Dieser kann aus dem Grund der Z 6 des § 345 Abs. 1 StPO Berechtigung nicht abgesprochen werden.Dieser kann aus dem Grund der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Eine Zusatzfrage im Sinne des § 313 StPO ist nämlich zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, die, wenn sie als erwiesen angenommen werden, die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden.Eine Zusatzfrage im Sinne des Paragraph 313, StPO ist nämlich zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, die, wenn sie als erwiesen angenommen werden, die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden.
Umstände dieser Art wurden vom Angeklagten in seiner Einlassung aber vorgebracht. In der Hauptverhandlung am 8.Juli 1986 bekannte sich Ernst M*** des vorsätzlichen Mordes nicht schuldig (S 187/III).
Wörtlich führte er unter anderem aus: "Als ich mit der Hacke gegen meine Frau schlug, war ich ganz von Sinnen, ich weiß nicht, warum ich immer wieder zugeschlagen habe ..." (S 192/III). Damit brachte der Angeklagte der Sache nach aber zum Ausdruck, zur Tatzeit nicht einmal die faktische Bedeutung seines Verhaltens erkannt zu haben und somit nicht diskretionsfähig gewesen zu sein. Es war daher die Stellung einer Zusatzfrage in der Richtung des § 11 StGB indiziert, weil der Angeklagte sich dahin verantwortete, "ganz von Sinnen" gewesen zu sein, sohin in einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder einer anderen schweren, einer Geisteskrankheit, einem Schwachsinn oder einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung gleichwertigen seelischen Störung gehandelt zu haben.Wörtlich führte er unter anderem aus: "Als ich mit der Hacke gegen meine Frau schlug, war ich ganz von Sinnen, ich weiß nicht, warum ich immer wieder zugeschlagen habe ..." (S 192/III). Damit brachte der Angeklagte der Sache nach aber zum Ausdruck, zur Tatzeit nicht einmal die faktische Bedeutung seines Verhaltens erkannt zu haben und somit nicht diskretionsfähig gewesen zu sein. Es war daher die Stellung einer Zusatzfrage in der Richtung des Paragraph 11, StGB indiziert, weil der Angeklagte sich dahin verantwortete, "ganz von Sinnen" gewesen zu sein, sohin in einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder einer anderen schweren, einer Geisteskrankheit, einem Schwachsinn oder einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung gleichwertigen seelischen Störung gehandelt zu haben.
Der Schwurgerichtshof hat mit Zwischenerkenntnis (S 206/III) den Antrag des Angeklagten auf Stellung einer Zusatzfrage in Richtung § 11 StGB mit der Begründung abgewiesen, daß das Vorliegen einer Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit durch das klare und schlüssige Gutachten des Sachverständigen UnivProf. Dr. P*** auszuschließen sei. Damit aber hat er in unzulässiger Weise eine Tatfrage gelöst, deren Beurteilung ausschließlich den Geschwornen zu überlassen ist (vgl. hiezu 12 Os 40/76, 10 Os 11/86 u. ENr. 25 zu § 313 in Mayerhofer-Rieder, StPO 2 ).Der Schwurgerichtshof hat mit Zwischenerkenntnis (S 206/III) den Antrag des Angeklagten auf Stellung einer Zusatzfrage in Richtung Paragraph 11, StGB mit der Begründung abgewiesen, daß das Vorliegen einer Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit durch das klare und schlüssige Gutachten des Sachverständigen UnivProf. Dr. P*** auszuschließen sei. Damit aber hat er in unzulässiger Weise eine Tatfrage gelöst, deren Beurteilung ausschließlich den Geschwornen zu überlassen ist vergleiche hiezu 12 Os 40/76, 10 Os 11/86 u. ENr. 25 zu Paragraph 313, in Mayerhofer-Rieder, StPO 2 ).
Schon aus diesem Grunde war eine Kassation des angefochtenen Urteils unumgänglich, ohne daß es notwendig gewesen wäre, auf die weiteren geltendgemachten Nichtigkeitsgründe einzugehen.