Rechtssatz RS0108864
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108864
Geschäftszahl
12Os122/97; 1Bkd4/97
Entscheidungsdatum
08.11.1999
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 43a StPO ist analog auf den Fall anzuwenden, daß Verfahrenshilfe bereits vor dem Beginn des Fristenlaufs bewilligt, ein Verteidiger aber erst danach beigegeben wurde, zumal beide Sachverhalte aus der Sicht der Vertretungsinteressen des Angeklagten gleichzusetzen sind.Die Bestimmung des Paragraph 43 a, StPO ist analog auf den Fall anzuwenden, daß Verfahrenshilfe bereits vor dem Beginn des Fristenlaufs bewilligt, ein Verteidiger aber erst danach beigegeben wurde, zumal beide Sachverhalte aus der Sicht der Vertretungsinteressen des Angeklagten gleichzusetzen sind.
Entscheidungstexte
- 12 Os 122/97
Entscheidungstext OGH 30.10.1997 12 Os 122/97
- 1 Bkd 4/97
Entscheidungstext OGH 08.11.1999 1 Bkd 4/97
Vgl auch; Beisatz: Keine analoge Anwendung auf den Fall einer nachträglichen Änderung der Rechtsgrundlage für den bereits einschreitenden Verteidiger durch dessen Umbestellung vom Amtsverteidiger zum Verfahrenshilfeverteidiger. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108864
Dokumentnummer
JJR_19971030_OGH0002_0120OS00122_9700000_001