[3] Die gegen dieses Urteil aus Z 5, 9 lit a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl. [3] Die gegen dieses Urteil aus Ziffer 5, 9, Litera a,, 9 Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider hat das Erstgericht die subjektive Tatseite des Angeklagten nicht bloß aus seiner Kenntnis von den Investitionsprogrammen des gesondert verfolgten * B* abgeleitet, sondern aus einer vernetzten Betrachtung vielzähliger weiterer Parameter, wie insbesondere der widersprüchlichen, teils durch andere Zeugen widerlegten Verantwortung des Angeklagten, der engen Zusammenarbeit mit * B*, der weiteren Veranlagungstätigkeit für Dritte trotz Erkennens der finanziellen Probleme des „Investitionsprogramms“ des * B* und der Intransparenz des Anlagemodells samt den ungewöhnlich hohen und nicht nachvollziehbaren Renditen (US 25 ff). Indem die Beschwerde die Gesamtheit dieser Entscheidungsgründe übergeht (RIS-Justiz RS0119370), erweist sie sich als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. [4] Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider hat das Erstgericht die subjektive Tatseite des Angeklagten nicht bloß aus seiner Kenntnis von den Investitionsprogrammen des gesondert verfolgten * B* abgeleitet, sondern aus einer vernetzten Betrachtung vielzähliger weiterer Parameter, wie insbesondere der widersprüchlichen, teils durch andere Zeugen widerlegten Verantwortung des Angeklagten, der engen Zusammenarbeit mit * B*, der weiteren Veranlagungstätigkeit für Dritte trotz Erkennens der finanziellen Probleme des „Investitionsprogramms“ des * B* und der Intransparenz des Anlagemodells samt den ungewöhnlich hohen und nicht nachvollziehbaren Renditen (US 25 ff). Indem die Beschwerde die Gesamtheit dieser Entscheidungsgründe übergeht (RIS-Justiz RS0119370), erweist sie sich als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
[5] Aus welchem Grund den (solcherart begründeten) Feststellungen zur subjektiven Ausrichtung des Beschwerdeführers der erforderliche Sachverhaltsbezug fehlen soll, macht die weitere Beschwerde (Z 9 lit a) nicht deutlich. [5] Aus welchem Grund den (solcherart begründeten) Feststellungen zur subjektiven Ausrichtung des Beschwerdeführers der erforderliche Sachverhaltsbezug fehlen soll, macht die weitere Beschwerde (Ziffer 9, Litera a,) nicht deutlich.
[6] Die Rechtsmittelkritik (Z 9 lit b), wonach eine – ne-bis-in-idem-Wirkung entfaltende – Tatidentität zwischen der verwaltungsbehördlichen Verurteilung des Angeklagten in seiner Eigenschaft als (verwaltungsbehördlicher) Geschäftsführer der G* GmbH (§ 9 Abs 1 VStG) wegen Verstoßes gegen die Registrierungspflicht als Dienstleister von virtuellen Währungen nach § 32a Finanzmarkt-Geldwäschegegesetz (vgl US 6) und dem ihm angelasteten betrügerischen Handeln im Umgang mit derartigen Finanzprodukten bestehe (zu den Voraussetzungen eines derartigen Verfolgungshindernisses vgl aber 14 Os 63/22d, EvBl 2023/109, 377 mwN; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 2.237 ff), erschöpft sich in einer bloßen Rechtsbehauptung. [6] Die Rechtsmittelkritik (Ziffer 9, Litera b,), wonach eine – ne-bis-in-idem-Wirkung entfaltende – Tatidentität zwischen der verwaltungsbehördlichen Verurteilung des Angeklagten in seiner Eigenschaft als (verwaltungsbehördlicher) Geschäftsführer der G* GmbH (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) wegen Verstoßes gegen die Registrierungspflicht als Dienstleister von virtuellen Währungen nach Paragraph 32 a, Finanzmarkt-Geldwäschegegesetz vergleiche US 6) und dem ihm angelasteten betrügerischen Handeln im Umgang mit derartigen Finanzprodukten bestehe (zu den Voraussetzungen eines derartigen Verfolgungshindernisses vergleiche aber 14 Os 63/22d, EvBl 2023/109, 377 mwN; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 2.237 ff), erschöpft sich in einer bloßen Rechtsbehauptung.
[7] Die Subsumtionsrüge (Z 10) erblickt in den Konstatierungen betreffend die gewerbsmäßige Tatbegehung erneut unsubstantiierten Gebrauch von verba legalia, ohne aber zu erklären, weshalb insoweit von fehlendem Sachverhaltsbezug auszugehen sein soll (vgl US 35). [7] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erblickt in den Konstatierungen betreffend die gewerbsmäßige Tatbegehung erneut unsubstantiierten Gebrauch von verba legalia, ohne aber zu erklären, weshalb insoweit von fehlendem Sachverhaltsbezug auszugehen sein soll vergleiche US 35).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.