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Entscheidung 12 Os 125/24k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os125/24k

Entscheidungsdatum

09.01.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Strafsache gegen * W* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall, 12 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten W* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 29. April 2024, GZ 13 Hv 69/23a-283, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.

* W* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch eines Mitangeklagten enthält, wurde * W* des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall, 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in B* und an anderen Orten in einverständlichem Zusammenwirken mit * B* und einem weiteren Mittäter mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gewerbsmäßig auf die im Urteil näher dargestellte Weise (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3,, Absatz 2, StGB) andere Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, risikolose und lukrative Vermögensanlagen der überlassenen Gelder in vermeintliche Investitionsprogramme, nämlich das „Tradingprogramm 2020“ und „private Trading 2021“, mit Renditen von bis zu fünf Prozent pro Woche vornehmlich über gute Kontakte zur „Hochfinanz Dubai“ zu erwirken, sowie die Vorgabe der Auszahlungswilligkeit hinsichtlich der überlassenen Beträge und der versprochenen Gewinne, zu Handlungen, nämlich zur Zahlung von Bargeld und zur Überweisung von Bitcoins und Euro aus dem Titel des Investitionsbeitrags verleitet, die diese in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei * W* Opfer anwarb, als Ansprechperson auftrat und als vermeintlicher Finanzexperte die Sicherheit des Geschäfts zusicherte, wobei er:

römisch eins./ in der Zeit vom 22. Februar 2021 bis zum 12. Mai 2021 in den im Urteil zu 1./ und 2./ dargestellten Fällen erhaltene Geldbeträge in Kryptowährungen gegen Einbehalt einer Provision von 1 % tauschte und entweder den Opfern zur Weiterleitung an * B* oder diesem direkt überwies;

römisch zwei./ in der Zeit vom 17. Februar 2021 bis zum 12. März 2021 in den im Urteil zu 1./ bis 4./ beschriebenen Fällen zu den von * B* (auf die zu A./ dargestellte Weise) verübten Tathandlungen beitrug, indem er von * B* an ihn vermittelte Geldbeträge in Bitcoins zum Zweck der Investition in das Tradingprogramm gegen Einbehalt einer Provision im Ausmaß von 1 % umwandelte und dann entweder in den im Urteil zu 1./ bis 4./ dargestellten Fällen an die Opfer zurücküberwies oder an * B* weitertransferierte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die gegen dieses Urteil aus Ziffer 5, 9, Litera a,, 9 Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4] Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider hat das Erstgericht die subjektive Tatseite des Angeklagten nicht bloß aus seiner Kenntnis von den Investitionsprogrammen des gesondert verfolgten * B* abgeleitet, sondern aus einer vernetzten Betrachtung vielzähliger weiterer Parameter, wie insbesondere der widersprüchlichen, teils durch andere Zeugen widerlegten Verantwortung des Angeklagten, der engen Zusammenarbeit mit * B*, der weiteren Veranlagungstätigkeit für Dritte trotz Erkennens der finanziellen Probleme des „Investitionsprogramms“ des * B* und der Intransparenz des Anlagemodells samt den ungewöhnlich hohen und nicht nachvollziehbaren Renditen (US 25 ff). Indem die Beschwerde die Gesamtheit dieser Entscheidungsgründe übergeht (RIS-Justiz RS0119370), erweist sie sich als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.

[5] Aus welchem Grund den (solcherart begründeten) Feststellungen zur subjektiven Ausrichtung des Beschwerdeführers der erforderliche Sachverhaltsbezug fehlen soll, macht die weitere Beschwerde (Ziffer 9, Litera a,) nicht deutlich.

[6] Die Rechtsmittelkritik (Ziffer 9, Litera b,), wonach eine – ne-bis-in-idem-Wirkung entfaltende – Tatidentität zwischen der verwaltungsbehördlichen Verurteilung des Angeklagten in seiner Eigenschaft als (verwaltungsbehördlicher) Geschäftsführer der G* GmbH (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) wegen Verstoßes gegen die Registrierungspflicht als Dienstleister von virtuellen Währungen nach Paragraph 32 a, Finanzmarkt-Geldwäschegegesetz vergleiche US 6) und dem ihm angelasteten betrügerischen Handeln im Umgang mit derartigen Finanzprodukten bestehe (zu den Voraussetzungen eines derartigen Verfolgungshindernisses vergleiche aber 14 Os 63/22d, EvBl 2023/109, 377 mwN; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 2.237 ff), erschöpft sich in einer bloßen Rechtsbehauptung.

[7] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erblickt in den Konstatierungen betreffend die gewerbsmäßige Tatbegehung erneut unsubstantiierten Gebrauch von verba legalia, ohne aber zu erklären, weshalb insoweit von fehlendem Sachverhaltsbezug auszugehen sein soll vergleiche US 35).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

[9] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E143295

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00125.24K.0109.000

Im RIS seit

22.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Dokumentnummer

JJT_20250109_OGH0002_0120OS00125_24K0000_000