Rechtssatz RS0087959
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087959
Geschäftszahl
10Os80/71; 13Os22/75; 13Os102/78; 13Os59/79; 12Os124/79
Entscheidungsdatum
13.12.1979
Rechtssatz
"Gewinnsüchtige Absicht" ist bei jeden Handeln gegeben, das einen Gewinn schlechthin und somit einen Vermögensvorteil bezweckt. Auch ein Handeln "um seines Vorteils willen" ist einem Handeln aus "Gewinnsucht" gleichzusetzen. Es genügt, daß ein materieller Vorteil angestrebt wird, und keinesfalls ist unter gewinnsüchtiger Absicht nur eine auf besonderer "Sucht" nach Gewinn beruhende Absicht zu verstehen. Nicht begriffswesentlich ist hingegen, ob der Täter den beabsichtigten Gewinn (Vermögensvorteil) auch wirklich erzielt hat, wie es auf die Große und Höhe des Gewinns (Vermögensvorteil) gleichfalls nicht ankommt.
Entscheidungstexte
- 10 Os 80/71
Entscheidungstext OGH 06.07.1971 10 Os 80/71
- 13 Os 22/75
Entscheidungstext OGH 16.05.1975 13 Os 22/75
nur: Nicht begriffswesentlich ist hingegen, ob der Täter den beabsichtigten Gewinn (Vermögensvorteil) auch wirklich erzielt hat, wie es auf die Große und Höhe des Gewinns (Vermögensvorteil) gleichfalls nicht ankommt. (T1)
- 13 Os 102/78
Entscheidungstext OGH 24.11.1978 13 Os 102/78
nur: "Gewinnsüchtige Absicht" ist bei jeden Handeln gegeben, das einen Gewinn schlechthin und somit einen Vermögensvorteil bezweckt. (T2)
- 13 Os 59/79
Entscheidungstext OGH 07.06.1979 13 Os 59/79
nur T2
- 12 Os 124/79
Entscheidungstext OGH 13.12.1979 12 Os 124/79
nur T2; Beisatz: Der Gewinn muß nicht in Geld bestehen; es genügt jeder wirtschaftliche Vorteil (hier: Tausch zweier Magazine gegen ein neues Magazin). (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0087959
Dokumentnummer
JJR_19710706_OGH0002_0100OS00080_7100000_002