 1) beobachtenden Mitangeklagten Senada M*****, deren Wahrnehmungen zu den Modalitäten der Raubausführung mit den Angaben des Idriz Z***** korrespondierten und durch das Teilgeständnis des Angeklagten D***** im Vorverfahren eine weiteren Bestätigung erfuhren (AS 147, 161, 161 a, 193 a, 201, 313). Daß zu dem weiteren Anklagevorwurf, Ljiri D***** habe auch Fadil B***** unter Anwendung von Rohypnol beraubt, die Verfahrensergebnisse insbesondere wegen widersprüchlicher Angaben des dazu betroffenen Tatopfers als für einen Schuldspruch nicht tragfähig beurteilt wurden, läßt die insgesamt mängelfrei begründete Feststellungsbasis zu den bekämpften Schuldsprüchen unberührt.Was im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vorgebracht wird, vermag vor dem Hintergrund sämtlicher aktenkundiger Verfahrensergebnisse keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den bekämpften Schuldsprüchen zugrundegelegten Tatsachenannahmen zu erwecken. Diese stützen sich primär auf die Darstellung des zu A römisch eins 2 tatbetroffenen Raubopfers Idriz Z***** und der die Tatausführung zum Nachteil des unbekannt gebliebenen Bosniers (Faktum A römisch eins 1) beobachtenden Mitangeklagten Senada M*****, deren Wahrnehmungen zu den Modalitäten der Raubausführung mit den Angaben des Idriz Z***** korrespondierten und durch das Teilgeständnis des Angeklagten D***** im Vorverfahren eine weiteren Bestätigung erfuhren (AS 147, 161, 161 a, 193 a, 201, 313). Daß zu dem weiteren Anklagevorwurf, Ljiri D***** habe auch Fadil B***** unter Anwendung von Rohypnol beraubt, die Verfahrensergebnisse insbesondere wegen widersprüchlicher Angaben des dazu betroffenen Tatopfers als für einen Schuldspruch nicht tragfähig beurteilt wurden, läßt die insgesamt mängelfrei begründete Feststellungsbasis zu den bekämpften Schuldsprüchen unberührt.
Das von der Beschwerde zu A II - zu Unrecht - vermißte Beweissubstrat für die Gesichtsverletzungen des Idriz Z***** hinwieder bestand in den Angaben sowohl des Tatopfers vor der Polizei (AS 103), als auch des Zeugen Alija K***** (AS 81, 325 iVm US 14).Das von der Beschwerde zu A römisch zwei - zu Unrecht - vermißte Beweissubstrat für die Gesichtsverletzungen des Idriz Z***** hinwieder bestand in den Angaben sowohl des Tatopfers vor der Polizei (AS 103), als auch des Zeugen Alija K***** (AS 81, 325 in Verbindung mit US 14).
Die Subsumtionsrüge (Z 10), mit der der Angeklagte zu A I eine Tatbeurteilung als "minderschwerer Raub" nach § 142 Abs 2 StGB anstrebt, versagt aus mehreren Gründen:Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit der der Angeklagte zu A römisch eins eine Tatbeurteilung als "minderschwerer Raub" nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB anstrebt, versagt aus mehreren Gründen:
Zum einen verkennt der Beschwerdeführer, daß im konkreten Fall von den (kumulativen) Voraussetzungen der reklamierten Tatprivilegierung schon jene der Geringwertigkeit der Raubbeute nicht gegeben ist. Eine Sache geringen Wertes liegt nämlich nur bis zu einer Obergrenze von 1.000 S vor (SSt 60/46; 15 Os 102/93; 14 Os 106/94), eine Größenordnung, die in beiden hier in Rede stehenden Fällen klar überschritten wurde.
Zum anderen sprengt der vorliegend aktuelle Einsatz eines Betäubungsmittels, dessen chemische Wirkstoffe zu einem einer längeren Bewußtlosigkeit des Opfers gleichzusetzenden Tiefschlaf führen und insbesondere durch die hier jeweils gezielte Kombination mit Alkohol in ihrer Effizienz zusätzlich aggraviert wurden, die Kriterien bloß unerheblicher Gewaltanwendung. Stellt doch die temporär gänzliche Bewußtseinsaufhebung eine Belastung des Tatopfers dar, die bei der gebotenen Orientierung an einem objektiv-individualisierenden Maßstab (Leukauf-Steininger StGB3 RN 28, 29 zu § 142) die Erheblichkeitsschwelle raubspezifischer Gewaltanwendung zweifelsfrei überschreitet.Zum anderen sprengt der vorliegend aktuelle Einsatz eines Betäubungsmittels, dessen chemische Wirkstoffe zu einem einer längeren Bewußtlosigkeit des Opfers gleichzusetzenden Tiefschlaf führen und insbesondere durch die hier jeweils gezielte Kombination mit Alkohol in ihrer Effizienz zusätzlich aggraviert wurden, die Kriterien bloß unerheblicher Gewaltanwendung. Stellt doch die temporär gänzliche Bewußtseinsaufhebung eine Belastung des Tatopfers dar, die bei der gebotenen Orientierung an einem objektiv-individualisierenden Maßstab (Leukauf-Steininger StGB3 RN 28, 29 zu Paragraph 142,) die Erheblichkeitsschwelle raubspezifischer Gewaltanwendung zweifelsfrei überschreitet.
Die insgesamt sohin nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten Ljiri D***** gemäß §§ 28, 142 Abs 1 StGB zwei Jahre Freiheitsstrafe, wobei es die einschlägige Vorstrafe, die Tatwiederholung, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend, demgegenüber jedoch keinen Umstand als mildernd wertete. Zudem faßte das Erstgericht gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO den Beschluß auf Widerruf der bedingten Nachsicht der über den Angeklagten D***** mit Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 19.Mai 1994, GZ 1 U 425/94-18 (wegen versuchten Diebstahls als Beteiligter nach §§ 12, 15, 127 StGB und wegen Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB) verhängten Freiheitsstrafe von einem Monat.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten Ljiri D***** gemäß Paragraphen 28, 142, Absatz eins, StGB zwei Jahre Freiheitsstrafe, wobei es die einschlägige Vorstrafe, die Tatwiederholung, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend, demgegenüber jedoch keinen Umstand als mildernd wertete. Zudem faßte das Erstgericht gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO den Beschluß auf Widerruf der bedingten Nachsicht der über den Angeklagten D***** mit Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 19.Mai 1994, GZ 1 U 425/94-18 (wegen versuchten Diebstahls als Beteiligter nach Paragraphen 12, 15, 127, StGB und wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB) verhängten Freiheitsstrafe von einem Monat.
Der gegen den Strafausspruch erhobenen Berufung des Angeklagten kommt ebensowenig Berechtigung zu wie seiner Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß.
Die hier urteilsgegenständlichen Raubtaten des - dem Berufungsstandpunkt zuwider wegen sowohl Vermögens- als auch Gewaltdelikten einschlägig vorbestraften - Angeklagten lassen mit der jeweils gezielt vorbereiteten Opferbetäubung Ausführungskomponenten erkennen, denen aus spezial- wie auch generalpräventiver Sicht besonderes Gewicht zukommt. Die solcherart verdeutlichte Deliktsbereitschaft des Angeklagten, die in keinem der in Rede stehenden Fälle durch ein - wie eingewendet wird - als Milderungsgrund faßbares Opferverhalten begünstigt wurde, wie auch das kapitale Tatunrecht, das mit einer deliktisch ausgerichteten Bewußtseinsausschaltung zum Nachteil anderer Personen regelmäßig verbunden ist, entziehen der Berufungsauffassung, der Angeklagte sei durch die - ohnedies nur in der unteren Hälfte der gesetzlichen Strafdrohung ausgemessene - Freiheitsstrafe von zwei Jahren unangemessen beschwert, jede Grundlage.
Desgleichen trifft es auch nicht zu, daß der vorliegenden Fallkonstellation statt mit Widerruf der mit der Vorverurteilung ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht mit bloßer Verlängerung der Probezeit angemessen Rechnung zu tragen gewesen wäre. Der mehrfache, spezifisch einschlägige und durchwegs gravierende Rückfall des Angeklagten läßt keinen Freiraum für die angestrebte Entscheidungsvariante.
Der Berufung wie auch der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.