Rechtssatz RS0095792
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095792
Entscheidungsdatum
27.09.2022
Rechtssatz
An die Bestimmtheit des sogenannten erweiterten Vorsatzes des Täters können naturgemäß keine strengen Anforderungen gestellt werden, weswegen ein Wissen des Täters beim Fälschen, wann, von wem, gegenüber wem und in welcher Weise das Falsifikat gebraucht werden wird, nicht erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0095792
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2022
Dokumentnummer
JJR_19831215_OGH0002_0130OS00182_8300000_001