Der Schuldspruch wird vom Angeklagten Patrik G*** mit einer auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Strafausspruch mit Berufung angefochten. Die Verfahrensrüge richtet sich gegen die Abweisung seines Antrages auf Einholung eines psychiatrisch-jugendpsychologischen Gutachtens zur Reife und Diskretionsfähigkeit des Beschwerdeführers.Der Schuldspruch wird vom Angeklagten Patrik G*** mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Strafausspruch mit Berufung angefochten. Die Verfahrensrüge richtet sich gegen die Abweisung seines Antrages auf Einholung eines psychiatrisch-jugendpsychologischen Gutachtens zur Reife und Diskretionsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Der Angeklagte G*** - der in der Hauptverhandlung das Unrecht seiner Handlungsweise eingesehen hat - beantragte die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage, ob allenfalls hinsichtlich des unbefugten Gebrauches von Kraftfahrzeugen eine geistige Abnormität bzw. Unzurechnungsfähigkeit vorlag (S 134). Dieser Beweisantrag wurde vom Schöffengericht im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß das Beweisverfahren keinen Hinweis auf eine geistige Schädigung, eine Unzurechnungsfähigkeit oder verzögerte Reife des Beschwerdeführers, der vor Gericht einen vernünftigen Eindruck machte, bot (S 135, 146).
Weil somit keine objektiven Momente nach Lage des Falles vorlagen, die die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in Frage stellen, hat das Erstgericht mit Recht den Antrag auf Psychiatrierung des Angeklagten abgelehnt (Mayerhofer-Rieder2 § 281 Z 4 StPO, ENr 121 und die dort zitierte Judikatur). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.Weil somit keine objektiven Momente nach Lage des Falles vorlagen, die die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in Frage stellen, hat das Erstgericht mit Recht den Antrag auf Psychiatrierung des Angeklagten abgelehnt (Mayerhofer-Rieder2 Paragraph 281, Ziffer 4, StPO, ENr 121 und die dort zitierte Judikatur). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen.
Der genannte Berufungswerber hat in der Anmeldung der nicht ausgeführten Berufung die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert findet, nicht bezeichnet. Gemäß §§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO war daher auch die Berufung in einer nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen.Der genannte Berufungswerber hat in der Anmeldung der nicht ausgeführten Berufung die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert findet, nicht bezeichnet. Gemäß Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO war daher auch die Berufung in einer nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.