Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang K***** des Verbrechens des (zu ergänzen: teils vollendeten, teils versuchten) gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB (I) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang K***** des Verbrechens des (zu ergänzen: teils vollendeten, teils versuchten) gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB (römisch eins) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien und anderen Orten Österreichs
I. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von zum Teil schweren Betrügereien (i/A bis E) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die diese oder andere am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, wobei der Schaden insgesamt 500.000 S überstieg,römisch eins. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von zum Teil schweren Betrügereien (i/A bis E) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die diese oder andere am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, wobei der Schaden insgesamt 500.000 S überstieg,
"i)" verleitet, nämlich
A) zwischen April und Oktober 1998 Rolf W***** durch die Vorgabe, er
könne ihm günstig einen neuen PKW Mercedes verschaffen, in drei Angriffen zur Übergabe eines Bargeldbetrages von insgesamt 254.000 S;
B) im Sommer 1998 Gerd F***** unter der Vorgabe, ein
rückzahlungswilliger und rückzahlungsfähiger Darlehensnehmer zu sein, zur Übergabe eines Bargeldbetrages von 60.000 S;
C) von April bis Mai 1998 Norbert F***** unter der Vorgabe
1. für ihn Gold anzukaufen, zur Übergabe von 30.000 S;
2. für ihn 5.000 T-Shirts aus Thailand anzukaufen, zur Übergabe von 110.000 S;
3. ein rückzahlungswilliger und rückzahlungsfähiger Darlehensnehmer zu sein, zur Übergabe von 235.000 S;
D) im Frühjahr 1998 Gerhard S***** unter der Vorgabe, zwei Goldketten
als Vorlage für seinen Bruder zu benötigen, zur Übergabe dieser Goldketten im Gesamtwert von 140.000 S;
E) im Herbst 1998 Franz L***** unter der Vorgabe, die ihm übergebenen
Schmuckstücke zu reinigen und zwei Brillanten für ihn anzukaufen in zwei Angriffen zur Übergabe von insgesamt 45.408 S, sowie zur Übergabe eines Weißgoldringes (kronenförmig mit dreistöckig angeordneten Brillanten);
F) im November 1998 Alexandra L***** unter Vortäuschung seiner
Rückzahlungswilligkeit und Rückzahlungsfähigkeit zur Zuzählung eines Darlehens im Betrag von 5.000 S;
G) im Jahre 1998 Karin N***** unter der Vorgabe, ein
rückzahlungswilliger und rückzahlungsfähiger Darlehensnehmer zu sein, zur Übergabe von 2.200 S;
"ii)" zu verleiten versucht, nämlich im Frühjahr 1998 Gerhard S***** unter der Vorgabe, er würde einen Ring und ein Armband im Wert von etwa 50.000 S für ihn in Kommission verkaufen, zur Übergabe der genannten Schmuckstücke;
II. in der Zeit vom 27. September 1992 bis zum 3. Feber 1999 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich den Führerschein Nr. 550898/83 und Zulassungsschein für PKW Renault mit dem polizeilichen Kennzeichen W 363.708 des Manfred K***** mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.römisch zwei. in der Zeit vom 27. September 1992 bis zum 3. Feber 1999 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich den Führerschein Nr. 550898/83 und Zulassungsschein für PKW Renault mit dem polizeilichen Kennzeichen W 363.708 des Manfred K***** mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.