Die aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 a StPO allein gegen die Schuldsprüche A I und II erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 a StPO allein gegen die Schuldsprüche A römisch eins und römisch zwei erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf Vernehmung der (in den USA wohnhaften) tatgeschädigten Zeugen Edward Joseph E***** und Ann D***** keine Beeinträchtigung entscheidender Verteidigungsinteressen. Da beide Zeugen inhaltlich der im Rahmen der sicherheitsbehördlichen Erhebungen (jeweils durch Telefax) erwirkten (eigenhändig unterfertigten) schriftlichen Erklärungen die vom Angeklagten behauptete Einräumung der Kreditkartenbenutzung in dem zu den bekämpften Schuldsprüchen inkriminierten Umfang ausdrücklich und unmißverständlich verneinten (137 und 143/II), sich dieser Erklärungsinhalt zudem vollinhaltlich mit den fernmündlichen Darstellungen der tatbetroffenen Berechtigten gegenüber den erhebenden Sicherheitsorganen decken (Zeugenaussage des Polizeibeamten Manfred D*****), hätte es bei der Antragstellung der Anführung - nach Lage des Falles selbst nicht einsichtiger - besonderer Gründe bedurft, aus denen die beantragten Beweisaufnahmen nunmehr das angestrebte gegenteilige Ergebnis hätten erwarten lassen. Der mangels eines derartigen Vorbringens bei der hier gegebenen Verfahrenskonstellation prozessual untaugliche Beweisantrag wurde demnach ohne jedweden für den Angeklagten nachteiligen Verfahrensmangel abgewiesen.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedeutete die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf Vernehmung der (in den USA wohnhaften) tatgeschädigten Zeugen Edward Joseph E***** und Ann D***** keine Beeinträchtigung entscheidender Verteidigungsinteressen. Da beide Zeugen inhaltlich der im Rahmen der sicherheitsbehördlichen Erhebungen (jeweils durch Telefax) erwirkten (eigenhändig unterfertigten) schriftlichen Erklärungen die vom Angeklagten behauptete Einräumung der Kreditkartenbenutzung in dem zu den bekämpften Schuldsprüchen inkriminierten Umfang ausdrücklich und unmißverständlich verneinten (137 und 143/II), sich dieser Erklärungsinhalt zudem vollinhaltlich mit den fernmündlichen Darstellungen der tatbetroffenen Berechtigten gegenüber den erhebenden Sicherheitsorganen decken (Zeugenaussage des Polizeibeamten Manfred D*****), hätte es bei der Antragstellung der Anführung - nach Lage des Falles selbst nicht einsichtiger - besonderer Gründe bedurft, aus denen die beantragten Beweisaufnahmen nunmehr das angestrebte gegenteilige Ergebnis hätten erwarten lassen. Der mangels eines derartigen Vorbringens bei der hier gegebenen Verfahrenskonstellation prozessual untaugliche Beweisantrag wurde demnach ohne jedweden für den Angeklagten nachteiligen Verfahrensmangel abgewiesen.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) beschränkt sich auf den Versuch, unter Hinweis auf bei höheren Rechnungsbeträgen angeblich aktuelle Rückfragegepflogenheiten die hier durchwegs effektuierte bargeldlose Zahlungsabwicklung als aussagekräftiges Indiz für ein vom Einverständnis der Kontoberechtigten getragenes Vorgehen des Angeklagten plausibel zu machen, vermag damit aber vor dem Hintergrund sämtlicher aktenkundiger Verfahrensergebnisse keine Bedenken gegen die Richtigkeit der für die bekämpften Schuldsprüche entscheidenden Tatsachengrundlagen zu erwecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) beschränkt sich auf den Versuch, unter Hinweis auf bei höheren Rechnungsbeträgen angeblich aktuelle Rückfragegepflogenheiten die hier durchwegs effektuierte bargeldlose Zahlungsabwicklung als aussagekräftiges Indiz für ein vom Einverständnis der Kontoberechtigten getragenes Vorgehen des Angeklagten plausibel zu machen, vermag damit aber vor dem Hintergrund sämtlicher aktenkundiger Verfahrensergebnisse keine Bedenken gegen die Richtigkeit der für die bekämpften Schuldsprüche entscheidenden Tatsachengrundlagen zu erwecken.
Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d SPO).Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d SPO).
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugen, daß die die weiteren Betrugsfakten A V 1 und 2 betreffenden Schuldsprüche mit dem amtswegig wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO behaftet sind, weil die dazu getroffenen erstgerichtlichen Feststellungen Tatsachenkomponenten offen lassen, die für eine abschließende strafrechtliche Beurteilung der in Rede stehenden Handlungen entscheidend sind. Öffentliche Krankenanstalten sind nämlich nach dem Gesetz verpflichtet, Personen im Zustand der Lebensgefahr oder der Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren Gesundheitsschädigung aufzunehmen. Liegt danach aber ein Anspruch auf Anstaltspflege und Behandlung vor, scheidet eine als strafbarer Betrug faßbare unrechtmäßige Bereicherung auch dann aus, wenn Organen der Krankenanstalt die Voraussetzungen für den Ersatz der anfallenden Betreuungskosten dolos vorgetäuscht werden (Mayerhofer-Rieder StGB4 § 146 ENr.79a). Die solcherart unabdingbar aufklärungsbedürftigen Tatsachengrundlagen für einen - von der eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten wie auch vom aufrechten Bestand eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses unabhängigen - Anspruch auf Anstaltspflege und Behandlung sind dem angefochtenen Urteil jedoch nicht zu entnehmen, weshalb von Amts wegen spruchgemäß mit teilweiser Urteilsaufhebung und Anordnung einer partiellen Verfahrenserneuerung vorzugehen war.Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugen, daß die die weiteren Betrugsfakten A römisch fünf 1 und 2 betreffenden Schuldsprüche mit dem amtswegig wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO behaftet sind, weil die dazu getroffenen erstgerichtlichen Feststellungen Tatsachenkomponenten offen lassen, die für eine abschließende strafrechtliche Beurteilung der in Rede stehenden Handlungen entscheidend sind. Öffentliche Krankenanstalten sind nämlich nach dem Gesetz verpflichtet, Personen im Zustand der Lebensgefahr oder der Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren Gesundheitsschädigung aufzunehmen. Liegt danach aber ein Anspruch auf Anstaltspflege und Behandlung vor, scheidet eine als strafbarer Betrug faßbare unrechtmäßige Bereicherung auch dann aus, wenn Organen der Krankenanstalt die Voraussetzungen für den Ersatz der anfallenden Betreuungskosten dolos vorgetäuscht werden (Mayerhofer-Rieder StGB4 Paragraph 146, ENr.79a). Die solcherart unabdingbar aufklärungsbedürftigen Tatsachengrundlagen für einen - von der eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten wie auch vom aufrechten Bestand eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses unabhängigen - Anspruch auf Anstaltspflege und Behandlung sind dem angefochtenen Urteil jedoch nicht zu entnehmen, weshalb von Amts wegen spruchgemäß mit teilweiser Urteilsaufhebung und Anordnung einer partiellen Verfahrenserneuerung vorzugehen war.
Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf die (auch den Strafausspruch erfassende) Teilkassierung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.