Die Beschwerde versagt zur Gänze.
In gewinnsüchtiger Absicht im Sinn des § 1 PornoG.In gewinnsüchtiger Absicht im Sinn des Paragraph eins, PornoG.
handelt, wer durch Verwendung des Tatobjektes im wirtschaftlichen Sinn einen Gewinn schlechthin und damit einen Vermögensvorteil bezweckt. Ob und inwieweit ein Gewinn tatsächlich erzielt wird und dem Geschäftsinhaber oder (auch) dem Geschäftsführer oder einem sonstigen Verantwortlichen eines Unternehmens zufließen soll, ist belanglos, weil der Begriff des Handelns in gewinnsüchtiger Absicht nicht notwendig nur ein Handeln um des eigenen Vorteils willen erfaßt.
Es ist demnach auch die vom Beschwerdeführer relevierte Frage, ob der Umsatz der gegenständlichen Druckwerke die Höhe seiner (eigenen) Bezüge (als Geschäftsführer) beeinflußt habe (oder hätte beeinflussen sollen), nicht entscheidungswesentlich im Sinn des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPOEs ist demnach auch die vom Beschwerdeführer relevierte Frage, ob der Umsatz der gegenständlichen Druckwerke die Höhe seiner (eigenen) Bezüge (als Geschäftsführer) beeinflußt habe (oder hätte beeinflussen sollen), nicht entscheidungswesentlich im Sinn des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO
Soweit der Beschwerdeführer aber die Feststellung seiner gewinnsüchtigen Absicht vermißt, verkennt er die oben dargelegten Kriterien dieses Merkmales der inneren Tatseite des Deliktes nach dem § 1 Abs 1 PornoG.Soweit der Beschwerdeführer aber die Feststellung seiner gewinnsüchtigen Absicht vermißt, verkennt er die oben dargelegten Kriterien dieses Merkmales der inneren Tatseite des Deliktes nach dem Paragraph eins, Absatz eins, PornoG.
Genug daran, daß sich aus dem hier unmißverständlichen Zusammenhang von Spruch und Gründen des Ersturteiles mit zureichender Deutlichkeit das Vorrätighalten, Anbieten und teilweise Verbreiten der inkriminierten Druckwerke durch den Beschwerdeführer (zum Preis von 140 S pro Stück mit einer Gewinnspanne von etwa 30 %) in der Absicht auf Erzielung eines Vermögensvorteiles für die Geschäftsinhaberin, mithin in gewinnsüchtiger Absicht im Sinn des Tatbestandes des § 1 Abs 1 PornoG. ergibt.Genug daran, daß sich aus dem hier unmißverständlichen Zusammenhang von Spruch und Gründen des Ersturteiles mit zureichender Deutlichkeit das Vorrätighalten, Anbieten und teilweise Verbreiten der inkriminierten Druckwerke durch den Beschwerdeführer (zum Preis von 140 S pro Stück mit einer Gewinnspanne von etwa 30 %) in der Absicht auf Erzielung eines Vermögensvorteiles für die Geschäftsinhaberin, mithin in gewinnsüchtiger Absicht im Sinn des Tatbestandes des Paragraph eins, Absatz eins, PornoG. ergibt.
Da somit das angefochtene Urteil auch mit keinem Feststellungsmangel nach der Z 9 lit. a des § 281 Abs 1 StPODa somit das angefochtene Urteil auch mit keinem Feststellungsmangel nach der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO
behaftet ist, war der Nichtigkeitsbeschwerde der Erfolg zu versagen.