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Entscheidung 14 Os 63/22d×

Entscheidung 14 Os 63/22d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0088302 Rechtssatz 09.12.1980Strafrecht
Der Ausspruch über den Umfang der zur Verwirklichung des Tatbestands nach § 9 Abs 1 Z 2 SGG benützten Suchtgiftmenge betrifft bloß eine für die Schuldfrage unerhebliche Modalität der Tat, die zum einen für die Frage der Identität von Anklagesachverhalt und …
RS0095792 Rechtssatz 15.12.1983Strafrecht
An die Bestimmtheit des sogenannten erweiterten Vorsatzes des Täters können naturgemäß keine strengen Anforderungen gestellt werden, weswegen ein Wissen des Täters beim Fälschen, wann, von wem, gegenüber wem und in welcher Weise das Falsifikat gebraucht wer …
RS0098245 Rechtssatz 26.11.1992Strafrecht
Unter die Bestimmungen des § 250 StPO fällt nur ein im Interesse der Wahrheitsfindung zur Erzielung unbefangener Aussagen angeordnetes Abtreten des Angeklagten aus dem Sitzungssaal.
RS0098697 Rechtssatz 18.12.1957Strafrecht
Die Zeit der Begehung einer Straftat gehört nicht zu den wesentlichen, die Identität der Handlung bestimmenden Merkmalen, sobald sicher ergibt, dass es sich um dasselbe konkrete Tun handelt.
RS0099408 Rechtssatz 30.06.1994Strafrecht
Aktenwidrigkeit: nur ein erheblicher Widerspruch, der eine für die aktuelle Rechtsfrage entscheidende Tatsache berührt, kann als Begründungsmangel gerügt werden.
RS0116769 Rechtssatz 12.09.2002Strafrecht
Für die Vernehmung von Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten gemäß §250 StPO genügt die begründete Befürchtung, die bloße Anwesenheit des Angeklagten könne dazu führen, dass es der Zeuge nicht wagt, wahrheitsgemäß auszusagen.
RS0118016 Rechtssatz 05.08.2003Strafrecht
Stellt sich eine prozessleitende Verfügung beim Vergleich mit den erkennbar herangezogenen Sachverhaltsannahmen als rechtsrichtig dar, überprüft der Oberste Gerichtshof den zugrunde gelegten Sachverhalt ohne darauf bezogene Anfechtung nicht. Dieser kann nur …
RS0124159 Rechtssatz 16.10.2008Strafrecht
Kein Verstoß gegen das Verbot des ne-bis-in-idem nach Art 4 des siebenten Zusatzprotokolls zur MRK liegt im Fall gesonderter Verfolgung und Bestrafung einer Tat sowohl durch das Gericht als auch die Verwaltungsbehörde vor, wenn die zusammentreffenden Delikt …
RS0133887 Rechtssatz 08.02.2022Strafrecht
Nur auf eine die Leitung des Verfahrens betreffende Verfügung gerichtete Anträge sind Gegenstand einer Überprüfung iSd Z 4.