Die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes rechtfertigen - entgegen dem weiteren, sachlich den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO relevierenden, Vorbringen in der Mängelrüge - den Schuldspruch.Die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes rechtfertigen - entgegen dem weiteren, sachlich den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierenden, Vorbringen in der Mängelrüge - den Schuldspruch.
Denn einer Feststellung des Inhaltes, wo die beiden inkriminierten Hefte zur Verbreitung vorrätig gehalten wurden, bedurfte es entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht. Es genügt, darauf zu verweisen, daß diese Druckwerke, anders als die sonstigen Schriften, die vom Schuldspruch nicht umfaßt sind, nicht beim Altpapier verwahrt waren. Das Schöffengericht ist insoweit erkennbar der Darstellung der Beschwerdeführerin gefolgt, nach der diese beiden Hefte - bei teilweiser Überklebung ihrer Titelbilder - an den Glasscheiben der Eingangstür befestigt waren. Diese Art des Vorrätighaltens aber entspricht nicht den Anforderungen eines Belästigungs- und Jugendschutzes, wie sie in einem nicht als Sex-Shop gekennzeichneten Geschäft eingehalten werden müssen. Aber auch der Hinweis versagt, daß wegen des Fehlens des Heftes Sexy Girl Nr. 9 in der Hauptverhandlung die Feststellung dessen Inhalts und dessen rechtliche Beurteilung als unzüchtig im Sinne des Pornographiegesetzes unzulässig gewesen sei.
Soferne die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkte der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO inplizite mangelnde Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme infolge Verweisung bezüglicher tatsächlicher Feststellungen auf ein Einspruchserkenntnis des Oberlandesgerichtes Wien rügt, macht sie damit in Wahheit keinen Begründungs- oder Feststellungs-, sondern einen Verfahrensmangel im Sinne der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO geltend, für dessen aufrechten Erledigung es schon an den formellen Voraussetzungen, nämlich einer diesbezüglichen Antragstellung in der Hauptverhandlung fehlt.Soferne die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkte der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO inplizite mangelnde Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme infolge Verweisung bezüglicher tatsächlicher Feststellungen auf ein Einspruchserkenntnis des Oberlandesgerichtes Wien rügt, macht sie damit in Wahheit keinen Begründungs- oder Feststellungs-, sondern einen Verfahrensmangel im Sinne der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend, für dessen aufrechten Erledigung es schon an den formellen Voraussetzungen, nämlich einer diesbezüglichen Antragstellung in der Hauptverhandlung fehlt.
Die vom Erstgericht gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen erweisen sich aber als unbedenklich, da sich aus dem Inhalt des dem Obersten Gerichtshof vorliegenden Heftes 'Sexy Girls Nr. 9' ergibt (vgl JBl 1951, S 91), daß darin exhibitionistische Darstellungen des weiblichen Geschlechtsteiles und zum Teil mit Werkzeugen vorgenommener weiblicher Masturbation enthalten sind, die teilweise unter Verwendung eines Vulgärvokabulars kommentiert werden. Sie entbehren eines echten Gedankeninhaltes, einer erkennbaren Aussage und beschränken sich auf die Wiedergabe sexueller Vorgänge, wobei die Sexualität sozusagen auf sich selbst reduziert und grob aufdringlich dargestellt und dadurch gegen das allgemeine Sittlichkeits- und Schamgefühl verstoßen wird (Leukauf-Steininger, strafrechtliche Nebengesetze, S 411). Dieser Darstellungsweise bedient sich auch das Heft 'Colour Petting 1/67'. Deshalb hat das Schöffengericht beide Druckwerke ohne Rechtsirrtum als (relativ) unzüchtig und mithin der sogenannten nicht harten Pornographie zuzuordnen beurteilt, was - entgegen dem Beschwerdevorbringen - in den Urteilsgründen auch zweifelsfrei zum Ausdruck kommt.Die vom Erstgericht gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen erweisen sich aber als unbedenklich, da sich aus dem Inhalt des dem Obersten Gerichtshof vorliegenden Heftes 'Sexy Girls Nr. 9' ergibt vergleiche JBl 1951, S 91), daß darin exhibitionistische Darstellungen des weiblichen Geschlechtsteiles und zum Teil mit Werkzeugen vorgenommener weiblicher Masturbation enthalten sind, die teilweise unter Verwendung eines Vulgärvokabulars kommentiert werden. Sie entbehren eines echten Gedankeninhaltes, einer erkennbaren Aussage und beschränken sich auf die Wiedergabe sexueller Vorgänge, wobei die Sexualität sozusagen auf sich selbst reduziert und grob aufdringlich dargestellt und dadurch gegen das allgemeine Sittlichkeits- und Schamgefühl verstoßen wird (Leukauf-Steininger, strafrechtliche Nebengesetze, S 411). Dieser Darstellungsweise bedient sich auch das Heft 'Colour Petting 1/67'. Deshalb hat das Schöffengericht beide Druckwerke ohne Rechtsirrtum als (relativ) unzüchtig und mithin der sogenannten nicht harten Pornographie zuzuordnen beurteilt, was - entgegen dem Beschwerdevorbringen - in den Urteilsgründen auch zweifelsfrei zum Ausdruck kommt.
Im Rahmen ihrer Rechtsrüge führt die Beschwerdeführerin auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützt weiter aus, ihr liege nach dem Inhalt des Schuldspruches das zum Zweck der Verbreitung erfolgte Vorrätighalten von sogenannter 'weicher' Pornographie zur Last, nicht aber deren 'Präsentation'. Könne ihr letzteres aber nicht vorgeworfen werden, so hätte es auf ihrer Seite keine besonderen Vorkehrungen für den Belästigungs- und Jugendschutz bedurft, weil niemand vom Inhalt der Magazine Kenntnis habe nehmen müssen, der dies nicht gewünscht habe; schließlich seien entsprechende Überklebungen der Umschlagseiten der Druckwerke vorgenommen worden. Auch hiemit ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht, denn das ihr angelastete Vorrätighalten zur Verbreitung liegt schon dann vor, wenn die unzüchtigen Gegenstände einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden. Dies sollte nach der Verantwortung der Beschwerdeführerin durch Tausch dieser Hefte geschehen. Die von ihr ins Treffen geführte teilweise Überklebung der Titelbilder, und nur dieser, ist bei dem sonstigen Inhalt der Hefte kein hinreichender Belästigungs- und Jugendschutz, was bereits bei Behandlung der Mängelrüge ausgeführt wurde, weil dadurch nicht verhindert wird, daß ein unbefangener Personenkreis, vor allem aber Jugendliche, mit pornographischen Druckwerken konfrontiert wird. Dem Erstgericht ist daher auch insofern kein Rechtsirrtum unterlaufen. Wie schon vorstehend ausgeführt, versagt auch der Einwand, die Angeklagte habe nicht in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt, denn ein derartiger Gewinn ergab sich beim Tausch von einem gegen zwei Hefte. Als Gewinn ist nämlich jeder wirtschaftliche Vorteil, also auch die durch die von der Beschwerdeführerin gewählte Tauschform erzielte Vergrößerung ihres Warenanbotes anzusehen.Im Rahmen ihrer Rechtsrüge führt die Beschwerdeführerin auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützt weiter aus, ihr liege nach dem Inhalt des Schuldspruches das zum Zweck der Verbreitung erfolgte Vorrätighalten von sogenannter 'weicher' Pornographie zur Last, nicht aber deren 'Präsentation'. Könne ihr letzteres aber nicht vorgeworfen werden, so hätte es auf ihrer Seite keine besonderen Vorkehrungen für den Belästigungs- und Jugendschutz bedurft, weil niemand vom Inhalt der Magazine Kenntnis habe nehmen müssen, der dies nicht gewünscht habe; schließlich seien entsprechende Überklebungen der Umschlagseiten der Druckwerke vorgenommen worden. Auch hiemit ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht, denn das ihr angelastete Vorrätighalten zur Verbreitung liegt schon dann vor, wenn die unzüchtigen Gegenstände einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden. Dies sollte nach der Verantwortung der Beschwerdeführerin durch Tausch dieser Hefte geschehen. Die von ihr ins Treffen geführte teilweise Überklebung der Titelbilder, und nur dieser, ist bei dem sonstigen Inhalt der Hefte kein hinreichender Belästigungs- und Jugendschutz, was bereits bei Behandlung der Mängelrüge ausgeführt wurde, weil dadurch nicht verhindert wird, daß ein unbefangener Personenkreis, vor allem aber Jugendliche, mit pornographischen Druckwerken konfrontiert wird. Dem Erstgericht ist daher auch insofern kein Rechtsirrtum unterlaufen. Wie schon vorstehend ausgeführt, versagt auch der Einwand, die Angeklagte habe nicht in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt, denn ein derartiger Gewinn ergab sich beim Tausch von einem gegen zwei Hefte. Als Gewinn ist nämlich jeder wirtschaftliche Vorteil, also auch die durch die von der Beschwerdeführerin gewählte Tauschform erzielte Vergrößerung ihres Warenanbotes anzusehen.
Zum Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO versucht die Beschwerdeführerin darzutun, daß auf sie die Voraussetzungen des § 42 Abs 1 StGB zuträfen und das Gericht deshalb wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat einen Freispruch nach § 259 Z 4 StPO hätte fällen müssen.Zum Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO versucht die Beschwerdeführerin darzutun, daß auf sie die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz eins, StGB zuträfen und das Gericht deshalb wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat einen Freispruch nach Paragraph 259, Ziffer 4, StPO hätte fällen müssen.
Dabei übersieht die Beschwerdeführerin aber, daß ihr Verschulden keineswegs als gering zu bezeichnen ist, weil sie pornographische Druckwerke in einem Geschäft feilgeboten hat, das nicht als Sexladen gekennzeichnet war und wegen der von ihr sonst angebotenen Trivialliteratur (Kindermagazine) auch von Jugendlichen frequentiert wurde. Es mangelt damit bereits an der zu § 42 Abs 1 Z 1 StGB vorausgesetzten geringen Schuld; da aber, um eine Anwendung des § 42 Abs 1 StGB zu rechtfertigen, alle seine Voraussetzungen kumulativ zutreffen müssen, war es nicht möglich, nach dieser Gesetzesstelle mit Freispruch der Beschwerdeführerin (§ 259 Z 4 StPO) vorzugehen. Schon im Rahmen ihrer Mängelrüge, sachlich jedoch abermals eine materiellrechtliche Nichtigkeit relevierend, bringt die Beschwerdeführerin vor, es wäre ihr zugute zu halten, daß sie den Inhalt der inkriminierten Druckwerke nicht kannte, zumindest aber deren Eignung nach dem PornographieG mangels Information über die einschlägigen Rechtsvorschriften und die verhältnismäßig junge Judikatur des Obersten Gerichtshofes über die Unterscheidung zwischen harter und nicht harter Pornographie verkannt habe. Auch damit ist sie nicht im Recht.Dabei übersieht die Beschwerdeführerin aber, daß ihr Verschulden keineswegs als gering zu bezeichnen ist, weil sie pornographische Druckwerke in einem Geschäft feilgeboten hat, das nicht als Sexladen gekennzeichnet war und wegen der von ihr sonst angebotenen Trivialliteratur (Kindermagazine) auch von Jugendlichen frequentiert wurde. Es mangelt damit bereits an der zu Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, StGB vorausgesetzten geringen Schuld; da aber, um eine Anwendung des Paragraph 42, Absatz eins, StGB zu rechtfertigen, alle seine Voraussetzungen kumulativ zutreffen müssen, war es nicht möglich, nach dieser Gesetzesstelle mit Freispruch der Beschwerdeführerin (Paragraph 259, Ziffer 4, StPO) vorzugehen. Schon im Rahmen ihrer Mängelrüge, sachlich jedoch abermals eine materiellrechtliche Nichtigkeit relevierend, bringt die Beschwerdeführerin vor, es wäre ihr zugute zu halten, daß sie den Inhalt der inkriminierten Druckwerke nicht kannte, zumindest aber deren Eignung nach dem PornographieG mangels Information über die einschlägigen Rechtsvorschriften und die verhältnismäßig junge Judikatur des Obersten Gerichtshofes über die Unterscheidung zwischen harter und nicht harter Pornographie verkannt habe. Auch damit ist sie nicht im Recht.
Soweit sie sich darauf beruft, daß sie den Inhalt der inkriminierten Druckwerke nicht gekannt habe, womit sie in der Sache einen Tatirrtum behauptet, ist ihre Rüge unbeachtlich, weil nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, da sie sich über die ausdrückliche gegenteilige Konstatierung des Schöffengerichtes hinwegsetzt. Soweit sie aber einen Irrtum über die (rechtlichen) Kriterien absoluter und relativer Unzüchtigkeit behauptet, so geht die Rüge deshalb fehl, weil ihr nur das Vorrätighalten sogenannter nicht harter Pornographica zur Last liegt und es dafür auf die Abgrenzung zwischen harter und nicht harter Pornographie nicht ankommt. Daß die Beschwerdeführerin sich aber des Begriffs strafbarer Unzüchtigkeit an sich nicht bewußt gewesen wäre, behauptet die Beschwerde nicht. Wenn schließlich die Beschwerdeführerin einwendet, es liege keine nach dem Pornographiegesetz strafbare Handlung vor, weshalb auch der auf § 1 Abs 3 PornG in Verbindung mit § 41 PresseG gestützte Verfallsausspruch hinsichtlich der im Schuldspruch erwähnten Druckwerke mangels 'Präsentation' derselben rechtlich verfehlt sei, so stellt sich dieses Vorbringen weder als gesetzmäßige Ausführung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes nach dem § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO noch sonst eines Nichtigkeitsgrundes, etwa jenes der Z 11 dieser Gesetzesstelle, dar. Denn es wird dabei nicht, wie es die gesetzmäßige Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert, der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz verglichen, vielmehr unternimmt es die Beschwerdeführerin - von der urteilsfremden Annahme, sie habe diese unzüchtigen Druckwerke nicht gewinnsüchtig zur Verbreitung vorrätig gehalten - ausgehend, die Unrichtigkeit der erstrichterlichen Rechtsanwendung beim Ausspruch des Verfalls dieser Druckwerke aufzuzeigen. Auf dieses Vorbringen braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.Soweit sie sich darauf beruft, daß sie den Inhalt der inkriminierten Druckwerke nicht gekannt habe, womit sie in der Sache einen Tatirrtum behauptet, ist ihre Rüge unbeachtlich, weil nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, da sie sich über die ausdrückliche gegenteilige Konstatierung des Schöffengerichtes hinwegsetzt. Soweit sie aber einen Irrtum über die (rechtlichen) Kriterien absoluter und relativer Unzüchtigkeit behauptet, so geht die Rüge deshalb fehl, weil ihr nur das Vorrätighalten sogenannter nicht harter Pornographica zur Last liegt und es dafür auf die Abgrenzung zwischen harter und nicht harter Pornographie nicht ankommt. Daß die Beschwerdeführerin sich aber des Begriffs strafbarer Unzüchtigkeit an sich nicht bewußt gewesen wäre, behauptet die Beschwerde nicht. Wenn schließlich die Beschwerdeführerin einwendet, es liege keine nach dem Pornographiegesetz strafbare Handlung vor, weshalb auch der auf Paragraph eins, Absatz 3, PornG in Verbindung mit Paragraph 41, PresseG gestützte Verfallsausspruch hinsichtlich der im Schuldspruch erwähnten Druckwerke mangels 'Präsentation' derselben rechtlich verfehlt sei, so stellt sich dieses Vorbringen weder als gesetzmäßige Ausführung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO noch sonst eines Nichtigkeitsgrundes, etwa jenes der Ziffer 11, dieser Gesetzesstelle, dar. Denn es wird dabei nicht, wie es die gesetzmäßige Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert, der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz verglichen, vielmehr unternimmt es die Beschwerdeführerin - von der urteilsfremden Annahme, sie habe diese unzüchtigen Druckwerke nicht gewinnsüchtig zur Verbreitung vorrätig gehalten - ausgehend, die Unrichtigkeit der erstrichterlichen Rechtsanwendung beim Ausspruch des Verfalls dieser Druckwerke aufzuzeigen. Auf dieses Vorbringen braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte die Angeklagte nach § 1 Abs 2 PornG unter Anwendung des § 37 StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfalle zu 10 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, wobei der Tagessatz mit S 150,- bestimmt wurde. Bei der Strafzumessung nahm es als erschwerend keinen Umstand, als mildernd die Sicherstellung der beiden Magazine und den bisher ordentlichen Lebenswandel der Angeklagten an. Die Berufung der Angeklagten, welche eine Minderung der Tagessätze unter Hinweis auf ihren Beitrag zur Wahrheitsfindung durch sofortiges Zurverfügungstellen der inkriminierten Tatgegenstände und das abgelegte Tatsachengeständnis begehrt, ist nicht begründet. Die geringe Anzahl der Tagessätze entspricht durchaus dem vom Erstgericht keineswegs überbewerteten Unrechtsund Schuldgehalt der Straftat. Ein Tatsachengeständnis vermag im übrigen den Milderungsgrund nach § 34 Z 17 StGB nicht herzustellen; auch die Auslieferung der inkriminierten Exemplare fällt nicht als mildernd ins Gewicht, sodaß insoweit der Berufung ein Erfolg zu versagen und wie im Spruche zu erkennen war.Das Erstgericht verurteilte die Angeklagte nach Paragraph eins, Absatz 2, PornG unter Anwendung des Paragraph 37, StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfalle zu 10 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, wobei der Tagessatz mit S 150,- bestimmt wurde. Bei der Strafzumessung nahm es als erschwerend keinen Umstand, als mildernd die Sicherstellung der beiden Magazine und den bisher ordentlichen Lebenswandel der Angeklagten an. Die Berufung der Angeklagten, welche eine Minderung der Tagessätze unter Hinweis auf ihren Beitrag zur Wahrheitsfindung durch sofortiges Zurverfügungstellen der inkriminierten Tatgegenstände und das abgelegte Tatsachengeständnis begehrt, ist nicht begründet. Die geringe Anzahl der Tagessätze entspricht durchaus dem vom Erstgericht keineswegs überbewerteten Unrechtsund Schuldgehalt der Straftat. Ein Tatsachengeständnis vermag im übrigen den Milderungsgrund nach Paragraph 34, Ziffer 17, StGB nicht herzustellen; auch die Auslieferung der inkriminierten Exemplare fällt nicht als mildernd ins Gewicht, sodaß insoweit der Berufung ein Erfolg zu versagen und wie im Spruche zu erkennen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.