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Entscheidung 12 Os 124/00×

Entscheidung 12 Os 124/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os124/00

Entscheidungsdatum

19.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann A***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 17. Mai 2000, GZ 20 römisch fünf r 1138/99-61, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die (neuerliche) Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Nachdem am 21. September 2000 eine durch den Verteidiger des Angeklagten Johann A***** ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 17. Mai 2000, GZ 20 römisch fünf r 1138/99, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden war (12 Os 90/00-6), langte in der zuständigen Abteilung des Obersten Gerichtshofs eine an diesen gerichtete, vom Angeklagten selbst verfasste weitere "Beschwerde" gegen das genannte Urteil ein, welche schon deshalb zurückzuweisen war, weil das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vorsieht (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, E 36).

Anmerkung

E59960 12D01240

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00124..1019.000

Dokumentnummer

JJT_20001019_OGH0002_0120OS00124_0000000_000