Die ersichtlich auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 12 des § 345 Abs. 1 StPO gestützte Rechtsrüge (das Zitat des '§ 41 Abs. 2 StPO' in der Beschwerdeschrift - S 125/Die ersichtlich auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 12, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Rechtsrüge (das Zitat des '§ 41 Absatz 2, StPO' in der Beschwerdeschrift - S 125/
II. Band - beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler) läßt eine gesetzmäßige Ausführung vermissen, will doch der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bloß seiner - einverständliches Handeln mit dem Mitangeklagten A bei Begehung des Raubes an Elisabeth C in Abrede stellenden -römisch zwei. Band - beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler) läßt eine gesetzmäßige Ausführung vermissen, will doch der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bloß seiner - einverständliches Handeln mit dem Mitangeklagten A bei Begehung des Raubes an Elisabeth C in Abrede stellenden -
leugnenden Verantwortung zum Durchbruch verhelfen, wobei er sich gleichzeitig über das im Wahrspruch der Geschwornen zum Ausdruck gebrachte Tatsachensubstrat, insbesondere über das dort in subjektiver Beziehung als erwiesen angenommene einverständliche Zusammenwirken des Angeklagten B mit dem Mitangeklagten A bei Verübung der Raubtat, hinwegsetzt. Im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile der Geschwornengerichte ist aber die Richtigkeit der Gesetzesanwendung ausschließlich auf Grund der im Wahrspruch getroffenen Feststellungen zu prüfen. Eine Rechtsrüge kann daher nicht - wie dies hier der Beschwerdeführer unternimmt - auf angebliche oder tatsächliche Beweisergebnisse gestützt werden, die keinen EEingang in den Wahrspruch gefunden haben. Die im Wahrspruch getroffenen Tatsachenfeststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite sowie die diesen Tatsachenfeststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung sind aber einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entrückt.
Abgesehen davon ist die Rechtsrüge des Beschwerdeführers schon deshalb einer argumentationsbezogenen sachlichen Erwiderung nicht zugänglich und auch insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt, als von ihm unter dem geltendgemachten - wie erwähnt mit '§ 41 Abs. 2 StPO' bezeichneten - Nichtigkeitsgrund zwar die Rechtsrichtigkeit der Subsumtion der im Wahrspruch der Geschwornen zur Hauptfrage 1./ festgestellten Tat als schwerer Raub nach dem § 142 Abs. 1, 143 erster Fall StGB bestritten, nicht jedoch dargelegt wird, aus welchem Grund seiner Meinung nach der in diesem Wahrspruch umschriebene Sachverhalt einer anderen und welcher Strafbestimmung zu unterstellen sei, wie dies aber zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung des vom Beschwerdeführer offenkundig herangezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes (§ 345 Abs. 1 Z. 12 StPO) erforderlich wäre.Abgesehen davon ist die Rechtsrüge des Beschwerdeführers schon deshalb einer argumentationsbezogenen sachlichen Erwiderung nicht zugänglich und auch insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt, als von ihm unter dem geltendgemachten - wie erwähnt mit '§ 41 Absatz 2, StPO' bezeichneten - Nichtigkeitsgrund zwar die Rechtsrichtigkeit der Subsumtion der im Wahrspruch der Geschwornen zur Hauptfrage 1./ festgestellten Tat als schwerer Raub nach dem Paragraph 142, Absatz eins, 143, erster Fall StGB bestritten, nicht jedoch dargelegt wird, aus welchem Grund seiner Meinung nach der in diesem Wahrspruch umschriebene Sachverhalt einer anderen und welcher Strafbestimmung zu unterstellen sei, wie dies aber zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung des vom Beschwerdeführer offenkundig herangezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO) erforderlich wäre.
Die sohin zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann B war daher zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verhängte nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB über Franz Georg A eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren und über Josef B eine solche von fünf Jahren. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht (bei beiden Angeklagten) als erschwerend die mehrfachen und empfindlichen, auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorstrafen sowie den raschen Rückfall, hinsichtlich A auch die Verleitung Bs zur (Raub-)Tat; hingegen berücksichtigte es die relativ geringe Beute, die vernachlässigte Erziehung und die - wenn auch sehr geringfügige - teilweise Schadensgutmachung (durch Rückstellung eines geraubten Kugelschreibers in der Hauptverhandlung), in Ansehung des Angeklagten A auch sein Geständnis, welches zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, bei B die eher untergeordnete Tatbeteiligung und die Verleitung durch den Mittäter A als mildernd.Das Geschwornengericht verhängte nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB über Franz Georg A eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren und über Josef B eine solche von fünf Jahren. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht (bei beiden Angeklagten) als erschwerend die mehrfachen und empfindlichen, auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorstrafen sowie den raschen Rückfall, hinsichtlich A auch die Verleitung Bs zur (Raub-)Tat; hingegen berücksichtigte es die relativ geringe Beute, die vernachlässigte Erziehung und die - wenn auch sehr geringfügige - teilweise Schadensgutmachung (durch Rückstellung eines geraubten Kugelschreibers in der Hauptverhandlung), in Ansehung des Angeklagten A auch sein Geständnis, welches zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, bei B die eher untergeordnete Tatbeteiligung und die Verleitung durch den Mittäter A als mildernd.
Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten die Herabsetzung der Freiheitsstrafen an.
Beiden Berufungen kann Berechtigung nicht zuerkannt werden:
Das Geschwornengericht stellte nämlich hinsichtlich beider Angeklagten die (besonderen) Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig fest und unterzog sie einer zutreffenden Würdigung. Es vernachlässigte auch nicht die allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Normen (§ 32 StGB).Das Geschwornengericht stellte nämlich hinsichtlich beider Angeklagten die (besonderen) Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig fest und unterzog sie einer zutreffenden Würdigung. Es vernachlässigte auch nicht die allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Normen (Paragraph 32, StGB).
Keiner der von den Angeklagten in ihren Berufungen reklamierten zusätzlichen Milderungsumstände ist gegeben:
Eine 'geringe Gewaltanwendung' wie sie der Angeklagte A behauptet, ist angesichts des von den Geschwornen (durch Bejahung der Hauptfrage 1.) festegestellten Sachverhalts, nämlich Zuhalten des Mundes und Entreißen der Handtasche (worauf das Raubopfer zu Sturz kam - vgl dazu u.a. S. 57/II. Band), all dies in einer Aufzugskabine, also auf engem Raum, nicht gegeben.Eine 'geringe Gewaltanwendung' wie sie der Angeklagte A behauptet, ist angesichts des von den Geschwornen (durch Bejahung der Hauptfrage 1.) festegestellten Sachverhalts, nämlich Zuhalten des Mundes und Entreißen der Handtasche (worauf das Raubopfer zu Sturz kam - vergleiche dazu u.a. S. 57/II. Band), all dies in einer Aufzugskabine, also auf engem Raum, nicht gegeben.
Die Alkoholisierung kann deshalb nicht strafmildernd wirken, weil die Voraussetzungen des § 35 StGB nicht vorliegen; sie sind übrigens gar nicht substantiiert behauptet worden.Die Alkoholisierung kann deshalb nicht strafmildernd wirken, weil die Voraussetzungen des Paragraph 35, StGB nicht vorliegen; sie sind übrigens gar nicht substantiiert behauptet worden.
Der Umstand, daß das Raubopfer unverletzt blieb, bewirkt keinen Milderungsgrund. Vielmehr fiele eine leichte Körperverletzung als erschwerend, eine schwere Verletzung sogar als strafsatzerhöhende Erfolgsqualifikation ins Gewicht.
Aber auch die Annahme des Milderungsumstandes einer 'gewissen aufstoßenden Gelegenheit' (gemeint: einer besonders verlockenden Gelegenheit in der Bedeutung des § 34 Z. 9 StGB) entbehrt einer urteils- und aktenmäßigen Deckung. Eine gemeinsame Fahrt im Aufzug verleitet doch in keiner Weise zur Begehung eines Handtaschenraubes!Aber auch die Annahme des Milderungsumstandes einer 'gewissen aufstoßenden Gelegenheit' (gemeint: einer besonders verlockenden Gelegenheit in der Bedeutung des Paragraph 34, Ziffer 9, StGB) entbehrt einer urteils- und aktenmäßigen Deckung. Eine gemeinsame Fahrt im Aufzug verleitet doch in keiner Weise zur Begehung eines Handtaschenraubes!
Soweit der Berufungswerber A seine 'menschenunwürdige Behandlung durch die Kriminalbeamten' (beim Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt der Bundespolizeidirektion Wien) behauptet, könnte dieser Umstand als Milderungsgrund im Sinn des Strafgesetzbuches nicht herangezogen werden.
Die vom Angeklagten B behauptete Unbesonnenheit liegt nicht vor. Wenngleich die Tat nicht aufgrund reiflicher überlegung verübt worden ist, verlangt die Annahme von Unbesonnenheit in der Bedeutung des Milderungsgrundes nach § 34 Z. 7 StGB auch, daß der Tat keine kriminelle Neigung oder grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt (Leukauf-Steininger, Komm.2, RN 13 zu § 34 StGB unter Hinweis auf die EBRV 1971, 127). Diese Voraussetzungen sind nach dem Vorleben der Angeklagten, das durch acht (A) bzw. sechs (B) auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Vorstrafen gekennzeichnet ist, und nach der Art der Tatverübung zu negieren. Schließlich vermag auch der Umstand, daß der Angeklagte B seit seiner letzten Verurteilung gearbeitet hat, keinen Milderungsgrund darzustellen.Die vom Angeklagten B behauptete Unbesonnenheit liegt nicht vor. Wenngleich die Tat nicht aufgrund reiflicher überlegung verübt worden ist, verlangt die Annahme von Unbesonnenheit in der Bedeutung des Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Ziffer 7, StGB auch, daß der Tat keine kriminelle Neigung oder grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt (Leukauf-Steininger, Komm.2, RN 13 zu Paragraph 34, StGB unter Hinweis auf die EBRV 1971, 127). Diese Voraussetzungen sind nach dem Vorleben der Angeklagten, das durch acht (A) bzw. sechs (B) auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Vorstrafen gekennzeichnet ist, und nach der Art der Tatverübung zu negieren. Schließlich vermag auch der Umstand, daß der Angeklagte B seit seiner letzten Verurteilung gearbeitet hat, keinen Milderungsgrund darzustellen.
Der von beiden Angeklagten begehrten Gewährung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB kann keinesfalls entsprochen werden, weil weder die Milderungsgründe die Erschwerungsumstände beträchtlich überwiegen, noch spezialpräventive Gründe die Anwendung des § 41 StGB zulassen.Der von beiden Angeklagten begehrten Gewährung der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, StGB kann keinesfalls entsprochen werden, weil weder die Milderungsgründe die Erschwerungsumstände beträchtlich überwiegen, noch spezialpräventive Gründe die Anwendung des Paragraph 41, StGB zulassen.
Zu letzterem Belang genügt ein (neuerlicher) Hinweis auf die beträchtliche Vorstrafenbelastung der Berufungswerber. Insgesamt ergibt sich somit, daß die vom Geschwornengericht ausgemessenen Freiheitsstrafen keiner Reduktion bedürfen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.