Der Rechtsrüge kommt Berechtigung zu.
Denn das Erstgericht verkennt - wie die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft zutreffend aufzeigt - die Rechtslage, wenn es meint, der Angeklagte könne deshalb nicht wegen Bestimmungstäterschaft in Ansehung des Tatverhaltens der beiden Strafunmündigen B und C gegenüber Susanne F verurteilt werden, weil er im Zeitpunkt der Bestimmung der beiden, das Mädchen auszuziehen, die von ihm initiierte Tat gemeinsam mit ihnen begehen wollte, sich dann aber entgegen diesem seinem Vorhaben an der Tatausführung nicht beteiligt hat (S. 61 d. A). Rechtsrichtig ist vielmehr das festgestellte Tatverhalten des Angeklagten, nämlich dessen Einwirkung auf die beiden Strafunmündigen, ihrerseits die Tat zu begehen, als (gelungene) Bestimmung im Sinne des § 12 (zweite Alternative) StGB zu beurteilen. Hätte der Angeklagte - seinem ursprünglichen Vorsatz entsprechend - an der von ihm veranlaßten Tat seiner Komplizen an Susanne F tatsächlich als (weiterer) unmittelbarer Täter mitgewirkt, dann wäre er hiefür als unmittelbarer (Mit-)Täter zu bestrafen gewesen; die Bestimmung der (übrigen) Mittäter zur Tat hätte ihm diesfalls - im Hinblick auf die Subsidiarität der Bestimmungstäterschaft gegenüber unmittelbarer Täterschaft - nicht gesondert angelastet werden dürfen, sie wäre vielmehr nur als erschwerend zu werten gewesen (§ 33 Z 4 StGB). Tatsächlich hat aber der Angeklagte - nach den Annahmen des Schöffengerichts - von einer unmittelbaren Mitwirkung an dieser Tat letztlich Abstand genommen. Damit kommt zwar eine Haftung als unmittelbarer Täter nicht in Betracht;Denn das Erstgericht verkennt - wie die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft zutreffend aufzeigt - die Rechtslage, wenn es meint, der Angeklagte könne deshalb nicht wegen Bestimmungstäterschaft in Ansehung des Tatverhaltens der beiden Strafunmündigen B und C gegenüber Susanne F verurteilt werden, weil er im Zeitpunkt der Bestimmung der beiden, das Mädchen auszuziehen, die von ihm initiierte Tat gemeinsam mit ihnen begehen wollte, sich dann aber entgegen diesem seinem Vorhaben an der Tatausführung nicht beteiligt hat (S. 61 d. A). Rechtsrichtig ist vielmehr das festgestellte Tatverhalten des Angeklagten, nämlich dessen Einwirkung auf die beiden Strafunmündigen, ihrerseits die Tat zu begehen, als (gelungene) Bestimmung im Sinne des Paragraph 12, (zweite Alternative) StGB zu beurteilen. Hätte der Angeklagte - seinem ursprünglichen Vorsatz entsprechend - an der von ihm veranlaßten Tat seiner Komplizen an Susanne F tatsächlich als (weiterer) unmittelbarer Täter mitgewirkt, dann wäre er hiefür als unmittelbarer (Mit-)Täter zu bestrafen gewesen; die Bestimmung der (übrigen) Mittäter zur Tat hätte ihm diesfalls - im Hinblick auf die Subsidiarität der Bestimmungstäterschaft gegenüber unmittelbarer Täterschaft - nicht gesondert angelastet werden dürfen, sie wäre vielmehr nur als erschwerend zu werten gewesen (Paragraph 33, Ziffer 4, StGB). Tatsächlich hat aber der Angeklagte - nach den Annahmen des Schöffengerichts - von einer unmittelbaren Mitwirkung an dieser Tat letztlich Abstand genommen. Damit kommt zwar eine Haftung als unmittelbarer Täter nicht in Betracht;
das vermag jedoch nichts daran zu ändern, daß der Angeklagte durch seine (der Tatausführung durch die unmittelbaren Täter vorangegangene) Einwirkung auf die beiden Strafunmündigen in diesen den Tatentschluß erweckt und solcherart die von ihnen - ohne seine unmittelbare Mitwirkung -
verübte Tat (vorsätzlich) veranlaßt hat. Ein solches Veranlassen erfüllt aber (als gelungene Bestimmung des oder der anderen zu einer strafbaren Handlung) alle Voraussetzungen des § 12 (zweite Alternative) StGB Sofern das Erstgericht allenfalls der Meinung war, die Strafbarkeit des Angeklagten wegen Bestimmung sei aufgehoben, weil er seinen ursprünglichen Entschluß geändert hat und während des Angriffs der beiden Strafunmündigen gegen F untätig geblieben ist, so wäre auch dies rechtsirrig. Denn ein strafaufhebender Rücktritt im Falle der Tatbeteiligung mehrerer setzt voraus, daß der betreffende Beteiligte die Tatausführung des (oder der) anderen Beteiligten verhindert oder (freiwillig) den Erfolg abwendet (§ 16 Abs. 1 StGB). Wurde dagegen die Tat, zu der er bestimmt hat, durch den (oder die) anderen tatsächlich - wie im vorliegenden Fall - ausgeführt, wenn auch nur in der Erscheinungsform des Versuchs, dann ist für einen strafaufhebenden Rücktritt kein Raum. Nur der Vollständigkeit halber sei beigefügt, daß die Tatsache der Strafunmündigkeit (und damit Straflosigkeit) der Bestimmten einer Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als Bestimmung nicht entgegensteht, weil Bestimmungstäter im Sinne des § 12 (zweite Alternative) StGB auch ist, wer sich zur Tatbegehung etwa eines schuldlosen anderen bedient (ÖJZ-LSK 1978/124; Leukauf-Steininger, 119).verübte Tat (vorsätzlich) veranlaßt hat. Ein solches Veranlassen erfüllt aber (als gelungene Bestimmung des oder der anderen zu einer strafbaren Handlung) alle Voraussetzungen des Paragraph 12, (zweite Alternative) StGB Sofern das Erstgericht allenfalls der Meinung war, die Strafbarkeit des Angeklagten wegen Bestimmung sei aufgehoben, weil er seinen ursprünglichen Entschluß geändert hat und während des Angriffs der beiden Strafunmündigen gegen F untätig geblieben ist, so wäre auch dies rechtsirrig. Denn ein strafaufhebender Rücktritt im Falle der Tatbeteiligung mehrerer setzt voraus, daß der betreffende Beteiligte die Tatausführung des (oder der) anderen Beteiligten verhindert oder (freiwillig) den Erfolg abwendet (Paragraph 16, Absatz eins, StGB). Wurde dagegen die Tat, zu der er bestimmt hat, durch den (oder die) anderen tatsächlich - wie im vorliegenden Fall - ausgeführt, wenn auch nur in der Erscheinungsform des Versuchs, dann ist für einen strafaufhebenden Rücktritt kein Raum. Nur der Vollständigkeit halber sei beigefügt, daß die Tatsache der Strafunmündigkeit (und damit Straflosigkeit) der Bestimmten einer Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als Bestimmung nicht entgegensteht, weil Bestimmungstäter im Sinne des Paragraph 12, (zweite Alternative) StGB auch ist, wer sich zur Tatbegehung etwa eines schuldlosen anderen bedient (ÖJZ-LSK 1978/124; Leukauf-Steininger, 119).
Einer sofortigen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst steht allerdings - wie die Staatsanwaltschaft weiters zutreffend ausführt - entgegen, daß der freisprechende Teil des angefochtenen Urteils (auch) mit Feststellungsmängeln zur subjektiven Tatseite des Angeklagten behaftet ist, was die Urteilsaufhebung und die Rückverweisung der Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung erforderlich macht.
Die Annahme des Erstgerichts (vgl. S. 59 d. A), vom Angeklagten sei die Idee ausgegangen, die Mädchen (und damit auch F) auszuziehen, und es sei hierauf von ihm und den strafunmündigen Tätern (vor der Hütte) beschlossen worden, dieses Vorhaben auch zu verwirklichen, reicht in Ansehung der nach den weiteren Urteilsannahmen an Susanne F von Alfred B und Johann C (sowie Gerald D) begangenen Tat zu einer abschließenden rechtlichen Beurteilung dahin, welche strafbare Handlung der Angeklagte damit veranlassen wollte, nicht aus. Voraussetzung für die Verurteilung als Bestimmungstäter ist, daß der Bestimmende von dem zu begehenden Delikt, zu dem er einen anderen verleitet, zumindest in groben Umrissen eine Vorstellung hat, wenngleich nicht erforderlich ist, daß er diese schon in allen ihren Einzelheiten und Umständen im Detail kennt (ÖJZ-LSK 1976/226; Leukauf-Steininger, 121).Die Annahme des Erstgerichts vergleiche S. 59 d. A), vom Angeklagten sei die Idee ausgegangen, die Mädchen (und damit auch F) auszuziehen, und es sei hierauf von ihm und den strafunmündigen Tätern (vor der Hütte) beschlossen worden, dieses Vorhaben auch zu verwirklichen, reicht in Ansehung der nach den weiteren Urteilsannahmen an Susanne F von Alfred B und Johann C (sowie Gerald D) begangenen Tat zu einer abschließenden rechtlichen Beurteilung dahin, welche strafbare Handlung der Angeklagte damit veranlassen wollte, nicht aus. Voraussetzung für die Verurteilung als Bestimmungstäter ist, daß der Bestimmende von dem zu begehenden Delikt, zu dem er einen anderen verleitet, zumindest in groben Umrissen eine Vorstellung hat, wenngleich nicht erforderlich ist, daß er diese schon in allen ihren Einzelheiten und Umständen im Detail kennt (ÖJZ-LSK 1976/226; Leukauf-Steininger, 121).
Das Entkleiden eines Mädchens kann für sich allein noch nicht dem Begriff der Unzucht im Sinne einer objektiven Verletzung der Sittlichkeit in geschlechtlicher Beziehung unterstellt werden (vgl. SSt. 20/20). War der Vorsatz des Angeklagten nur auf Entblößung der Susanne F gerichtet, dann hätte der Angeklagte nach seinen subjektiven Vorstellungen von der zu verübenden Tat, wenn er weiters dabei - was in Anbetracht der anschließend an Irene E begangenen Tat und des zu erwartenden Widerstands der Mädchen indiziert sein könnte - auch die Anwendung von Gewalt zur Erreichung des angestrebten Ziels durch die unmittelbaren Täter bedacht und gewollt hat, zur (versuchten) Nötigung im Sinne des § 105 StGB (in Verbindung mit § 15Das Entkleiden eines Mädchens kann für sich allein noch nicht dem Begriff der Unzucht im Sinne einer objektiven Verletzung der Sittlichkeit in geschlechtlicher Beziehung unterstellt werden vergleiche SSt. 20/20). War der Vorsatz des Angeklagten nur auf Entblößung der Susanne F gerichtet, dann hätte der Angeklagte nach seinen subjektiven Vorstellungen von der zu verübenden Tat, wenn er weiters dabei - was in Anbetracht der anschließend an Irene E begangenen Tat und des zu erwartenden Widerstands der Mädchen indiziert sein könnte - auch die Anwendung von Gewalt zur Erreichung des angestrebten Ziels durch die unmittelbaren Täter bedacht und gewollt hat, zur (versuchten) Nötigung im Sinne des Paragraph 105, StGB (in Verbindung mit Paragraph 15
StGB), andernfalls aber (bloß) zur Freiheitsentziehung im Sinne des § 99 StGB bestimmt. Hätte der Angeklagte dagegen in den Kreis seiner Erwägungen in bezug auf die auszuführende Tat auch die gewaltsame Vornahme von Unzuchtshandlungen an Susanne F - wie sie in der Folge an Irene E erfolgten - einbezogen, dann - und nur dann - hätte er Bestimmung zur (versuchten) Nötigung zur Unzucht im Sinne des § 204 Abs. 1 StGB (in Verbindung mit § 15 StGB) zu verantworten.StGB), andernfalls aber (bloß) zur Freiheitsentziehung im Sinne des Paragraph 99, StGB bestimmt. Hätte der Angeklagte dagegen in den Kreis seiner Erwägungen in bezug auf die auszuführende Tat auch die gewaltsame Vornahme von Unzuchtshandlungen an Susanne F - wie sie in der Folge an Irene E erfolgten - einbezogen, dann - und nur dann - hätte er Bestimmung zur (versuchten) Nötigung zur Unzucht im Sinne des Paragraph 204, Absatz eins, StGB (in Verbindung mit Paragraph 15, StGB) zu verantworten.
Worauf die Vorstellungen des Angeklagten in Ansehung der auszuführenden Tat tatsächlich gerichtet waren, läßt das angefochtene Urteil offen. Diese Feststellungsmängel müssen daher zur Urteilsaufhebung im angefochtenen Umfang und zur Anordnung der Verfahrenserneuerung in diesem Umfang führen.
Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.