Rechtssatz RS0127273
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127273
Geschäftszahl
12Os123/11x (12Os124/11v, 12Os125/11s, 12Os126/11p, 12Os127/11k, 12Os128/11g, 12Os129/11d, 12Os130/11a, 12Os131/11y, 12Os132/11w); 12Os42/18w
Entscheidungsdatum
17.05.2018
Rechtssatz
Im Fall einer nach §§ 31, 40 StGB notwendigen Bedachtnahme auf ein Vorurteil ist ein Ausspruch nach § 13 Abs 1 JGG unzulässig, weil auf Basis eines für angemessen erachteten Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe eben keine höhere Strafe als die im früheren Urteil verhängte Sanktion auszusprechen wäre. In diesen Fällen ist gemäß § 40 StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abzusehen.Im Fall einer nach Paragraphen 31, 40, StGB notwendigen Bedachtnahme auf ein Vorurteil ist ein Ausspruch nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG unzulässig, weil auf Basis eines für angemessen erachteten Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe eben keine höhere Strafe als die im früheren Urteil verhängte Sanktion auszusprechen wäre. In diesen Fällen ist gemäß Paragraph 40, StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127273
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018
Dokumentnummer
JJR_20111018_OGH0002_0120OS00123_11X0000_001