Der vom Angeklagten Helmut Ö***** gegen den Schuldspruch Punkt 3/a und b aus den Gründen der Z 1, 3, 4, 5, 5a, 9 lit a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der vom Angeklagten Helmut Ö***** gegen den Schuldspruch Punkt 3/a und b aus den Gründen der Ziffer eins, 3, 4, 5, 5 a, 9, Litera a,, 9 Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die behauptete Befangenheit des Vorsitzenden des Schöffengerichtes vermag - wie sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt - den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1 StPO nicht herzustellen. Soweit sie auch aus der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO releviert wird, fehlt dem Beschwerdeführer mangels darauf abzielender Antragstellung in der Hauptverhandlung die Beschwerdelegitimation (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 EGr 1).Die behauptete Befangenheit des Vorsitzenden des Schöffengerichtes vermag - wie sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt - den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nicht herzustellen. Soweit sie auch aus der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO releviert wird, fehlt dem Beschwerdeführer mangels darauf abzielender Antragstellung in der Hauptverhandlung die Beschwerdelegitimation (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, EGr 1).
Die darüber hinaus erhobene Verfahrensrüge (Z 3), der Beschwerdeführer sei entgegen § 250 Abs 1 StPO von den Verantwortungen der beiden in seiner Abwesenheit vernommenen Mitangeklagten nicht in Kenntnis gesetzt worden, ist krass aktenwidrig, weil durch das Hauptverhandlungsprotokoll widerlegt (vgl S 243, 245, 256-258, 260 f, 266).Die darüber hinaus erhobene Verfahrensrüge (Ziffer 3,), der Beschwerdeführer sei entgegen Paragraph 250, Absatz eins, StPO von den Verantwortungen der beiden in seiner Abwesenheit vernommenen Mitangeklagten nicht in Kenntnis gesetzt worden, ist krass aktenwidrig, weil durch das Hauptverhandlungsprotokoll widerlegt vergleiche S 243, 245, 256-258, 260 f, 266).
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider waren die Tatrichter mangels Entscheidungswesentlichkeit (Steininger Komm3 § 105 RN 11) nicht verpflichtet, die Frage, wie der Angeklagte die als Bestimmungsaktivität angenommene Drohung gegenüber der Mitangeklagten S***** "wahrmachen könne", zu erörtern. Die weitere Frage, "mit welchem Übel die Drohung ausgesprochen wird", hat der Schöffensenat - entgegen der Beschwerdeargumentation - ohnehin in seine Überlegungen mit einbezogen (US 9 f), sodass das weitere dazu erstattete Vorbringen auf sich zu beruhen hat.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider waren die Tatrichter mangels Entscheidungswesentlichkeit (Steininger Komm3 Paragraph 105, RN 11) nicht verpflichtet, die Frage, wie der Angeklagte die als Bestimmungsaktivität angenommene Drohung gegenüber der Mitangeklagten S***** "wahrmachen könne", zu erörtern. Die weitere Frage, "mit welchem Übel die Drohung ausgesprochen wird", hat der Schöffensenat - entgegen der Beschwerdeargumentation - ohnehin in seine Überlegungen mit einbezogen (US 9 f), sodass das weitere dazu erstattete Vorbringen auf sich zu beruhen hat.
Die Feststellungen, wonach der Angeklagte Ö***** seinen Komplizen A***** wahrheitswidrig dahingehend informierte, er sei am Vortag durch knappes Vorbeifahren mit dem Personenkraftwagen von der Lenkerin gefährdet, aber nicht verletzt worden und diesem ferner erklärte, er wolle keine Anzeige erstatten, weshalb Letzterer "damit wusste", dass die Datenabfrage ausschließlich dem privaten Interesse des Angeklagten diente und "unzulässig" war (US 13), stehen - der Beschwerde zuwider - nicht im Widerspruch zueinander. Auch der Einwand, die die vorstehenden Mitteilungen betreffenden Feststellungen des Erstgerichtes seien aktenwidrig, weil "durch kein Beweisergebnis gedeckt, ist seinerseits aktenfremd, weil sie auf die Angaben des mitverurteilten A***** gegründet sind (US 22 iVm 269). Das darüber hinausgehende Vorbringen der Mängelrüge erschöpft sich in Gestalt eigenständiger Interpretationen von Verfahrensergebnissen, wie etwa Spekulationen über mögliche Schlussfolgerungen des Herbert A***** auf Grund der Erklärungen des Angeklagten in einer - hier unzulässigen - Kritik an der erstinstanzlichen Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung.Die Feststellungen, wonach der Angeklagte Ö***** seinen Komplizen A***** wahrheitswidrig dahingehend informierte, er sei am Vortag durch knappes Vorbeifahren mit dem Personenkraftwagen von der Lenkerin gefährdet, aber nicht verletzt worden und diesem ferner erklärte, er wolle keine Anzeige erstatten, weshalb Letzterer "damit wusste", dass die Datenabfrage ausschließlich dem privaten Interesse des Angeklagten diente und "unzulässig" war (US 13), stehen - der Beschwerde zuwider - nicht im Widerspruch zueinander. Auch der Einwand, die die vorstehenden Mitteilungen betreffenden Feststellungen des Erstgerichtes seien aktenwidrig, weil "durch kein Beweisergebnis gedeckt, ist seinerseits aktenfremd, weil sie auf die Angaben des mitverurteilten A***** gegründet sind (US 22 in Verbindung mit 269). Das darüber hinausgehende Vorbringen der Mängelrüge erschöpft sich in Gestalt eigenständiger Interpretationen von Verfahrensergebnissen, wie etwa Spekulationen über mögliche Schlussfolgerungen des Herbert A***** auf Grund der Erklärungen des Angeklagten in einer - hier unzulässigen - Kritik an der erstinstanzlichen Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung.
Nach Prüfung der Akten an Hand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen. Die Rechts- und Subsumtionsrügen (Z 9 lit a, 9 lit b und 10) verfehlen zur Gänze den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des jeweils angezogenen materiellen Nichtigkeitsgrundes:Nach Prüfung der Akten an Hand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen. Die Rechts- und Subsumtionsrügen (Ziffer 9, Litera a,, 9 Litera b und 10) verfehlen zur Gänze den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des jeweils angezogenen materiellen Nichtigkeitsgrundes:
Zunächst übergeht die Beschwerde (nominell Z 9 lit a, sachlich Z 10) prozessordnungswidrig die konstantierte Kausalität der Bestimmungshandlungen für die Erweckung des Tatentschlusses der Bettina S***** (Punkt 3/b). Weiters vernachlässigt die Rüge (Z 9 lit a, nominell auch Z 5) die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich aller Tatbeteiligten (US 9 f, 13, 14, 25 und 26), aus denen sich auch deren Schädigungsvorsatz unmissverständlich ergibt. Der Einwand, infolge seiner Vorinformation über den Namen und den Wohnort der PKW-Lenkerin Margarete P***** seien diese Daten kein Geheimnis gewesen, geht schon deshalb fehl, weil sich der Beschwerdeführer nach den - insoweit von der Beschwerde vernachlässigten - Urteilsannahmen durch die Datenabfrage erst Gewissheit darüber verschaffen wollte (US 12, 23).Zunächst übergeht die Beschwerde (nominell Ziffer 9, Litera a,, sachlich Ziffer 10,) prozessordnungswidrig die konstantierte Kausalität der Bestimmungshandlungen für die Erweckung des Tatentschlusses der Bettina S***** (Punkt 3/b). Weiters vernachlässigt die Rüge (Ziffer 9, Litera a,, nominell auch Ziffer 5,) die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich aller Tatbeteiligten (US 9 f, 13, 14, 25 und 26), aus denen sich auch deren Schädigungsvorsatz unmissverständlich ergibt. Der Einwand, infolge seiner Vorinformation über den Namen und den Wohnort der PKW-Lenkerin Margarete P***** seien diese Daten kein Geheimnis gewesen, geht schon deshalb fehl, weil sich der Beschwerdeführer nach den - insoweit von der Beschwerde vernachlässigten - Urteilsannahmen durch die Datenabfrage erst Gewissheit darüber verschaffen wollte (US 12, 23).
Die gegen den Schuldspruchpunkt 3/b gerichtete Beschwerde (Z 9 lit b) setzt sich nicht bloß über die Feststellung hinweg, wonach die Angeklagte S***** zur Erteilung einer bloßen Ermahnung nicht berechtigt war, sondern übersieht auch unter Hinweis darauf, dass "das Erstgericht eine Nötigung als Bestimmungshandlung feststellte", im Zusammenhang mit der Forderung tatrichterlicher Berücksichtigung des Rechtfertigungsgrundes nach § 105 Abs 2 StGB, dass der Angeklagte Ö***** gar nicht wegen Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig gesprochen wurde.Die gegen den Schuldspruchpunkt 3/b gerichtete Beschwerde (Ziffer 9, Litera b,) setzt sich nicht bloß über die Feststellung hinweg, wonach die Angeklagte S***** zur Erteilung einer bloßen Ermahnung nicht berechtigt war, sondern übersieht auch unter Hinweis darauf, dass "das Erstgericht eine Nötigung als Bestimmungshandlung feststellte", im Zusammenhang mit der Forderung tatrichterlicher Berücksichtigung des Rechtfertigungsgrundes nach Paragraph 105, Absatz 2, StGB, dass der Angeklagte Ö***** gar nicht wegen Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB schuldig gesprochen wurde.
Indem die Rüge (Z 10) schließlich zum Schuldspruchfaktum 3/a unter Bestreitung der Schädigungsmöglichkeit und des Schädigungsvorsatzes eine Tatbeurteilung als Vergehen der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach § 311 StGB bzw der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB anstrebt, vernachlässigt sie einmal mehr die konträren Urteilsfeststellungen.Indem die Rüge (Ziffer 10,) schließlich zum Schuldspruchfaktum 3/a unter Bestreitung der Schädigungsmöglichkeit und des Schädigungsvorsatzes eine Tatbeurteilung als Vergehen der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach Paragraph 311, StGB bzw der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB anstrebt, vernachlässigt sie einmal mehr die konträren Urteilsfeststellungen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - ebenso wie der in den Prozessgesetzen nicht vorgesehene Antrag auf Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens - bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten Ö***** und der Staatsanwaltschaft (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - ebenso wie der in den Prozessgesetzen nicht vorgesehene Antrag auf Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens - bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten Ö***** und der Staatsanwaltschaft (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.