Rechtssatz RS0124159
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124159
Entscheidungsdatum
27.09.2022
Rechtssatz
Kein Verstoß gegen das Verbot des ne-bis-in-idem nach Art 4 des siebenten Zusatzprotokolls zur MRK liegt im Fall gesonderter Verfolgung und Bestrafung einer Tat sowohl durch das Gericht als auch die Verwaltungsbehörde vor, wenn die zusammentreffenden Delikte nicht dieselben wesentlichen Tatbestandsmerkmale aufweisen, sodass zur vollen Auswertung des Unrechtsgehalts die Betrachtung unter dem Aspekt mehrerer einander ergänzender Tatbestände erforderlich ist.Kein Verstoß gegen das Verbot des ne-bis-in-idem nach Artikel 4, des siebenten Zusatzprotokolls zur MRK liegt im Fall gesonderter Verfolgung und Bestrafung einer Tat sowohl durch das Gericht als auch die Verwaltungsbehörde vor, wenn die zusammentreffenden Delikte nicht dieselben wesentlichen Tatbestandsmerkmale aufweisen, sodass zur vollen Auswertung des Unrechtsgehalts die Betrachtung unter dem Aspekt mehrerer einander ergänzender Tatbestände erforderlich ist.
Entscheidungstexte
- 15 Os 89/08i
Entscheidungstext OGH 16.10.2008 15 Os 89/08i
- Bsw 14939/03
Entscheidungstext AUSL EGMR 10.02.2009 Bsw 14939/03
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Art. 4 7.ZPMRK ist so zu verstehen, dass er die Verfolgung oder Anklage einer zweiten „strafbaren Handlung“ verbietet, wenn diese auf identischen Tatsachen oder auf Tatsachen beruht, die im Wesentlichen dieselben sind. (Bem: Sergey Zolotukhin gegen Russland) (T1); Veröff: NL 2009,37
- 11 Os 196/09x
Entscheidungstext OGH 02.03.2010 11 Os 196/09x
Vgl
- 12 Os 95/11d
Entscheidungstext OGH 18.10.2011 12 Os 95/11d
Vgl auch
- 14 Os 63/22d
Entscheidungstext OGH 27.09.2022 14 Os 63/22d
Vgl; Beisatz: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der jüngeren Rechtsprechung des EGMR. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124159
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2022
Dokumentnummer
JJR_20081016_OGH0002_0150OS00089_08I0000_001