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Rechtssatz RS0094316

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094316

Geschäftszahl

12Os126/95

Entscheidungsdatum

18.10.1995

Rechtssatz

Öffentliche Krankenanstalten sind nach dem Gesetz verpflichtet, Personen im Zustand der Lebensgefahr oder der Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren Gesundheitsschädigung aufzunehmen. Liegt danach aber ein Anspruch auf Anstaltspflege und Behandlung vor, scheidet eine als strafbarer Betrug faßbare unrechtmäßige Bereicherung auch dann aus, wenn Organen der Krankenanstalt die Voraussetzungen für den Ersatz der anfallenden Betreuungskosten dolos vorgetäuscht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094316

Dokumentnummer

JJR_19951018_OGH0002_0120OS00126_9500000_001