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Entscheidung 12 Os 123/11x×

Entscheidung 12 Os 123/11x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os123/11x (12Os124/11v, 12Os125/11s, 12Os126/11p, 12Os127/11k, 12Os128/11g, 12Os129/11d, 12Os130/11a, 12Os131/11y, 12Os132/11w)

Entscheidungsdatum

18.10.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bilinksa als Schriftführerin in den Strafsachen des Thomas O***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 20 Hv 45/09i und AZ 30 Hv 35/09t des Landesgerichts Ried im Innkreis sowie AZ 1 U 143/09p des Bezirksgerichts Braunau am Inn, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Bezirksgerichts Braunau am Inn vom 11. Mai 2010, GZ 1 U 143/09p-21, und weitere Urteile und Vorgänge erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Sperker, zu Recht erkannt:

Spruch

Es verletzen das Gesetz

römisch eins./ im Verfahren AZ 1 U 143/09p des Bezirksgerichts Braunau am Inn

A./ das Urteil vom 11. Mai 2010, GZ 1 U 143/09p-21,

1./ durch die Entscheidungsfindung

a./ ohne vorherige Vernehmung des Angeklagten zum Anklagevorwurf in Paragraphen 13, Absatz eins und 245 Absatz eins, StPO;

b./ ohne Durchführung eines Beweisverfahrens in Paragraphen 13, Absatz eins und 258 Absatz eins, StPO;

2./ durch den Ausspruch der Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 16. Oktober 2009, GZ 20 Hv 45/09i-12, in Paragraphen 31, 40, StGB und Paragraph 13, Absatz eins, JGG;

3./ durch die Unterlassung der Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 3. Februar 2010, GZ 30 Hv 35/09t-13, in Paragraphen 31, 40, StGB;

4./ durch die Unterlassung einer zumindest schlagwortartigen Begründung der Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, JGG in Paragraph 13, Absatz 2, JGG in Verbindung mit Paragraphen 270, Absatz 4, Ziffer 2, 447, StPO;

5./ durch die Anordnung von Bewährungshilfe im Urteilsspruch in Paragraph 494, Absatz eins, erster Satz StPO;

B./ das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 11. Mai 2010 (ON 22),

1./ durch das Unterbleiben des Ausspruchs, welcher Tat der Angeklagte schuldig gesprochen wurde (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) sowie

2./ durch die Unterlassung der Anführung im Ausspruch gemäß Paragraph 13, JGG, welche Probezeit dem Angeklagten bestimmt worden ist (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO)

jeweils in Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, StPO;

römisch zwei./ das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 16. Oktober 2009, GZ 20 Hv 45/09i-12, durch die Unterlassung einer zumindest schlagwortartigen Begründung der Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, JGG in Paragraph 13, Absatz 2, JGG in Verbindung mit Paragraphen 270, Absatz 4, Ziffer 2, 488, Absatz eins, StPO;

römisch drei./ das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 3. Februar 2010, GZ 30 Hv 35/09t-13, durch die Anordnung von Bewährungshilfe im Urteilsspruch in Paragraph 494, Absatz eins, erster Satz StPO.

Das Urteil des Bezirksgerichts Braunau am Inn vom 11. Mai 2010, GZ 1 U 143/09p-21, wird aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung sowie Entscheidung an dieses verwiesen.

Dem Landesgericht Ried im Innkreis wird die Ergänzung des in gekürzter Form ausgefertigten Urteils vom 16. Oktober 2009, GZ 20 Hv 45/09i-12, um die zur Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, JGG führenden Erwägungen aufgetragen (Paragraph 595, Absatz eins, Geo).

Text

Gründe:

Mit sogleich rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 16. Oktober 2009, GZ 20 Hv 45/09i-12, wurde der am 16. Oktober 1993 geborene Thomas O***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt. Gemäß Paragraph 13, (Absatz eins,) JGG wurde der Ausspruch einer Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten. Eine Begründung dieses Ausspruchs ist aus dem in gekürzter Form ausgefertigten Urteil nicht ersichtlich.

In der Folge erkannte das Landesgericht Ried im Innkreis Thomas O***** mit gleichfalls unmittelbar nach Verkündung in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 3. Februar 2010, GZ 30 Hv 35/09t-13, des am 19. August 2009 begangenen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, StGB schuldig. Der Genannte wurde unter Anwendung von Paragraph 5, (Ziffer 4,) JGG und Paragraph 37, (Absatz eins,) StGB nach Paragraph 129, StGB zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Unter einem wurde im Urteilsspruch gemäß Paragraph 50, (Absatz eins,) StGB Bewährungshilfe angeordnet.

Am 11. Mai 2010 fand vor dem Bezirksgericht Braunau am Inn zu AZ 1 U 143/09p eine Hauptverhandlung gegen Thomas O***** wegen des mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis vom 11. September 2009 (ON 6) aufgegriffenen Verdachts statt, er habe am 29. Mai 2009 in B***** Mathias L***** durch einen Faustschlag leicht verletzt. Nach dem Hauptverhandlungsprotokoll (ON 22) überprüfte der Erstrichter die Generalien des Angeklagten, ergänzte diese und belehrte Thomas O*****, „dass auf das Urteil des Landesgerichts Ried Bedacht zu nehmen ist“. Danach wurde die Hauptverhandlung geschlossen und das Urteil verkündet.

Ein Beschluss gemäß Paragraph 276 a, StPO auf Neudurchführung der am 12. Oktober 2009 begonnenen Hauptverhandlung, die an diesem Tag mit Trennung von dem zuvor auch gegen einen weiteren Angeklagten geführten Verfahren und mit Abtretung des den Angeklagten Thomas O***** betreffenden Verfahrens an das Landesgericht Ried im Innkreis zu AZ 20 Hv 45/09i - wo über den Anklagevorwurf in der Folge nie entschieden wurde - geendet hatte (ON 10a S 6 in Verbindung mit ON 1 S 1a verso des bezirksgerichtlichen Akts), ist dem Hauptverhandlungsprotokoll ON 22 ebenso wenig zu entnehmen wie eine Vernehmung des Angeklagten zum Tatvorwurf und die Durchführung eines Beweisverfahrens. Auch die gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO vorzunehmende Verlesung der beide Vor-Verurteilungen des Angeklagten durch das Landesgericht Ried im Innkreis ausweisenden Strafregisterauskunft vom 30. April 2010 (ON 18) unterblieb.

Dem Hauptverhandlungsprotokoll ON 22 ist lediglich der vom Richter des Bezirksgerichts verkündete „Schuldspruch wegen Paragraph 83 /, eins, StGB“ und weiters zu entnehmen, dass „unter Bedachtnahme auf 20 Hv 45/09i des LG Ried im Innkreis gem Paragraph 13, JGG vom Ausspruch einer zu verhängenden Strafe abgesehen“ wurde. Der Inhalt des Schuldspruchs und die Dauer der Probezeit sind aus dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht ersichtlich. Weiters wurde „Bewährungshilfe zu beiden Akten angeordnet“ (ON 22 S 2).

Im in gekürzter Form ausgefertigten Urteil wird zur Strafbemessung festgehalten:

„Strafe: Verurteilung ohne Strafe

Gemäß Paragraphen 31, 40, StGB wird auf das Urteil des LG Ried, 20 Hv 45/09i-12, Bedacht genommen und der Ausspruch einer zu verhängenden Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorbehalten“. Neben dem Hinweis auf die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 13, JGG findet sich hiefür keine weitere Begründung (ON 21 S 2).

Die Anordnung von Bewährungshilfe (nur nach dem Hauptverhandlungsprotokoll „zu beiden Akten“) erfolgte im Urteilsspruch.

Wie die Generalprokuratur in der gemäß Paragraph 23, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, wurde in den Verfahren des Bezirksgerichts Braunau am Inn und des Landesgerichts Ried im Innkreis in mehrfacher Hinsicht das Gesetz verletzt.

Rechtliche Beurteilung

1./ Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, StPO sieht vor, dass das über die Hauptverhandlung aufzunehmende Protokoll auch den Spruch des Urteils mit den in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO bezeichneten Angaben zu enthalten hat. Das die verwirklichte Tat nicht wiedergebende und in Ansehung des Ausspruchs nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG die Dauer der Probezeit nicht anführende Hauptverhandlungsprotokoll vom 11. Mai 2010, GZ 1 U 143/09p-22 des Bezirksgerichts Braunau am Inn, wonach der Richter den „Schuldspruch wegen Paragraph 83 /, eins, StGB“ verkündet und „unter Bedachtnahme auf 20 Hv 45/09i des Landesgerichts Ried im Innkreis gemäß Paragraph 13, JGG vom Ausspruch einer zu verhängenden Strafe abgesehen“ hat, genügt diesen Anforderungen nicht und verstößt damit gegen Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, StPO.

2./ Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, StPO bildet die Hauptverhandlung den Schwerpunkt des Verfahrens. Während der Hauptverhandlung ist der Angeklagte nicht nur zu seinen persönlichen Verhältnissen zu befragen (Paragraph 240, Absatz eins, StPO), sondern gemäß Paragraph 245, Absatz eins, StPO über den Inhalt der Anklage zu vernehmen. Seine Aussage dient vor allem seiner Verteidigung, ist aber zugleich Beweismittel. Diesem auch in Artikel 6, Absatz eins, MRK verankerten Recht des Angeklagten auf Parteiengehör wurde durch die bloße Befragung zu den persönlichen Verhältnissen und durch deren Ergänzung in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Braunau am Inn vom 11. Mai 2010 nicht entsprochen, zumal auch die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 12. Oktober 2009 (ON 10a S 4 f) nicht durch Verlesung in das Beweisverfahren eingeführt wurde.

In der Hauptverhandlung sind jene Beweise aufzunehmen, aufgrund derer das Urteil zu fällen ist (Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz StPO). Gemäß Paragraph 258, Absatz eins, StPO hat das Gericht bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist. Aktenstücke können nur insoweit als Beweismittel dienen, als sie bei der Hauptverhandlung vorgelesen oder vom Vorsitzenden resümierend vorgetragen worden sind. Die geforderte Durchführung eines Beweisverfahrens ist nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung vom 11. Mai 2010 vor dem Bezirksgericht Braunau am Inn, GZ 1 U 143/09p-22, unterblieben.

Mangels Vernehmung des Angeklagten zum Vorwurf des Strafantrags in der Hauptverhandlung und mangels unmittelbar und mündlich durchgeführten Beweisverfahrens fehlt es an jeglichem Substrat, womit das gefällte Urteil begründet werden könnte. Die Aufhebung des Schuldspruchs und demgemäß auch des Strafausspruchs sowie die Zurückverweisung des Verfahrens an das Bezirksgericht Braunau am Inn  zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung sind daher unumgänglich.

3./ Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz StGB ist eine Zusatzstrafe zu verhängen, wenn jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren abgeurteilt hätte werden können.

Die Bedachtnahme auf ein Vor-Urteil setzt sohin voraus, dass in diesem eine Strafe überhaupt bemessen wurde. Ein Urteil, das den Strafausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG vorbehält, scheidet demgemäß aus dem Anwendungsbereich der Paragraphen 31, 40, StGB vorweg aus (RIS-Justiz RS0086987, RS0088812; Fabrizy, StGB10 Paragraph 31, Rz 10a; Ratz in WK² Paragraph 31, Rz 6; Schroll in WK² JGG Paragraph 13, Rz 11; Jesionek/Edwards, JGG4 Paragraph 13, Anmerkung 14, ). Die mit Urteil des Bezirksgerichts Braunau am Inn ausgesprochene Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, StGB auf das Vor-Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 16. Oktober 2009, GZ 20 Hv 45/09i-12, ist daher verfehlt.

Entgegen Paragraph 31, Absatz eins, StGB unterblieb im Urteil des Bezirksgerichts Braunau am Inn die zufolge Tatzeitpunkts am 29. Mai 2009 gebotene Bedachtnahme auf das aus der - zufolge mängelbehafteten Verfahrens nicht gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO verlesenen - Strafregisterauskunft vom 30. April 2010 (ON 18) ersichtliche, eine bedingt nachgesehene Geldstrafe aussprechende Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 3. Februar 2010, GZ 30 Hv 35/09t-13. Bei der gegenständlichen Fallkonstellation macht diese notwendige Bedachtnahme einen Ausspruch nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG unzulässig, weil auf Basis eines (vom Erstgericht für angemessen erachteten) Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe eben keine höhere Strafe als die im früheren Urteil verhängte Sanktion auszusprechen wäre. Dafür sieht Paragraph 40, StGB ein Absehen von der Verhängung einer Zusatzstrafe vor (Schroll, WK² JGG Paragraph 13, Rz 11; aA Jesionek/Edwards, JGG4 Paragraph 13, Anmerkung 15, ).

4./ Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, JGG ist die Entscheidung, dass der Ausspruch der Strafe vorbehalten und eine Probezeit bestimmt wird, in das Urteil aufzunehmen und zu begründen. Nach Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, JGG hat die in gekürzter Form erfolgte Urteilsausfertigung die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die Gründe für den Vorbehalt der Strafe zumindest in Schlagworten zu enthalten. Die bloßen Hinweise auf „§ 13 JGG“ in den gekürzt ausgefertigen Urteilen des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 16. Oktober 2009, GZ 20 Hv 45/09i-12, und des Bezirksgerichts Braunau am Inn vom 11. Mai 2010, GZ 1 U 143/09p-21, entsprechen diesem Begründungsgebot nicht.

Schon aufgrund der zu Punkt 2./ bezeichneten Gesetzesverletzung allein erweist sich die Aufhebung des Schuldspruchs des Bezirksgerichts Braunau am Inn vom 11. Mai 2010, GZ 1 U 143/09p-21, und demgemäß auch des Strafausspruchs (einschließlich der darauf beruhenden Entscheidungen) und Verweisung der Strafsache zu neuer Verhandlung an das Bezirksgericht Braunau am Inn als unumgänglich (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Auch wegen Fehlens einer Begründung zum Ausspruch der Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, JGG im Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 16. Oktober 2009, GZ 20 Hv 45/09i-12, ist ein dem Verurteilten erwachsender Nachteil für den (theoretisch denkbaren) Fall einer neuerlichen Verurteilung wegen einer innerhalb der Probezeit gesetzten Straftat nicht auszuschließen. Diese Gesetzesverletzung war vom Obersten Gerichtshof daher nicht nur festzustellen, sondern dem Landesgericht Ried im Innkreis auch aufzutragen, eine dem Gesetz entsprechende Ausfertigung des Urteilsvermerks herzustellen, welche die zum Ausspruch nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG führenden Erwägungen wiedergibt vergleiche Paragraph 595, Absatz eins, Geo).

5./ Gemäß Paragraph 494, Absatz eins, erster Satz StPO entscheidet das Gericht unter anderem über die Anordnung der Bewährungshilfe mit Beschluss.

Die vom Landesgericht Ried im Innkreis am 3. Februar 2010 zu GZ 30 Hv 35/09t-13 und vom Bezirksgericht Braunau am Inn am 11. Mai 2010 zu GZ 1 U 143/09p-21 jeweils im Urteilsspruch und nicht mit Beschluss angeordnete Beigebung eines Bewährungshelfers gemäß Paragraph 50, Absatz eins, StGB  widerspricht daher Paragraph 494, Absatz eins, erster Satz StPO. Diese Gesetzesverletzung war mangels nachteiliger Auswirkungen für den Angeklagten lediglich festzustellen.

Nach Neudurchführung der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Braunau am Inn wäre im Fall eines neuerlichen Schuldspruchs auf das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 3. Februar 2010, GZ 30 Hv 35/09t-13, gemäß Paragraph 31, StGB Bedacht zu nehmen und entsprechend dem Verschlechterungsverbot des Paragraph 290, Absatz 2, StPO von der Verhängung einer Zusatzstrafe nach Paragraph 40, StGB abzusehen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E99124

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0120OS00123.11X.1018.000

Im RIS seit

11.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2014

Dokumentnummer

JJT_20111018_OGH0002_0120OS00123_11X0000_000

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