Das Schöffengericht bewilligte diesem Angeklagten nämlich gegen Ende des Beweisverfahrens die - bereits vor der Hauptverhandlung beantragte - Verfahrenshilfe nach § 41 Abs 2 StPO (S 103/II), sodaß - mangels gegenteiliger Erklärungen laut Hauptverhandlungsprotokoll - die Vollmacht des Wahlverteidigers mit dem Schluß der Hauptverhandlung erlosch (vgl Mayerhofer StPO4 § 41 E 26).Das Schöffengericht bewilligte diesem Angeklagten nämlich gegen Ende des Beweisverfahrens die - bereits vor der Hauptverhandlung beantragte - Verfahrenshilfe nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO (S 103/II), sodaß - mangels gegenteiliger Erklärungen laut Hauptverhandlungsprotokoll - die Vollmacht des Wahlverteidigers mit dem Schluß der Hauptverhandlung erlosch vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 41, E 26).
Nach § 43a StPO beginnt eine Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels oder für eine sonstige Prozeßhandlung mit Zustellung des Bescheides über die Verteidigerbestellung sowie jenes Aktenstückes an den Verteidiger, das die Frist sonst in Lauf setzt, wenn der Angeklagte innerhalb der Frist die Beigebung eines Verteidigers (§ 41 Abs 2 StPO) beantragt. Diese Bestimmung ist analog auf den Fall anzuwenden, daß Verfahrenshilfe bereits vor dem Beginn des Fristenlaufs bewilligt, ein Verteidiger aber erst danach beigegeben wurde, zumal beide Sachverhalte aus der Sicht der Vertretungsinteressen des Angeklagten gleichzusetzen sind.Nach Paragraph 43 a, StPO beginnt eine Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels oder für eine sonstige Prozeßhandlung mit Zustellung des Bescheides über die Verteidigerbestellung sowie jenes Aktenstückes an den Verteidiger, das die Frist sonst in Lauf setzt, wenn der Angeklagte innerhalb der Frist die Beigebung eines Verteidigers (Paragraph 41, Absatz 2, StPO) beantragt. Diese Bestimmung ist analog auf den Fall anzuwenden, daß Verfahrenshilfe bereits vor dem Beginn des Fristenlaufs bewilligt, ein Verteidiger aber erst danach beigegeben wurde, zumal beide Sachverhalte aus der Sicht der Vertretungsinteressen des Angeklagten gleichzusetzen sind.
Die hier für Mustafa A***** erstattete Rechtsmittelanmeldung (erst am vierten Tag nach der Urteilsverkündung, jedoch noch) vor der Zustellung des Bescheides (S 137/I) an den Verfahrenshilfeverteidiger ist somit rechtzeitig.
Die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten gehen indes fehl.
Entgegen der - beide Schuldspruchfakten (I und II) betreffenden - Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten A***** wurden die Differenzen zwischen der Aussage der Zeugin Claudia D***** vor Gericht und ihren Angaben vor der Polizei (S 49 ff/I) vom Schöffengericht ohnedies berücksichtigt und als Ergebnis der nach der Tat vom 24.September 1996 herrschenden großen Aufregung gewertet (US 9).Entgegen der - beide Schuldspruchfakten (römisch eins und römisch zwei) betreffenden - Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten A***** wurden die Differenzen zwischen der Aussage der Zeugin Claudia D***** vor Gericht und ihren Angaben vor der Polizei (S 49 ff/I) vom Schöffengericht ohnedies berücksichtigt und als Ergebnis der nach der Tat vom 24.September 1996 herrschenden großen Aufregung gewertet (US 9).
Hingegen konnte die Erörterung der nicht entscheidenden Fragen, wer (Akpinar oder Deniz) am 20.September 1996 (I) anrief bzw, ob sich das Opfer tatsächlich fürchtete, unterbleiben.Hingegen konnte die Erörterung der nicht entscheidenden Fragen, wer (Akpinar oder Deniz) am 20.September 1996 (römisch eins) anrief bzw, ob sich das Opfer tatsächlich fürchtete, unterbleiben.
Hinsichtlich des Angeklagten K***** hat das Erstgericht die leugnende Verantwortung keineswegs unerörtert gelassen, sie vielmehr mit mängelfreier Begründung unter Hinweis auf die als glaubwürdig beurteilte Aussage der Bedrohten und Berücksichtigung der Depositionen der übrigen Tatzeugen als Schutzbehauptung verworfen (US 7).
Den Schluß auf die Absicht (auch) dieses Angeklagten, Claudia D***** in "Furcht und Unruhe, ja in Todesangst" zu versetzen (US 6), konnten die Tatrichter formell mängelfrei aus dem äußeren Verhalten der - den Urteilsannahmen zufolge nach einem vorher gemeinsam gefaßten Tatplan agierenden - Täter (US 6) ziehen.
Die Modalitäten der Beziehung des Angeklagten K***** zu Claudia D***** (vor dem tragischen Unfall ihres Kindes und ihrer Trennung von dem gesondert verfolgten Ali T*****) betreffen keinen entscheidenden Umstand, sodaß diesbezügliche Feststellungen unterbleiben konnten.
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens zu den Tatsachenrügen (Z 5 a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der bekämpften Tatsachenfeststellungen.Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens zu den Tatsachenrügen (Ziffer 5, a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der bekämpften Tatsachenfeststellungen.
Indem die Rechtsrügen (Z 9 lit a) beider Beschwerdeführer die konstatierte deliktsspezifische Absicht mit der Behauptung negieren, den Schuldsprüchen lägen milieubedingte Unmutsäußerungen bzw ein bloß "machohaftes Gehabe" zugrunde, verfehlen sie den Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.Indem die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,) beider Beschwerdeführer die konstatierte deliktsspezifische Absicht mit der Behauptung negieren, den Schuldsprüchen lägen milieubedingte Unmutsäußerungen bzw ein bloß "machohaftes Gehabe" zugrunde, verfehlen sie den Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführten, teils offenbar unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die von den Angeklagten außerdem ergriffenen Berufungen (§ 285 i StPO).Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführten, teils offenbar unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die von den Angeklagten außerdem ergriffenen Berufungen (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.