1./ § 271 Abs 1 Z 7 StPO sieht vor, dass das über die Hauptverhandlung aufzunehmende Protokoll auch den Spruch des Urteils mit den in § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO bezeichneten Angaben zu enthalten hat. Das die verwirklichte Tat nicht wiedergebende und in Ansehung des Ausspruchs nach § 13 Abs 1 JGG die Dauer der Probezeit nicht anführende Hauptverhandlungsprotokoll vom 11. Mai 2010, GZ 1 U 143/09p-22 des Bezirksgerichts Braunau am Inn, wonach der Richter den „Schuldspruch wegen § 83/1 StGB“ verkündet und „unter Bedachtnahme auf 20 Hv 45/09i des Landesgerichts Ried im Innkreis gemäß § 13 JGG vom Ausspruch einer zu verhängenden Strafe abgesehen“ hat, genügt diesen Anforderungen nicht und verstößt damit gegen § 271 Abs 1 Z 7 StPO.1./ Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, StPO sieht vor, dass das über die Hauptverhandlung aufzunehmende Protokoll auch den Spruch des Urteils mit den in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO bezeichneten Angaben zu enthalten hat. Das die verwirklichte Tat nicht wiedergebende und in Ansehung des Ausspruchs nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG die Dauer der Probezeit nicht anführende Hauptverhandlungsprotokoll vom 11. Mai 2010, GZ 1 U 143/09p-22 des Bezirksgerichts Braunau am Inn, wonach der Richter den „Schuldspruch wegen Paragraph 83 /, eins, StGB“ verkündet und „unter Bedachtnahme auf 20 Hv 45/09i des Landesgerichts Ried im Innkreis gemäß Paragraph 13, JGG vom Ausspruch einer zu verhängenden Strafe abgesehen“ hat, genügt diesen Anforderungen nicht und verstößt damit gegen Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, StPO.
2./ Gemäß § 13 Abs 1 StPO bildet die Hauptverhandlung den Schwerpunkt des Verfahrens. Während der Hauptverhandlung ist der Angeklagte nicht nur zu seinen persönlichen Verhältnissen zu befragen (§ 240 Abs 1 StPO), sondern gemäß § 245 Abs 1 StPO über den Inhalt der Anklage zu vernehmen. Seine Aussage dient vor allem seiner Verteidigung, ist aber zugleich Beweismittel. Diesem auch in Art 6 Abs 1 MRK verankerten Recht des Angeklagten auf Parteiengehör wurde durch die bloße Befragung zu den persönlichen Verhältnissen und durch deren Ergänzung in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Braunau am Inn vom 11. Mai 2010 nicht entsprochen, zumal auch die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 12. Oktober 2009 (ON 10a S 4 f) nicht durch Verlesung in das Beweisverfahren eingeführt wurde.2./ Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, StPO bildet die Hauptverhandlung den Schwerpunkt des Verfahrens. Während der Hauptverhandlung ist der Angeklagte nicht nur zu seinen persönlichen Verhältnissen zu befragen (Paragraph 240, Absatz eins, StPO), sondern gemäß Paragraph 245, Absatz eins, StPO über den Inhalt der Anklage zu vernehmen. Seine Aussage dient vor allem seiner Verteidigung, ist aber zugleich Beweismittel. Diesem auch in Artikel 6, Absatz eins, MRK verankerten Recht des Angeklagten auf Parteiengehör wurde durch die bloße Befragung zu den persönlichen Verhältnissen und durch deren Ergänzung in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Braunau am Inn vom 11. Mai 2010 nicht entsprochen, zumal auch die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 12. Oktober 2009 (ON 10a S 4 f) nicht durch Verlesung in das Beweisverfahren eingeführt wurde.
In der Hauptverhandlung sind jene Beweise aufzunehmen, aufgrund derer das Urteil zu fällen ist (§ 13 Abs 1 zweiter Satz StPO). Gemäß § 258 Abs 1 StPO hat das Gericht bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist. Aktenstücke können nur insoweit als Beweismittel dienen, als sie bei der Hauptverhandlung vorgelesen oder vom Vorsitzenden resümierend vorgetragen worden sind. Die geforderte Durchführung eines Beweisverfahrens ist nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung vom 11. Mai 2010 vor dem Bezirksgericht Braunau am Inn, GZ 1 U 143/09p-22, unterblieben.In der Hauptverhandlung sind jene Beweise aufzunehmen, aufgrund derer das Urteil zu fällen ist (Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz StPO). Gemäß Paragraph 258, Absatz eins, StPO hat das Gericht bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist. Aktenstücke können nur insoweit als Beweismittel dienen, als sie bei der Hauptverhandlung vorgelesen oder vom Vorsitzenden resümierend vorgetragen worden sind. Die geforderte Durchführung eines Beweisverfahrens ist nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung vom 11. Mai 2010 vor dem Bezirksgericht Braunau am Inn, GZ 1 U 143/09p-22, unterblieben.
Mangels Vernehmung des Angeklagten zum Vorwurf des Strafantrags in der Hauptverhandlung und mangels unmittelbar und mündlich durchgeführten Beweisverfahrens fehlt es an jeglichem Substrat, womit das gefällte Urteil begründet werden könnte. Die Aufhebung des Schuldspruchs und demgemäß auch des Strafausspruchs sowie die Zurückverweisung des Verfahrens an das Bezirksgericht Braunau am Inn zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung sind daher unumgänglich.
3./ Gemäß § 31 Abs 1 erster Satz StGB ist eine Zusatzstrafe zu verhängen, wenn jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren abgeurteilt hätte werden können.3./ Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz StGB ist eine Zusatzstrafe zu verhängen, wenn jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren abgeurteilt hätte werden können.
Die Bedachtnahme auf ein Vor-Urteil setzt sohin voraus, dass in diesem eine Strafe überhaupt bemessen wurde. Ein Urteil, das den Strafausspruch gemäß § 13 Abs 1 JGG vorbehält, scheidet demgemäß aus dem Anwendungsbereich der §§ 31, 40 StGB vorweg aus (RIS-Justiz RS0086987, RS0088812; Fabrizy, StGB10 § 31 Rz 10a; Ratz in WK² § 31 Rz 6; Schroll in WK² JGG § 13 Rz 11; Jesionek/Edwards, JGG4 § 13 Anm 14). Die mit Urteil des Bezirksgerichts Braunau am Inn ausgesprochene Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das Vor-Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 16. Oktober 2009, GZ 20 Hv 45/09i-12, ist daher verfehlt.Die Bedachtnahme auf ein Vor-Urteil setzt sohin voraus, dass in diesem eine Strafe überhaupt bemessen wurde. Ein Urteil, das den Strafausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG vorbehält, scheidet demgemäß aus dem Anwendungsbereich der Paragraphen 31, 40, StGB vorweg aus (RIS-Justiz RS0086987, RS0088812; Fabrizy, StGB10 Paragraph 31, Rz 10a; Ratz in WK² Paragraph 31, Rz 6; Schroll in WK² JGG Paragraph 13, Rz 11; Jesionek/Edwards, JGG4 Paragraph 13, Anmerkung 14, ). Die mit Urteil des Bezirksgerichts Braunau am Inn ausgesprochene Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, StGB auf das Vor-Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 16. Oktober 2009, GZ 20 Hv 45/09i-12, ist daher verfehlt.
Entgegen § 31 Abs 1 StGB unterblieb im Urteil des Bezirksgerichts Braunau am Inn die zufolge Tatzeitpunkts am 29. Mai 2009 gebotene Bedachtnahme auf das aus der - zufolge mängelbehafteten Verfahrens nicht gemäß § 252 Abs 2 StPO verlesenen - Strafregisterauskunft vom 30. April 2010 (ON 18) ersichtliche, eine bedingt nachgesehene Geldstrafe aussprechende Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 3. Februar 2010, GZ 30 Hv 35/09t-13. Bei der gegenständlichen Fallkonstellation macht diese notwendige Bedachtnahme einen Ausspruch nach § 13 Abs 1 JGG unzulässig, weil auf Basis eines (vom Erstgericht für angemessen erachteten) Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe eben keine höhere Strafe als die im früheren Urteil verhängte Sanktion auszusprechen wäre. Dafür sieht § 40 StGB ein Absehen von der Verhängung einer Zusatzstrafe vor (Schroll, WK² JGG § 13 Rz 11; aA Jesionek/Edwards, JGG4 § 13 Anm 15).Entgegen Paragraph 31, Absatz eins, StGB unterblieb im Urteil des Bezirksgerichts Braunau am Inn die zufolge Tatzeitpunkts am 29. Mai 2009 gebotene Bedachtnahme auf das aus der - zufolge mängelbehafteten Verfahrens nicht gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO verlesenen - Strafregisterauskunft vom 30. April 2010 (ON 18) ersichtliche, eine bedingt nachgesehene Geldstrafe aussprechende Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 3. Februar 2010, GZ 30 Hv 35/09t-13. Bei der gegenständlichen Fallkonstellation macht diese notwendige Bedachtnahme einen Ausspruch nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG unzulässig, weil auf Basis eines (vom Erstgericht für angemessen erachteten) Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe eben keine höhere Strafe als die im früheren Urteil verhängte Sanktion auszusprechen wäre. Dafür sieht Paragraph 40, StGB ein Absehen von der Verhängung einer Zusatzstrafe vor (Schroll, WK² JGG Paragraph 13, Rz 11; aA Jesionek/Edwards, JGG4 Paragraph 13, Anmerkung 15, ).
4./ Gemäß § 13 Abs 2 JGG ist die Entscheidung, dass der Ausspruch der Strafe vorbehalten und eine Probezeit bestimmt wird, in das Urteil aufzunehmen und zu begründen. Nach § 270 Abs 4 Z 2 StPO iVm § 13 Abs 2 JGG hat die in gekürzter Form erfolgte Urteilsausfertigung die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die Gründe für den Vorbehalt der Strafe zumindest in Schlagworten zu enthalten. Die bloßen Hinweise auf „§ 13 JGG“ in den gekürzt ausgefertigen Urteilen des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 16. Oktober 2009, GZ 20 Hv 45/09i-12, und des Bezirksgerichts Braunau am Inn vom 11. Mai 2010, GZ 1 U 143/09p-21, entsprechen diesem Begründungsgebot nicht.4./ Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, JGG ist die Entscheidung, dass der Ausspruch der Strafe vorbehalten und eine Probezeit bestimmt wird, in das Urteil aufzunehmen und zu begründen. Nach Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, JGG hat die in gekürzter Form erfolgte Urteilsausfertigung die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die Gründe für den Vorbehalt der Strafe zumindest in Schlagworten zu enthalten. Die bloßen Hinweise auf „§ 13 JGG“ in den gekürzt ausgefertigen Urteilen des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 16. Oktober 2009, GZ 20 Hv 45/09i-12, und des Bezirksgerichts Braunau am Inn vom 11. Mai 2010, GZ 1 U 143/09p-21, entsprechen diesem Begründungsgebot nicht.
Schon aufgrund der zu Punkt 2./ bezeichneten Gesetzesverletzung allein erweist sich die Aufhebung des Schuldspruchs des Bezirksgerichts Braunau am Inn vom 11. Mai 2010, GZ 1 U 143/09p-21, und demgemäß auch des Strafausspruchs (einschließlich der darauf beruhenden Entscheidungen) und Verweisung der Strafsache zu neuer Verhandlung an das Bezirksgericht Braunau am Inn als unumgänglich (§ 292 letzter Satz StPO).Schon aufgrund der zu Punkt 2./ bezeichneten Gesetzesverletzung allein erweist sich die Aufhebung des Schuldspruchs des Bezirksgerichts Braunau am Inn vom 11. Mai 2010, GZ 1 U 143/09p-21, und demgemäß auch des Strafausspruchs (einschließlich der darauf beruhenden Entscheidungen) und Verweisung der Strafsache zu neuer Verhandlung an das Bezirksgericht Braunau am Inn als unumgänglich (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
Auch wegen Fehlens einer Begründung zum Ausspruch der Anwendung des § 13 Abs 1 JGG im Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 16. Oktober 2009, GZ 20 Hv 45/09i-12, ist ein dem Verurteilten erwachsender Nachteil für den (theoretisch denkbaren) Fall einer neuerlichen Verurteilung wegen einer innerhalb der Probezeit gesetzten Straftat nicht auszuschließen. Diese Gesetzesverletzung war vom Obersten Gerichtshof daher nicht nur festzustellen, sondern dem Landesgericht Ried im Innkreis auch aufzutragen, eine dem Gesetz entsprechende Ausfertigung des Urteilsvermerks herzustellen, welche die zum Ausspruch nach § 13 Abs 1 JGG führenden Erwägungen wiedergibt (vgl § 595 Abs 1 Geo).Auch wegen Fehlens einer Begründung zum Ausspruch der Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, JGG im Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 16. Oktober 2009, GZ 20 Hv 45/09i-12, ist ein dem Verurteilten erwachsender Nachteil für den (theoretisch denkbaren) Fall einer neuerlichen Verurteilung wegen einer innerhalb der Probezeit gesetzten Straftat nicht auszuschließen. Diese Gesetzesverletzung war vom Obersten Gerichtshof daher nicht nur festzustellen, sondern dem Landesgericht Ried im Innkreis auch aufzutragen, eine dem Gesetz entsprechende Ausfertigung des Urteilsvermerks herzustellen, welche die zum Ausspruch nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG führenden Erwägungen wiedergibt vergleiche Paragraph 595, Absatz eins, Geo).
5./ Gemäß § 494 Abs 1 erster Satz StPO entscheidet das Gericht unter anderem über die Anordnung der Bewährungshilfe mit Beschluss.5./ Gemäß Paragraph 494, Absatz eins, erster Satz StPO entscheidet das Gericht unter anderem über die Anordnung der Bewährungshilfe mit Beschluss.
Die vom Landesgericht Ried im Innkreis am 3. Februar 2010 zu GZ 30 Hv 35/09t-13 und vom Bezirksgericht Braunau am Inn am 11. Mai 2010 zu GZ 1 U 143/09p-21 jeweils im Urteilsspruch und nicht mit Beschluss angeordnete Beigebung eines Bewährungshelfers gemäß § 50 Abs 1 StGB widerspricht daher § 494 Abs 1 erster Satz StPO. Diese Gesetzesverletzung war mangels nachteiliger Auswirkungen für den Angeklagten lediglich festzustellen.Die vom Landesgericht Ried im Innkreis am 3. Februar 2010 zu GZ 30 Hv 35/09t-13 und vom Bezirksgericht Braunau am Inn am 11. Mai 2010 zu GZ 1 U 143/09p-21 jeweils im Urteilsspruch und nicht mit Beschluss angeordnete Beigebung eines Bewährungshelfers gemäß Paragraph 50, Absatz eins, StGB widerspricht daher Paragraph 494, Absatz eins, erster Satz StPO. Diese Gesetzesverletzung war mangels nachteiliger Auswirkungen für den Angeklagten lediglich festzustellen.
Nach Neudurchführung der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Braunau am Inn wäre im Fall eines neuerlichen Schuldspruchs auf das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 3. Februar 2010, GZ 30 Hv 35/09t-13, gemäß § 31 StGB Bedacht zu nehmen und entsprechend dem Verschlechterungsverbot des § 290 Abs 2 StPO von der Verhängung einer Zusatzstrafe nach § 40 StGB abzusehen.Nach Neudurchführung der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Braunau am Inn wäre im Fall eines neuerlichen Schuldspruchs auf das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 3. Februar 2010, GZ 30 Hv 35/09t-13, gemäß Paragraph 31, StGB Bedacht zu nehmen und entsprechend dem Verschlechterungsverbot des Paragraph 290, Absatz 2, StPO von der Verhängung einer Zusatzstrafe nach Paragraph 40, StGB abzusehen.